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Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 - Wieland-Werke u. a./Kommission

(Rechtssache T-11/05)1

(Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Grundsatz ne bis in idem - Geldbußen - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Größe des betreffenden Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Wieland-Werke AG (Ulm, Deutschland), Buntmetall Amstetten GmbH (Amstetten, Österreich), Austria Buntmetall AG (Enzesfeld, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und U. Soltész)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin G. Eickstädt)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Huber und G. Kimberley)

Gegenstand

Erstens Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfer-Installationsrohre), zweitens hilfsweise, Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und drittens eine Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbußen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

Die Wieland-Werke AG, die Buntmetall Amstetten GmbH und die Austria Buntmetall AG tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.

Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 93 vom 16.4.2005.