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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 19. September 2005

(Rechtssache C-342/05)

(Verfahrenssprache: Finnisch)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 19. September 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. van Beek und I. Koskinen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen1 verstoßen hat, dass sie entgegen den in Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen die Wolfsjagd in der Regel erlaubt hat;

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG sei eine Ausnahme von der strengen Artenschutzregelung, wie sie in Artikel 12 vorgesehen sei; er müsse daher einschränkend ausgelegt werden. Der erste Absatz des Artikels enthalte zwei Voraussetzungen für eine Abweichung von der Regelung gemäß den Buchstaben a bis e. Erstens müssten die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Zweitens sei eine Abweichung nur möglich, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gebe.

Da sich der Wolf in Finnland in keinem günstigen Erhaltungszustand befinde, alternative Vorgehensweisen zur Verfügung ständen und Jagdgenehmigungen für die Wolfsjagd in der Regel erteilt würden, ohne dass ordnungsgemäß festgestellt worden sei, ob es um Einzeltiere gehe, die sehr bedeutende Schäden verursachten, werde die Wolfsjagd in Finnland in einem Umfang erlaubt, der über die Voraussetzungen in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG hinausgehe.

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1 - ABl. 1992, L 206, S. 7.