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Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 9. November 2023 – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/X

(Rechtssache C-662/23, Izmir1 )

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Berufungsbeklagter: X

Vorlagefragen

a) Kann die Asylbehörde von ihrer Befugnis, bei einer großen Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz, die im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie1 gleichzeitig gestellt werden, die Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu verlängern, Gebrauch machen, wenn der Anstieg dieser großen Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz allmählich über einen bestimmten Zeitraum erfolgt und es infolgedessen in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen? Wie ist in diesem Zusammenhang das Wort „gleichzeitig“ auszulegen?

b) Anhand welcher Kriterien muss beurteilt werden, ob im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie „eine große Anzahl“ von Anträgen auf internationalen Schutz vorliegt?

Gilt eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Zeitraums, in dem ein Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz erfolgen muss, um noch unter Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie fallen zu können? Falls ja, wie lang kann dieser Zeitraum sein?

Dürfen bei der Beurteilung, ob es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Verfahrensrichtlinie innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen, auch im Licht von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie Umstände berücksichtigt werden, die nicht auf dem Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz beruhen, wie der Umstand, dass die Asylbehörde mit Rückständen, die bereits vor der Zunahme der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz bestanden, oder mit einem Mangel an Personalkapazitäten zu kämpfen hat?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).