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Amtsblattmitteilung

 

Klage der TV Danmark A/S und der Kanal 5 Denmark Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Januar 2005

(Rechtssache T-12/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die TV Danmark A/S, Skovlunde (Dänemark), und die Kanal 5 Denmark Ltd., Hounslow (Vereinigtes Königreich), haben am 7. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte D. Vandermeersch, T. Müller-Ibold, K. Nordlander und H. Peytz; Zustellungsanschrift ist Luxemburg.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. Oktober 2004 in der Beihilfensache N 313/2004 - Dänemark: Rekapitalisierung von TV2/Danmark A/S für nichtig zu erklären;

der Kommission die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung bezieht sich auf eine Kapitalspritze und eine Umwandlung eines staatlichen Darlehens in Eigenkapital zugunsten der TV2/Danmark A/S durch die dänische Regierung, die diese Schritte für erforderlich hielt, um den Konkurs von TV2 abzuwenden, der sich ihrer Ansicht nach aus der Rückzahlung von rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen ergeben würde, die von der Kommission in der Entscheidung vom 19. Mai 20041 angeordnet wurde, mit der festgestellt wurde, dass die dänische Regierung die Kosten der öffentlichen Dienstleistungen von TV2 überkompensiert habe. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass, wenn bei der Rekapitalisierung von TV2 durch die dänische Regierung staatliche Beihilfen gewährt worden sein sollten, diese nach Artikel 86 Absatz 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wären.

Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission beim Erlass der Entscheidung gegen die Artikel 86 Absatz 2 EG, 87 Absatz 1 EG, 88 Absatz 2 EG und 253 EG sowie das dem EG-Vertrag beigefügte Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags2 und die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verstoßen3.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe dadurch gegen die Artikel 87 Absatz 1 EG, 88 Absatz 3 EG und 86 Absatz 2 EG verstoßen, dass sie es unterlassen habe, eine staatliche Beihilfe festzustellen und diese zu quantifizieren, nachdem sie gemeint habe, dass eine Berufung auf den Grundsatz des privaten Investors, wie er auf langfristige Investitionen angewandt werde, angesichts der Unsicherheit im Zusammenhang mit der geplanten Privatisierung von TV2 nicht möglich sei.

Zweitens habe die Kommission dadurch gegen Artikel 86 Absatz 2 EG, das genannte Protokoll und die genannte Mitteilung verstoßen, dass sie sich auf eine Definition der Dienstleistungen von gemeinwirtschaftlichem Interesse gestützt habe, die zu weit und zu ungenau sei und zu einer Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigungen des Handels führe, die Artikel 86 Absatz 2 EG zuwiderliefen. Zudem habe die Kommission nicht dargetan, dass TV2 an der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags gehindert wäre, wenn der Erstattungsentscheidung ohne anschließende Rekapitalisierung nachgekommen würde.

Überdies habe die Kommission nicht dargetan, dass die Entwicklung des Handels durch die Rekapitalisierung nicht so stark beeinträchtigt würde, dass hierdurch das Gemeinschaftsinteresse verletzt würde.

Drittens habe die Kommission dadurch gegen Artikel 86 Absatz 2 EG, das Protokoll und die Mitteilung verstoßen, dass sie nicht die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen ermittelt habe, für die eine staatliche Beihilfe gewährt werden könnte, und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Vornahme der Verhältnismäßigkeitsprüfung begangen habe.

Viertens verletze die angefochtene Entscheidung die Artikel 87 EG und 88 EG sowie das Recht auf Gleichbehandlung, da sie entgegen der Politik der Kommission zur Wiedereinziehung staatlicher Beihilfen den widerrechtlichen Vorteil aus der rechtswidrigen Beihilfe und die sich daraus ergebende Wettbewerbsverzerrung perpetuiert habe.

Fünftens habe die Kommission gegen die Artikel 88 Absatz 2 EG und 4 Absatz 4 der Verfahrensverordnung verstoßen, indem sie beschlossen habe, nicht das förmliche Untersuchungsverfahren zu eröffnen, wodurch dritten Beteiligten mit eigenem Interesse Gelegenheit gegeben worden wäre, ihren Standpunkt vorzutragen.

Sechstens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe Artikel 253 EG verletzt, indem sie die angefochtene Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet habe.

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1 - Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 in der Sache C 2/2003 - Beihilfen für TV2/Dänemark

2 - ABl. L 83, S. 1.

3 - ABl. 2001, C 320, S. 5.