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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Gesellschaft "Parthenon A. E.", eingereicht am 11. Januar 2005

(Rechtssache T-7/05)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 11. Januar 2005 eine Klage gegen die "Parthenon - Anonymos etairia oikodomikon - touristikon - viomichanikon - emporikon kai exagogikon ergasion" beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsberater Dimitrios Triantafyllou, Beistand: Rechtsanwalt Nikolaos Korogiannakis.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 325 452,80 Euro, d. h. 259 800 Euro als Kapital und 65 652,80 Euro als Verzugszinsen, bis zum 10. Januar 2005, zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, darüber hinaus Zinsen in Höhe von 71,18 Euro pro Tag bis zur vollen Begleichung der Schuld zu zahlen und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, schloss mit der Klägerin als Koordinatorin und Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft einen Vertrag, der unter die Anwendung der Bestimmungen des Sonderprogramms "Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Sektor Landwirtschaft und Fischerei" fiel. Der Vertrag betraf im Einzelnen die Aufstellung eines Plans unter dem Titel "Erfindung eines neuen Verfahrens für das Reinigen und das Schälen von Obst" und sollte innerhalb von 24 Monaten, gerechnet ab 1. September 1998, erfüllt werden. Im Rahmen des Vertrages übernahm die Kommission die Verpflichtung, einen finanziellen Beitrag zur erfolgreichen Durchführung des Planes in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 433 000 ECU zu leisten.

Da die Arbeit bis zu dem vorgesehenen Datum (31. August 2000) nicht abgeschlossen war und die Beklagte auch ein wissenschaftliches Gutachten und eine Aufstellung der Kosten nicht vorgelegt hatte, wie im Vertrag vorgesehen, beschloss die Kommission, den Vertrag mit Wirkung vom 24. Februar 2001 aufzulösen. Aus dem sich daran anschließenden Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der Kommission gingen nach Auffassung der Kommission keine neuen Gesichtspunkte hervor, die etwas am Inhalt der Entscheidung der Kommission hätten ändern können.

Mit ihrer Klage begehrt die Kommission die Rückzahlung des Betrages von 259 800 Euro, den sie der Beklagten als Vorschuss ihrer finanziellen Beteiligung an der Durchführung der Arbeit gezahlt hat, sowie die Zahlung der geschuldeten Zinsen aus diesem Betrag gemäß den einschlägigen Vorschriften des griechischen Rechts, die nach dem Vertrag anwendbar sind.

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