Language of document : ECLI:EU:T:2022:450

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

13. Juli 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke RAPIDGUARD – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Anspruch auf rechtliches Gehör“

In der Rechtssache T‑573/21,

Brand Energy Holdings BV mit Sitz in Vlaardingen (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwältin A. Hönninger und Rechtsanwalt F. Dechent,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richterin M. Brkan und des Richters I. Gâlea (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Brand Energy Holdings BV, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. Juni 2021 (Sache R 294/2021‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 21. November 2019 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen RAPIDGUARD als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 19, 20 und 37 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Unedle Metalle und ihre Legierungen, Erze; Baumaterialien aus Metall; Zaunmaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Bauten aus Metall; nicht elektrische Kabel und Drähte aus unedlen Metallen; Kleineisenwaren; Container aus Metall [Lagerung, Transport]; Gerüste und deren Bauteile aus Metall; Fensterläden aus Metall; Gerüste aus Metall [Tragkonstruktionen für Bauten]; Lehrgerüste; Bühnen aus Metall; Gerüsttürme aus Metall; Baugerüste, aus Metall; Eisenwaren; Drahtwaren; Bleche; Stahlrohre; Profileisen; Stahlteile für Stahl-Leichtbau-Profilkonstruktionen; Spannschlösser aus Metall; höhenverstellbare Stahlstützen; Tragrahmen; Winkelklemmen; Spanndrähte aus Metall; Betonbehälter aus Stahlblech; Podestbühnen aus Metall für den Gerüstbau; Steck- und Arbeitsbühnen; Einstiegs- und Arbeitsplattformen; Zugangs- und Arbeitsplattformen; Gerüststangen; Gerüststützen; Gerüstbaugeräte; Betonschalungen aus Metall; Arbeitsrahmen aus Metall; Stahlkonstruktionen; Drainagerinnen aus Metall; Gerüstbaumaterialien aus Metall; Zwingen aus Metall; Ausleger aus Metall; Grabenabdeckungen aus Metall; Metallpfeiler für Gräben; leere Werkzeugkästen aus Metall; Rohrstützen aus Metall; Leitern aus Metall; Leiterträger aus Metall; Leiterhaken aus Metall; Aufhängungen für Leitern; Sicherheitslaufstege (leap type); Kettengliedplatten; Eisenklammern; Aussparungsrahmen; Kabelklammern aus Metall; Verstärkungs- und Erweiterungselemente sowie Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren; Laufstege; Paneele und Formen; Zaunpaneele; Gerüstplatten; Grabenverbauplatten; Grabenstützen; Grabenstreben; Abstandshalter für Gräben; Querträger; Grabenabdeckplatten; Zäune aus Metall; Zaunanlagen; Dachstühle aus Metall; Absperrvorrichtungen; Vorrichtungen für Absperrungen; Bedachungsmaterialien aus Metall; provisorische Bedachungen; Dachträger; Werkzeugkästen aus Metall; provisorische Träger aus Metall; provisorische Fahrbahnen; provisorische Brücken und Brückenteile; provisorische Wandplatten; provisorische Böden aus Metall; provisorische Formen zum Gießen von Beton; Stützen aus Metall; nicht leuchtende Metallschilder; Abdeckplatten aus Metall; Schachtabdeckungen aus Metall; Balken, Stützen und Träger aus Metall, insbesondere für Gerüste und Schalungen; Dehnungsbalken; Rohre aus Metall; Scharniere aus Metall; Halterungen aus Metall; Ketten aus Metall; Böcke aus Metall, ausgenommen Möbel; Zweibeine; Dreibeine; Ständer als Metallkonstruktionen; Kettenschlingen; Klammern aus Metall; Säulenklammern; Streben aus Metall; Drahtseile; Treppen und Portale; Treppentürme; mobile Türme; Laderampen; Geländer aus Metall; Stahlplatten; Handläufe aus Metall für Gehwege; Brüstungen aus Metall; Metalldrähte zum Binden von Gegenständen; Verkleidungen aus Metall; Zubehörteile aus Metall für Hebezeuge und motorisierte Gerüste, Hängebühnen, Arbeitsbühnen und hängende Arbeitskörbe, nämlich Rollen, Abspannhaken, Gesimshaken, Drahtseilspannhalter, Kabeltrommelhaken, Fachwerkausleger, tragbare Dachausleger, Übertragungsketten, Rinnenprofilrollen, verstellbare I-Träger-Klemmen und vornehmlich aus Metall gefertigte Gehwegbrücken sowie deren Bauteile; alle vorgenannten Waren sind aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren“;

–        Klasse 7: „Gerüstbauwerkzeuge“;

–        Klasse 9: „Systeme, Ausrüstungen und Geräte zur Absturzsicherung“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall; Hartrohre für den Bau, nicht aus Metall; Pech, Teer, Bitumen und Asphalt; transportable Bauten, nicht aus Metall; Statuen, nicht aus Metall; Gerüste, nicht aus Metall; Gerüste aus nicht metallischen Materialien; Schalungen, nicht aus Metall; Verschalungen, nicht aus Metall; Verkleidungen, nicht aus Metall für Beton; Schalgerüste; Rahmen; Bühnen, nicht aus Metall; Bühnenplattformen, nicht aus Metall; Podesttreppen, nicht aus Metall zur Verwendung mit Gerüsten; Arbeitsbühnen (Gerüsttürme), nicht aus Metall; Bühnenpodeste, nicht aus Metall zur Verwendung mit Gerüsten; Bretterverkleidungen; Zugangs- und Arbeitsplattformen; Gerüstapparate; Gerüstvorrichtungen; Arbeitsgestelle; Ausleger; Grabenverbauplatten, nicht aus Metall; Grabenstreben, nicht aus Metall; Abstandshalter für Gräben; Querträger; Grabenabdeckplatten, Grabenstützen; Zaunmaterialien, nicht aus Metall; Zäune, nicht aus Metall; Zaunanlagen; Zaunbaumaterialien; Absperrvorrichtungen in Form von Pfosten und Geländer; Umzäunungen in Form von Arbeitsschutzzäunen; Zäune und Abschirmungen zur Sicherung von Grundstücksgrenzen; Zaunpaneele für provisorische Umzäunungen; Absperrvorrichtungen; transportable Absperrungen; Paneele und Formen; Bauten, nicht aus Metall; Bedachungen; provisorische Bedachungen; Dachabdeckungen, nicht aus Metall; provisorische Stützen; provisorische Plattformen; provisorische Fahrbahnen; provisorische Brücken und Brückenteile; provisorische Fußböden, nicht aus Metall; provisorische Formen zum Gießen von Beton; provisorische Fahrwege; Bauplatten, nicht aus Metall; Stützen, nicht aus Metall; Schächte, nicht aus Metall für Bauzwecke; Kanaldeckel, nicht aus Metall; Balken, Streben und Stützen, nicht aus Metall; Brüstungen, nicht aus Metall; Ständer in Form nicht metallischer Konstruktionen; Platten; schräge Bodenplatten; Holzbretter für Bauzwecke; Holzverkleidungen; Klammern aus Holz; Schalungen aus Holz; Zugangs- und Arbeitsplattformen für Holzbretter von Baugerüsten; Einstiegs- und Arbeitsplattform für Baugerüste; transportable Treppen und deren Bestandteile, nicht aus Metall; Treppentürme, fahrbare Türme, Baumaterialien, nicht aus Metall; Schindeln und Teile und Zubehör dafür, hauptsächlich aus Holz; gewalzte und gegossene Bauelemente, nicht aus Metall; Bausätze aus vorgefertigten Teilen aus Holz und/oder Kunststoff, einschließlich Planen und Bretter aus Holz und/oder Kunststoff, die zum Errichten von Bauten erforderlich sind; Beschichtungen [Baustoffe]; alle vorgenannten Waren nicht aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren“;

–        Klasse 20: „Werkbänke aus Metall; Pulte“;

–        Klasse 37: „Bauwesen; Konstruktion; Gerüstbauarbeiten; Dämmarbeiten; Verschalungsarbeiten; Verputzarbeiten (Anstrich); Behandlung von Oberflächen, nämlich das Beschichten von Oberflächen; Sprengarbeiten; Brandschutzbehandlung während der Bauphase; Abbauarbeiten; Gerüstbau; Bau von Produktions- und Industriegebäuden; Bauarbeiten; Reparaturen im Baugewerbe; Installationsarbeiten im Baugewerbe; Gerüst- und Schalungsbau; Installation, Montage und Demontage von Ausrüstungen, die im Baugewerbe verwendet werden; Dacharbeiten; Installation von Zäunen; Sicherheitszäune (Errichtung von); Installation, Wartung, Reparatur von Sicherheitsbarrieren, Geländern, Pfosten, Schildern und Schutzwänden, Anprallschutzvorrichtungen und Auffangvorrichtungen; Vermietung von Werkzeugen und Baumaterialien, einschließlich Gerüsten und Schalungselementen; Wartung, Reinigung, Reparatur, Montage und Installation von Gerüsten und deren Bestandteilen, von Schalungen und deren Bauteilen, von transportablen Bauten, von Treppen und deren Bestandteilen sowie von Ständern und deren Bestandteilen; Vermietung von Vorrichtungen und Werkzeugen für den Gerüstbau; Vermietung von Waren zur Verwendung im Baugewerbe; Vermietung von Baugeräten; Vermietung und Leasing von Baugeräten, ‑maschinen und ‑werkzeugen, Gerüsten; Vermietung und Leasing von Bauhilfsmitteln, von Gerüsten und Deckengerüsten, von Arbeitsbühnen und provisorischen Brücken, von Trägern, Streben und Stützen für Gerüste und Schalungen, von Gerüsten, von Schalungen und deren Bauteilen, von Schalungselementen, von Metallzwingen und von Bauteilen für Gerüste, von Stützen, Schalungen, Aufzügen, Gabelstaplern und Hebezeugen; Bauaufsicht; Beratungs‑, Betreuungs- und Informationsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen vorgenannten Dienstleistungen“.

4        Am 27. November 2019 erhob der Prüfer auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) einen Einwand (im Folgenden: erster Einwand) gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Mit diesem Einwand widersprach der Prüfer der Eintragung der angemeldeten Marke, soweit folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19 und 37 erfasst waren:

–        Klasse 6: „Geländer aus Metall; Grabenabdeckungen aus Metall“;

–        Klasse 19: „Absperrvorrichtungen in Form von Pfosten und Geländer; Umzäunungen in Form von Arbeitsschutzzäunen; Zäune und Abschirmungen zur Sicherung von Grundstücksgrenzen; Zaunpaneele für provisorische Umzäunungen; Auffangvorrichtungen, nicht aus Metall; Absperrvorrichtungen; transportable Absperrungen“;

–        Klasse 37: „Installation, Wartung, Reparatur von Sicherheitsbarrieren, Geländern, Pfosten, Schildern und Schutzwänden, Anprallschutzvorrichtungen und Auffangvorrichtungen“.

5        Am 13. Mai 2020 nahm die Klägerin zum ersten Einwand Stellung.

6        Am 18. Juni 2020 erhob der Prüfer einen zweiten Einwand gegen die Eintragung der angemeldeten Marke, wiederum auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 (im Folgenden: zweiter Einwand). Mit diesem Einwand, der den Hinweis enthielt, dass er „[den ersten Einwand] vollständig [ersetzt und aufhebt]“, widersprach der Prüfer der Eintragung der angemeldeten Marke, soweit folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 19 und 37 erfasst waren:

–        Klasse 6: „Baumaterialien aus Metall; Zaunmaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Bauten aus Metall; Fensterläden aus Metall; Stahlkonstruktionen; Grabenabdeckungen aus Metall; Verstärkungs- und Erweiterungselemente sowie Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren; Paneele; Zaunpaneele; Gerüstplatten, Grabenverbauplatten, Grabenabdeckplatten; Zäune aus Metall; Zaunanlagen; Absperrvorrichtungen; Vorrichtungen für Absperrungen; provisorische Wandplatten; Balken, Stützen und Träger aus Metall, insbesondere für Gerüste und Schalungen; alle vorgenannten Waren sind aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren“;


–        Klasse 9: „Systeme, Ausrüstungen und Geräte zur Absturzsicherung“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall; transportable Bauten, nicht aus Metall; Schalungen, nicht aus Metall; Grabenverbauplatten, nicht aus Metall; Grabenabdeckplatten; Zaunmaterialien, nicht aus Metall; Zäune, nicht aus Metall; Zaunanlagen; Zaunbaumaterialien; Absperrvorrichtungen in Form von Pfosten und Geländer; Umzäunungen in Form von Arbeitsschutzzäunen; Zäune und Abschirmungen zur Sicherung von Grundstücksgrenzen; Zaunpaneele für provisorische Umzäunungen; Absperrvorrichtungen; transportable Absperrungen; Paneele; Bauten, nicht aus Metall; Holzverkleidungen; Schalungen aus Holz; Baumaterialien, nicht aus Metall; alle vorgenannten Waren nicht aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren“.

–        Klasse 37: „Bauwesen; Konstruktion; Abbauarbeiten; Bau von Produktions- und Industriegebäuden; Bauarbeiten; Reparaturen im Baugewerbe; Installationsarbeiten im Baugewerbe; Installation, Montage und Demontage von Ausrüstungen, die im Baugewerbe verwendet werden; Installation von Zäunen; Sicherheitszäune (Errichtung von); Installation, Wartung, Reparatur von Sicherheitsbarrieren, Geländern, Pfosten, Schildern und Schutzwänden, Anprallschutzvorrichtungen und Auffangvorrichtungen; Vermietung von Werkzeugen und Baumaterialien, einschließlich Gerüsten und Schalungselementen; Wartung, Reinigung, Reparatur, Montage und Installation von transportablen Bauten; Vermietung von Waren zur Verwendung im Baugewerbe; Vermietung von Baugeräten; Vermietung und Leasing von Baugeräten, ‑maschinen und ‑werkzeugen, Gerüsten; Vermietung und Leasing von Bauhilfsmitteln, von Trägern, Streben und Stützen für Gerüste und Schalungen, von Schalungen und deren Bauteilen, von Schalungselementen, Schalungen; Beratungs‑, Betreuungs- und Informationsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen vorgenannten Dienstleistungen“.

7        Am 16. Oktober 2020 nahm die Klägerin zum zweiten Einwand Stellung.

8        Am 13. November 2020 erhob der Prüfer einen dritten und letzten Einwand gegen die Eintragung der angemeldeten Marke, und zwar weiterhin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 (im Folgenden: dritter Einwand). Mit diesem Einwand, der den Hinweis enthielt, dass er „[den zweiten Einwand] vollständig [ersetzt und aufhebt]“, widersprach der Prüfer der Eintragung der angemeldeten Marke, soweit zum einen die oben in Rn. 6 genannten Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der zweite Einwand gerichtet hatte, und zum anderen die Waren „Geländer aus Metall“ der Klasse 6 erfasst waren. Insoweit wies der Prüfer darauf hin, dass die Klägerin die im ersten Einwand genannten „Auffangvorrichtungen, nicht aus Metall“ der Klasse 19 durch die im zweiten und im dritten Einwand genannten „Systeme, Ausrüstungen und Geräte zur Absturzsicherung“ der Klasse 9 ersetzt habe.

9        Die Klägerin nahm zum dritten Einwand nicht Stellung.

10      Mit Entscheidung vom 27. Januar 2021 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück, soweit folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 19 und 37 erfasst waren:

–        Klasse 6: „Baumaterialien aus Metall; Zaunmaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Bauten aus Metall; Fensterläden aus Metall; Stahlkonstruktionen; Grabenabdeckungen aus Metall; Verstärkungs- und Erweiterungselemente sowie Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren; Paneele; Zaunpaneele; Gerüstplatten, Grabenverbauplatten, Grabenabdeckplatten; Zäune aus Metall; Zaunanlagen; Absperrvorrichtungen; Vorrichtungen für Absperrungen; provisorische Wandplatten; Balken, Stützen und Träger aus Metall, insbesondere für Gerüste und Schalungen; Geländer aus Metall; alle vorgenannten Waren sind aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren“;

–        Klasse 9: „Systeme, Ausrüstungen und Geräte zur Absturzsicherung“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall; transportable Bauten, nicht aus Metall; Schalungen, nicht aus Metall; Grabenverbauplatten, nicht aus Metall; Grabenabdeckplatten; Zaunmaterialien, nicht aus Metall; Zäune, nicht aus Metall; Zaunanlagen; Zaunbaumaterialien; Absperrvorrichtungen in Form von Pfosten und Geländer; Umzäunungen in Form von Arbeitsschutzzäunen; Zäune und Abschirmungen zur Sicherung von Grundstücksgrenzen; Zaunpaneele für provisorische Umzäunungen; Absperrvorrichtungen; transportable Absperrungen; Paneele; Bauten, nicht aus Metall; Holzverkleidungen; Schalungen aus Holz; Baumaterialien, nicht aus Metall; alle vorgenannten Waren nicht aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren“;

–        Klasse 37: „Bauwesen; Konstruktion; Abbauarbeiten; Bau von Produktions- und Industriegebäuden; Bauarbeiten; Reparaturen im Baugewerbe; Installationsarbeiten im Baugewerbe; Installation, Montage und Demontage von Ausrüstungen, die im Baugewerbe verwendet werden; Installation von Zäunen; Sicherheitszäune (Errichtung von); Installation, Wartung, Reparatur von Sicherheitsbarrieren, Geländern, Pfosten, Schildern und Schutzwänden, Anprallschutzvorrichtungen und Auffangvorrichtungen; Vermietung von Werkzeugen und Baumaterialien, einschließlich Gerüsten und Schalungselementen; Wartung, Reinigung, Reparatur, Montage und Installation von transportablen Bauten; Vermietung von Waren zur Verwendung im Baugewerbe; Vermietung von Baugeräten; Vermietung und Leasing von Baugeräten, ‑maschinen und ‑werkzeugen, Gerüsten; Vermietung und Leasing von Bauhilfsmitteln, von Trägern, Streben und Stützen für Gerüste und Schalungen, von Schalungen und deren Bauteilen, von Schalungselementen, Schalungen; Beratungs‑, Betreuungs- und Informationsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen vorgenannten Dienstleistungen“.

11      Am 11. Februar 2021 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

12      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke eindeutig unter das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 falle. Erstens war sie der Ansicht, dass die Marke für die Art bzw. die Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Insoweit führte die Beschwerdekammer zunächst aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den allgemeinen Verkehrskreisen und den Fachkreisen bestünden und aufgrund der Zusammensetzung der angemeldeten Marke aus englischen Wörtern auf das englischsprachige Publikum in der Europäischen Union abzustellen sei. Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke aus dem Begriff „rapid“, der „schnell oder innerhalb eines kurzen Zeitraums geschehend“ bedeute, und dem Begriff „guard“ bestehe, der u. a. entweder die Handlung oder Pflicht, Sachen oder Personen zu schützen, oder etwas, das einen Teil des Körpers einer Person bedecke, um Verletzungen zu verhindern, bezeichne. Daher werde die angemeldete Marke so verstanden, dass die in Rede stehenden Waren Schutzvorrichtungen seien, die schnell installiert oder entfernt werden könnten, und die in Rede stehenden Dienstleistungen mit der schnellen Installation solcher Vorrichtungen zusammenhingen. Ferner bestehe ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Denn die Waren der Klassen 6, 9 und 19 seien – oder bezögen sich auf – Schutzvorrichtungen, die schnell installiert oder entfernt werden könnten, während die Dienstleistungen der Klasse 37 aus der schnellen Installation und Errichtung bzw. dem schnellen Abbau von Schutzvorrichtungen bestünden oder damit zusammenhingen. Zweitens führte die Beschwerdekammer aus, dass einer Marke, die – wie die angemeldete Marke – Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibe, daher in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zwangsläufig die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fehle. Zudem sei die fragliche Marke bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliege.


 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung und drittens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

16      Der zweite Klagegrund ist vor dem ersten und dem dritten Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

17      Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen erstens geltend, dass die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke nicht richtig beurteilt habe, und zweitens, dass sie nicht für alle, sondern nur für einen Teil der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit dieser Marke nachgewiesen habe.

18      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

19      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.


20      Diese Zeichen werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

21      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Folglich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer – wie die Klägerin vorträgt – zu Unrecht angenommen hat, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und zur Bedeutung der angemeldeten Marke

24      Erstens führte die Beschwerdekammer zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – von der Klägerin unwidersprochen – aus, dass diese aus den allgemeinen Verkehrskreisen und den Fachkreisen bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad von dem des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers bis zu dem des sehr aufmerksamen Verbrauchers reiche, und dass auf das englischsprachige Publikum in der Union abzustellen sei, da die angemeldete Marke aus englischen Wörtern bestehe.

25      Zweitens führte die Beschwerdekammer zur Bedeutung der angemeldeten Marke aus, dass das Oxford Advanced Learner’s Dictionary (www.oxfordlearnersdictionaries.com/definition/english) den Begriff „rapid“ als Hinweis auf etwas, das „schnell oder innerhalb eines kurzen Zeitraums geschieht“, und den Begriff „guard“ als Hinweis auf entweder die „Handlung oder Pflicht, Sachen, Orte oder Personen vor Angriffen oder Gefahren zu schützen“, oder auf „etwas, das einen Teil des Körpers einer Person oder einen gefährlichen Teil einer Maschine bedeckt, um Verletzungen zu verhindern“ definiere. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass der Ausdruck „rapidguard“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung von Schutzvorrichtungen verstanden werde, die schnell installiert oder entfernt werden könnten, sowie Dienstleistungen, die in der Installation solcher Vorrichtungen bestünden oder damit zusammenhingen. Die Kombination „rapidguard“ sei nämlich nicht ungewöhnlich, so dass ihre Bedeutung nur die Summe der Bedeutungen der beiden Begriffe sei, aus denen sie bestehe. Dieser Ausdruck stelle somit einen klaren und eindeutigen Ausdruck dar, den die maßgeblichen Verkehrskreise verstehen könnten, ohne ihn analysieren zu müssen.

26      Die Klägerin bestreitet, dass der Ausdruck „rapidguard“ die ihm von der Beschwerdekammer beigemessene Bedeutung hat. Insoweit trägt sie insbesondere vor, dass der Begriff „guard“ generell zur Beschreibung eher einer Person als einer Sache oder Handlung gebraucht werde. Hierfür stützt sie sich auf das Cambridge Dictionary (https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english-german), das den Begriff „guard“ als Bezeichnung für „eine Person, die verhindert, dass eine Person entkommt, etwas passiert“, oder „jemanden, dessen Aufgabe es ist, (eine Person) zu bewachen“ oder „jemanden, der, oder etwas, das schützt“, definiere. Die oben in Rn. 25 angeführte und u. a. im Oxford Advanced Learner’s Dictionary enthaltene Definition des Begriffs „guard“ als Bezugnahme auf eine Sache gelte nicht für die in Rede stehenden Waren. Auf eine Sache bezogen, bezeichne der Begriff „guard“ etwas, was vor einem konkreten Objekt schütze (wie in der Definition des genannten Wörterbuchs) oder etwas, was ein konkretes Objekt schütze (wie in dem Begriff „face guard“, der „Gesichtsschutz“ bedeute). Die in Rede stehenden Waren schützten aber ganz allgemein, lösgelöst von einem konkreten Bezugsobjekt. Folglich werde der Ausdruck „rapidguard“ nicht so verstanden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen schnell installierbare Schutzvorrichtungen seien, sondern als Hinweis auf einen Wächter, der jemanden beschütze, einen persönlichen Beschützer.

27      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Im vorliegenden Fall setzt sich das Zeichen, aus dem die angemeldete Marke besteht, aus den englischen Wörtern „rapid“ und „guard“ zusammen.

29      Zu prüfen ist, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung dieses Zeichens sowohl in Bezug auf die einzelnen Wörter als auch in Bezug auf die Wortverbindung zutreffend analysiert hat.

30      Was erstens die Bedeutung der Wörter betrifft, aus denen das die angemeldete Marke bildende Zeichen besteht, ist festzustellen, dass es in dem von der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Wörterbuch, das oben in Rn. 25 genannte Oxford Advanced Learner᾿s Dictionary, heißt, dass der Begriff „guard“ u. a. Folgendes bezeichnet: „eine Person wie einen Soldaten, einen Polizeibeamten oder einen Gefängniswärter, die einen Ort oder Personen schützt“ oder „die Handlung oder Pflicht, Sachen, Orte oder Personen vor Angriffen oder Gefahren zu schützen“ oder „etwas, das einen Teil des Körpers einer Person oder einen gefährlichen Teil einer Maschine bedeckt, um Verletzungen zu verhindern“. Das von der Klägerin zur Stützung ihrer Stellungnahme angeführte Wörterbuch, das oben in Rn. 26 angeführte Cambridge Dictionary, definiert den Begriff „guard“ u. a. als entweder „jemanden, der schützt, oder etwas, das schützt“, oder als „die Handlung des Beschützens oder die Pflicht zum Beschützen“.

31      Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Begriff „guard“ zwar – wie die Klägerin geltend macht – eine Person bezeichnen kann, deren Aufgabe im Beschützen besteht, doch ist er auch zum einen als das Tätigwerden zum Schutz von Sachen, Orten oder Personen und zum anderen als etwas, das schützt, zu verstehen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. Im Übrigen wird von der Klägerin nicht bestritten, dass der Begriff „guard“ eine Handlung oder eine Sache bezeichnen kann, sondern lediglich geltend gemacht, dass dieser Begriff „am häufigsten“ zur Beschreibung einer Person verwendet werde.

32      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es mindestens in einer seiner potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C‑214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 3[4], und vom 19. Oktober 2017, Kuka Systems/EUIPO [Matrix light], T‑87/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:732, Rn. 29).

33      Folglich ist es unerheblich, dass der Begriff „guard“ mehrere Bedeutungen hat und von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „jemand, der schützt“ verstanden werden kann, da er im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch als Bezeichnung für etwas, das schützt, oder als die Handlung des Beschützens wahrgenommen werden kann.

34      Festzustellen ist jedoch, dass die maßgeblichen Verkehrskreise und die englischsprachigen Fachkreise den Begriff „guard“ so verstehen können, dass er sich auf etwas, das schützt, oder auf die Handlung des Beschützens bezieht. Dabei handelt sich um eine verbreitete und offenkundige Bedeutung, die den maßgeblichen Verkehrskreisen ganz natürlich bei Waren in den Sinn kommt, die entweder selbst etwas sind, das schützt, wie z. B. die „Systeme, Ausrüstungen und Geräte zur Absturzsicherung“ der Klasse 9, oder zu Schutzzwecken verwendet werden können und sich damit auf die Handlung des Beschützens beziehen, wie z. B. die Waren der Klasse 19, die in der angefochtenen Entscheidung als „Vorrichtungen (und ihr Zubehör, nicht aus Metall), die zu Schutzzwecken verwendet werden können“, beschrieben sind. Im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Installation von Schutzvorrichtungen werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „guard“ so verstehen, dass er sich auf die Handlung des Beschützens bezieht, zu der diese Installation beiträgt, und nicht an eine Person wie einen Soldaten oder Polizisten denken, deren Aufgabe es ist, zu beschützen.

35      Ebenso wenig ist erheblich, dass der Begriff „guard“ – wie die Klägerin geltend macht – als eine Sache verstanden werden kann, die vor einem konkreten Objekt schützt oder ein solches Objekt schützt. Das ist nämlich nicht die einzige Bedeutung dieses Begriffs, wenn er sich auf eine Sache bezieht, da er – wie sich aus der oben in Rn. 30 wiedergegebenen Definition des Cambridge Dictionary ergibt – auch allgemein als Bezeichnung für eine Sache, die schützt, wahrgenommen werden kann, ohne auf ein konkretes Objekt Bezug zu nehmen.

36      In Bezug auf den Begriff „rapid“ hat die Beschwerdekammer zutreffend angenommen, dass er „schnell oder innerhalb eines kurzen Zeitraums geschehend“ bedeutet.

37      Zweitens ist zur Bedeutung des die angemeldete Marke bildenden Zeichens als Ganzes darauf hinzuweisen, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe der einzelnen Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination dieser Bestandteile in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der den Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe der Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des in Rede stehenden Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteil vom 4. April 2019, ABB/EUIPO [FLEXLOADER], T‑373/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:219, Rn. 21).

38      Da im vorliegenden Fall der Begriff „rapid“ im Englischen ein Adjektiv ist, bestimmt er das Substantiv „guard“ näher. Folglich wird der Ausdruck „rapidguard“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden, dass der von den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gebotene Schutz schnell in dem Sinne geboten wird, dass die Waren schnell installiert sind und die Dienstleistungen, die in der Installation der in Rede stehenden Waren bestehen oder damit zusammenhängen, schnell erbracht werden.


39      In Anbetracht dessen, dass die Begriffe „rapid“ und „guard“ leicht und ohne Weiteres erkennbar sind, der Ausdruck „rapidguard“ den grammatikalischen Regeln der englischen Sprache entspricht, da das Adjektiv dem Substantiv vorangestellt ist, und dieser Ausdruck in seiner Syntax keinen ungewöhnlichen Bestandteil enthält, ist festzustellen, dass er bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck erweckt, der so stark von dem Eindruck, der durch die bloße Aneinanderreihung seiner Bestandteile entsteht, abweichen würde, dass er über die Summe der Bestandteile hinausginge.

40      Schließlich kommt es nicht darauf an, dass es den Ausdruck „rapidguard“ als solchen nicht gibt und dass er insbesondere in keinem Wörterbuch steht. Denn für den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Ausschluss einer angemeldeten Marke von der Eintragung wird nicht verlangt, dass sie im Wörterbuch steht oder im gewöhnlichen Sprachgebrauch verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 42).

41      Daher hat die Beschwerdekammer in den Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass der Ausdruck „rapidguard“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen so verstanden wird, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen Schutzvorrichtungen sind, die schnell installiert oder entfernt werden können.

 Zum Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen dem die angemeldete Marke bildenden Zeichen und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

42      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die in Rede stehenden Waren schnell installier- bzw. entfernbare Schutzvorrichtungen seien oder sich darauf bezögen und die in Rede stehenden Dienstleistungen aus der schnellen Installation und Errichtung bzw. dem schnellen Abbau von Schutzvorrichtungen bestünden oder damit zusammenhingen. Daher weise das die angemeldete Marke bildende Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar eine Beschreibung der Art und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen erkennen könnten.

43      Insoweit macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Feststellung, dass die angemeldete Marke einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren aufweise, nicht hinreichend begründet, da sie einen solchen Zusammenhang für diese Waren insgesamt, nicht aber für jede Ware einzeln festgestellt habe. Einige dieser Waren dienten jedoch nicht in erster Linie dem Schutz, sondern z. B. der Trennung oder Abgrenzung von Gebieten (z. B. Sichtschutzwände und Zäune), während andere Waren gar nicht zu Schutzzwecken verwendet oder schnell installiert werden könnten (insbesondere Baumaterialien, Metallträger und ‑stützen, Abdeckplatten, Verbauplatten, Verkleidungspaneele, Holzverschalungen und Absperrvorrichtungen). Gleiches gelte für die in Rede stehenden Dienstleistungen.

44      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45      Was erstens die Waren der Klasse 6, nämlich „Baumaterialien aus Metall“, „Zaunmaterialien aus Metall“, „transportable Bauten aus Metall“, „Bauten aus Metall“, „Fensterläden aus Metall“, „Stahlkonstruktionen“, „Grabenabdeckungen aus Metall“, „Verstärkungs- und Erweiterungselemente sowie Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren“, „Paneele“, „Zaunpaneele“, „Gerüstplatten“, „Grabenverbauplatten“, „Grabenabdeckplatten“, „Zäune aus Metall“, „Absperrvorrichtungen“, „Vorrichtungen für Absperrungen“, „provisorische Wandplatten“, „Balken, Stützen und Träger aus Metall, insbesondere für Gerüste und Schalungen“, „Geländer aus Metall“ und „Teile und Zubehör“ für alle vorgenannten Waren, die alle „aus Metall“ sind, anbelangt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese Waren verschiedene Bau‑, Absperr- und Zaunmaterialien umfassten, die zu Schutzzwecken verwendet werden könnten. Daraus hat sie in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung gefolgert, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden werde, dass die oben genannten Waren schnell installier- bzw. entfernbare Schutzvorrichtungen seien oder damit zusammenhingen, so dass die angemeldete Marke die Art und die Bestimmung dieser Waren beschreibe.

46      Zunächst ist zur Pflicht der zuständigen Behörde, die Ablehnung der Eintragung einer Marke für jede der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu begründen, darauf hinzuweisen, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt allerdings nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Daher ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, wie sie oben in Rn. 45 zusammengefasst worden ist, im Hinblick auf diese Rechtsprechung ausreichend ist. Denn die in Rn. 45 genannten Waren, die einen gemeinsamen Bestimmungszweck haben, sind so homogen, dass sich die Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke auf eine pauschale Begründung beschränken durfte (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2020, Clatronic International/EUIPO [PROFI CARE], T‑5/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:191, Rn. 56).

48      Ferner ist bezüglich der Frage, ob der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Waren der Klasse 6 richtig beurteilt wurde, darauf hinzuweisen, dass das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, wenn die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt wird und dieses Zeichen nur für einen Teil der zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend ist, gleichwohl auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T‑286/08, EU:T:2010:528, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall werden zwar nicht alle oben in Rn. 45 genannten Waren zu Schutzzwecken verwendet, ein Teil davon wird aber zu diesem Zweck verwendet, wie z. B. „Grabenabdeckungen aus Metall“, oder kann dazu verwendet werden, wie z. B. „Zaunpaneele“, „Zäune aus Metall“, „Absperrvorrichtungen“ und „Vorrichtungen für Absperrungen“. Denn eine Absperrung, ein Zaun oder ein Paneel dient nicht nur zur Abgrenzung, sondern auch zum Schutz des abgegrenzten Raumes und der darin befindlichen Sachen und Personen.

50      Insoweit ist unerheblich, dass die oben in Rn. 45 genannten Waren nicht ausschließlich zu Schutzzwecken, sondern auch zu anderen Zwecken, wie etwa dem Bau, verwendet werden.

51      Um bei der angemeldeten Marke einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den genannten Waren annehmen zu können, ist jedoch ausreichend, dass eine der möglichen Verwendungen dieser Waren die von der angemeldeten Marke erfasste Verwendung ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 2021, Steinel/EUIPO [GluePro], T‑256/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:279, Rn. 49 und 50).

52      Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei angenommen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als für die Waren der Klasse 6 beschreibend verstanden wird.

53      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung zu den Waren der Klasse 9, nämlich „Systeme, Ausrüstungen und Geräte zur Absturzsicherung“, ausgeführt, dass es sich um Formen des Schutzes vor Abstürzen handele und der Ausdruck „rapidguard“ in Bezug auf diese Waren von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung für ein System verstanden werde, das in einem gefährlichen Bereich unmittelbaren Schutz gewährleiste.

54      In Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass eine solche Begründung ausreicht, um den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke zu belegen, da die oben in Rn. 53 genannten Waren Stürze vermeiden – also schützen – sollen.

55      Hinsichtlich der Frage, ob der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke richtig beurteilt wurde, ist festzustellen, dass diese Marke aufgrund der Funktion dieser Waren als deren Art beschreibend verstanden wird.

56      Drittens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Waren der Klasse 19, nämlich „Baumaterialien, nicht aus Metall“, „transportable Bauten, nicht aus Metall“, „Schalungen, nicht aus Metall“, „Grabenverbauplatten, nicht aus Metall“, „Grabenabdeckplatten“, „Zaunmaterialien, nicht aus Metall“, „Zäune, nicht aus Metall“; „Zaunanlagen“, „Zaunbaumaterialien“, „Absperrvorrichtungen in Form von Pfosten und Geländer“, „Umzäunungen in Form von Arbeitsschutzzäunen“, „Zäune und Abschirmungen zur Sicherung von Grundstücksgrenzen“, „Zaunpaneele für provisorische Umzäunungen“, „Absperrvorrichtungen“, „transportable Absperrungen“, „Paneele“, „Bauten, nicht aus Metall“, „Holzverkleidungen“, „Schalungen aus Holz“, „Baumaterialien, nicht aus Metall“ und „Teile und Zubehör“ für diese Waren, in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sie eine breite Palette nicht aus Metall bestehender Vorrichtungen einschließlich ihres Zubehörs umfassten, die zu Schutzzwecken verwendet werden könnten.

57      Zunächst ist hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass sie in Anbetracht der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung als ausreichend anzusehen ist. Denn die in der vorstehenden Randnummer genannten Waren haben einen gemeinsamen Bestimmungszweck und bilden damit eine Kategorie, die so homogen ist, dass sich die Beschwerdekammer auf eine pauschale Begründung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke beschränken kann.

58      Sodann ist hinsichtlich der Frage, ob der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke richtig beurteilt wurde, festzustellen, dass zwar nicht alle der oben in Rn. 56 genannten Waren zu Schutzzwecken verwendet werden, ein Teil aber zu diesem Zweck verwendet wird oder verwendet werden kann. Denn „Zäune, nicht aus Metall“, „Zaunanlagen“, „Zaunbaumaterialien“, „Absperrvorrichtungen in Form von Pfosten und Geländer“, „Umzäunungen in Form von Arbeitsschutzzäunen“, „Zäune und Abschirmungen zur Sicherung von Grundstücksgrenzen“, „Zaunpaneele für provisorische Umzäunungen“, „Absperrvorrichtungen“ und „transportable Absperrungen“ dienen nicht nur zur Abgrenzung von Bereichen, sondern auch zum Schutz des so abgegrenzten Bereichs und der dort befindlichen Sachen und Personen.

59      Folglich ist in Anbetracht der oben in den Rn. 48 und 51 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die angemeldete Marke für die Waren der Klasse 19 beschreibend ist.

60      Viertens und letztens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 37, nämlich „Konstruktion“, „Abbauarbeiten“, „Bau von Produktions- und Industriegebäuden“, „Bauarbeiten“, „Reparaturen im Baugewerbe“, „Installationsarbeiten im Baugewerbe“, „Installation, Montage und Demontage von Ausrüstungen, die im Baugewerbe verwendet werden“, „Installation von Zäunen“, „Sicherheitszäune (Errichtung von)“, „Installation, Wartung, Reparatur von Sicherheitsbarrieren, Geländern, Pfosten, Schildern und Schutzwänden, Anprallschutzvorrichtungen und Auffangvorrichtungen“, „Vermietung von Werkzeugen und Baumaterialien, einschließlich Gerüsten und Schalungselementen“, „Reinigung, Reparatur, Montage und Installation von transportablen Bauten“, „Vermietung von Waren zur Verwendung im Baugewerbe“, „Vermietung von Baugeräten“, „Vermietung und Leasing von Baugeräten, ‑maschinen und ‑werkzeugen, Gerüsten“, „Vermietung und Leasing von Bauhilfsmitteln, von Trägern, Streben und Stützen für Gerüste und Schalungen, von Schalungen und deren Bauteilen, von Schalungselementen, Schalungen“ und „Beratungs‑, Betreuungs- und Informationsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen vorgenannten Dienstleistungen“, in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sie aus der schnellen Installation verschiedener Schutzvorrichtungen bestünden oder damit zusammenhingen.

61      Zunächst ist hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass sie als ausreichend anzusehen ist. Da es sich um Waren mit einem gemeinsamen Bestimmungszweck handelt, durfte sich die Beschwerdekammer nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung auf eine pauschale Begründung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke beschränken.

62      Sodann ist hinsichtlich der Frage, ob der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke richtig beurteilt wurde, festzustellen, dass die oben in Rn. 60 genannten Dienstleistungen aus der schnellen Installation von Waren, in Bezug auf die oben in den Rn. 49, 55 und 58 festgestellt worden ist, dass sie zu Schutzzwecken verwendet werden können, bestehen oder damit zusammenhängen. Folglich können diese Dienstleistungen zu denselben Zwecken verwendet werden.

63      Daher ist die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als für die Dienstleistungen der Klasse 37 beschreibend wahrgenommen wird.

64      Folglich ist der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in dieser Randnummer der angefochtenen Entscheidung, nämlich dass die Marke für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, zuzustimmen.

65      Diese Feststellung lässt sich nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage stellen, wonach das Zeichen RAPIDGUARD in zwei englischsprachigen Ländern – dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten – als Marke eingetragen worden sei, und zwar für den in Rede stehenden Waren ähnelnde Waren, nämlich Zäune, oder für andere Waren, nämlich eine Ware zur Versiegelung von Rissen und eine Art Schutzkäfig für Maschinen. Denn nach der Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen. Daher ist das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 8. September 2021, Eos Products/EUIPO [Form eines kugelförmigen Behälters], T‑489/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:547, Rn. 91).

66      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

67      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die angemeldete Marke unter das Verbot nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 falle, da zum einen nach der Rechtsprechung einer Marke, die für Waren oder Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sei, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen auch die Unterscheidungskraft fehle und zum anderen eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliege.

68      Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht aus konkreten Anhaltspunkten, sondern aus ihrem beschreibenden Charakter abgeleitet habe. Der angemeldeten Marke fehle es nicht an Unterscheidungskraft, da der Ausdruck „rapidguard“ völlig unüblich und diese Marke nicht beschreibend sei.

69      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

70      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

71      Da sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ergibt, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist, und dies für sich allein die Ablehnung der Eintragung rechtfertigt, erübrigt sich somit die Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gerügt wird.

72      Zweitens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist, vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen besitzt (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Wie oben in Rn. 63 ausgeführt, ist die angemeldete Marke in Bezug auf die oben in den Rn. 45, 53, 56 und 60 genannten Waren und Dienstleistungen jedoch als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 anzusehen. Zudem hat die Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass die angemeldete Marke für diese Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, so dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung keine Anwendung findet.

74      Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 61 der angefochtenen Entscheidung zutreffend befunden, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 hat.

75      Demzufolge ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

76      Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das EUIPO habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in den zweiten und den dritten Einwand Waren und Dienstleistungen einbezogen habe, die nicht Gegenstand des ersten Einwands gewesen seien. Eine solche Praxis halte den Anmelder nämlich davon ab, Stellung zu nehmen, da die Abgabe einer Stellungnahme zur Folge habe, dass der vom Prüfer ursprünglich erhobene Einwand erweitert werde.

77      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

78      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 dürfen die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Unionsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts muss jede Person, die durch eine Entscheidung einer Behörde beschwert wird, Gelegenheit erhalten haben, vor Erlass dieser Entscheidung ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Behörde einnehmen will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2010, Storck/HABM [Form einer Schokoladenmaus], T‑13/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:552, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Juni 2016, Grupo Bimbo/EUIPO [Form eines Riegels mit vier Kreisen], T‑240/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:327, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 nach ständiger Rechtsprechung auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet ist. Nach Art. 95 der Verordnung ist diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (Urteile vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, EU:T:2005:29, Rn. 17, und vom 13. Mai 2020, Global Brand Holdings/EUIPO [XOXO], T‑503/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:183, Rn. 78).

80      Ferner können die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien nach Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.

81      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin vor der Beschwerdekammer keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht hat und die Beschwerdekammer sich in der angefochtenen Entscheidung dazu nicht geäußert hat.

82      Der dritte Klagegrund ist daher unzulässig.

83      Er ist aber jedenfalls auch unbegründet. Dass der Prüfer auf die Stellungnahme der Klägerin zum ersten Einwand hin seinen Standpunkt geändert und der Eintragung der angemeldeten Marke für zusätzliche Waren und Dienstleistungen widersprochen hat, kann keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör darstellen. Wie oben in den Rn. 6 bis 9 ausgeführt, steht nämlich fest, dass der neue Standpunkt des Prüfers zunächst zu einem zweiten Einwand und dann zu einem dritten Einwand geführt hat, von denen die Klägerin Kenntnis genommen hat und auf die sie entweder (beim zweiten Einwand) mit einer Stellungnahme reagiert hat oder (beim dritten Einwand) die Möglichkeit dazu hatte.

84      Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

85      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

86      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Brand Energy Holdings BV trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Spielmann

Brkan

Gâlea

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.