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Amtsblattmitteilung

 

Klage der DEF-TEC Defense Technology GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 12. Januar 2005

(Rechtssache T-6/05)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Die DEF-TEC Defense Technology GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland), hat am 12. Januar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt H. Daniel.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Defense Technology Corporation of America, Jacksonville, Florida (Vereinigte Staaten von Amerika)

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. November 2004 in der Sache R 493/2003-2 aufzuheben;

die Entscheidung Nr. 722/2002 der Widerspruchsabteilung des HABM für ungültig zu erklären;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Bildmarke "FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR" für Waren der Klasse 5 (pharmazeutische Erzeugnisse usw.), 8 (handgetriebene Werkzeuge und Geräte usw.) und 13 (Munition usw.) - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 643668.
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder

des Widerspruchszeichens:

Defense Technology Corporation of America.
Widerspruchsmarke oder -zeichen:Nationale und internationale Wort- und Bildmarken "FIRST DEFENSE".
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/941. Die Feststellung, wonach die Klägerin keinen hinreichenden Beweis dafür erbracht habe, dass die Anmeldung der Marke mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt sei, sei fehlerhaft.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).