Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. November 2010 – RWE Transgas/Kommission
(Rechtssache T‑381/09)
„Nichtigkeitsklage – Erdgasbinnenmarkt – Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG – Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Schreiben der Kommission an eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55 – Nichteinbeziehung (Art. 230 EG; Richtlinie 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 22 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 37-47, 52)
Gegenstand
| Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 12. Juni 2009 an die Bundesnetzagentur gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) enthalten sein soll |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die RWE Transgas a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. | | Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |