Language of document : ECLI:EU:F:2013:136

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

19. September 2013

Rechtssache F‑31/13

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung – Klageschrift, die mittels Fernkopie innerhalb der um die Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Klagefrist eingereicht worden ist – Klageschrift, die innerhalb der zehn darauffolgenden Tage per Schreiben eingegangen ist – Fehlende Identität der beiden Fassungen – Verspätete Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, u. a. auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Ablehnung des am 12. März 2012 ergänzten Antrags des Klägers vom 1. März 2012 und der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 12. Juli 2012 sowie auf Ersatz der Schäden, die dem Kläger durch die Entscheidung der Kommission vom März 2002, ihn von deren Delegation in Luanda (Angola) an ihren Sitz in Brüssel (Belgien) zu versetzen, entstanden sein sollen. Vor der Einreichung der Urschrift der Klageschrift per Post wurde am 27. März 2013 per Telefax ein als Kopie der Urschrift der Klageschrift ausgewiesenes Dokument zugesandt.

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingereichte Klageschrift – Handschriftliche Unterschrift des Anwalts, die nicht mit der Unterschrift auf der Urschrift der per Post zugesandten Klageschrift übereinstimmt – Folge – Keine Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefax bei der Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 und 6; Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

Im Rahmen von Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union verlangt Art. 34 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, insbesondere Abs. 1 und Abs. 6, der die Einreichung der Klageschrift per Telefax zulässt, für die ordnungsgemäße Einreichung von Schriftsätzen, dass der Vertreter der Partei die Urschrift des Schriftsatzes vor ihrer Übermittlung per Telefax handschriftlich unterzeichnet und dass eben diese Urschrift spätestens zehn Tage später bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wird.

Erweist sich rückwirkend, dass die Urschrift des Schriftsatzes, die innerhalb von zehn Tagen nach der Übermittlung per Telefax tatsächlich bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, nicht mit derselben Unterschrift versehen ist wie das per Telefax übermittelte Dokument, sind daher zwei verschiedene Schriftsätze bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, selbst wenn die Unterschrift von derselben Person stammt. Da es nicht Sache des Gerichts ist, zu überprüfen, ob beide Texte Wort für Wort miteinander übereinstimmen, ist das per Telefax übermittelte Dokument nämlich, wenn die Unterschrift auf einem der beiden Dokumente nicht mit der auf dem anderen Dokument übereinstimmt, offensichtlich keine Kopie der per Post eingereichten Urschrift des Schriftsatzes.

Erfüllt die Übermittlung des per Telefax zugesandten Textes nicht die in Art. 34 der Verfahrensordnung aufgestellten Anforderungen an die Rechtssicherheit, kann das Datum des Eingangs des per Telefax übermittelten Dokuments für die Wahrung der Klagefrist nicht maßgebend sein.

(vgl. Randnrn. 19, 20 und 22)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. November 2001, F/Rechnungshof, T‑138/01 R, Randnrn. 8 und 9