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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Commerzbank AG gegen die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. März 2002

(Rechtssache T-61/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Commerzbank AG, Frankfurt am Main (Deutschland), hat am 1. März 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte H. Satzky und B. Maassen.

Die Klägerin beantragt,

listnum "WP List 1" \l 1die an die Klägerin gerichtete Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001, der Klägerin am 20. Dezember 2001 zugegangen, in der Sache COMP/E-1/37.919 (ex 37.391) betreffend die Verhängung einer Geldbuße für nichtig zu erklären und

listnum "WP List 1" \l 1die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt. Sie habe der Klägerin keine Gelegenheit gegeben, die Kriterien zu erfahren, nach denen sie Parallelverfahren eingestellt habe. Die Kommission habe nicht in allen Fällen auf Gebührensenkungen bestanden und verschiedene Banken hinsichtlich der Höhe der Gebührensenkungen unterschiedlich behandelt. Die Kommission hätte der Klägerin mitteilen müssen, nach welchen diskriminierungsfreien Kriterien sie über die Fortführung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden würde. Außerdem enthalte die Entscheidung der Kommission im Vergleich zu den mitgeteilten Beschwerdepunkten neue belastende Elemente, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Schließlich sei der Klägerin die Einsicht in die Akten der Parallelverfahren verweigert. Der Kommission sei die beschleunigte Verhängung einer Geldbuße aus politischen Gründen wichtiger gewesen als ein faires Verfahren.

Die Klägerin bestreitet, daß es bei einem Treffen der Sortenhändler am 15. Oktober 1997 zu wettbewerbsbeschränkenden Abmachungen gekommen sei. Gegenstand dieses Treffens seien die Marktrends und die Diskussion allgemein bekannter Fakten gewesen. Diese Besprechung reihe sich ein in eine Vielwahl von Konferenzen in den Jahren 1996 bis 1998 zur Vorbereitung der Euro-Einführung, an denen oft auch Notenbankvertreter und teilweise auch Vertreter der Kommission teilgenommen hätten. Die Klägerin habe sich, wie sich aus internen Unterlagen ergebe, schon vor dem Treffen vom 15. Oktober 1997 durch eine autonome Entscheidung für eine prozentuale Gebühr entschieden. Der Vorwurf der Kommission sei unschlüssig und die Kommission beschreibe den Inhalt der angeblichen Vereinbarung nicht. Die von der Kommission dafür angeführten Beweise, vor allem der interne Vermerk eines Mitarbeiters der niederländischen GWK Bank N.V., seien untauglich. Die Entscheidung der Kommission zeige mangelnde Fachkenntnis und Objektivität. Die Kommission habe den Unterschied zwischen Sortenhandel und Devisenhandel sowie die damals geltende Rechtslage verkannt und die Tatsachen einseitig in einer die Klägerin belastenden Weise dargestellt.

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