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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 17. Juni 2021 – TBI Bank EAD

(Rechtssache C-379/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad (Bulgarien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: TBI Bank EAD

Vorlagefragen

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, in Verfahren, an denen der Schuldner bis zum Erlass einer gerichtlichen Anordnung der sofortigen Zahlung nicht beteiligt ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen und diese beim bloßen Verdacht der Missbräuchlichkeit unangewendet zu lassen?

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das nationale Gericht verpflichtet, den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine sofortige Zahlung angeordnet wird, ganz abzulehnen, wenn nur ein Teil des Anspruchs auf einer wahrscheinlich missbräuchlichen Vertragsklausel basiert, die die Höhe der Forderung mitbildet, und zwar auch in Fällen, in denen in Verfahren, an denen der Schuldner bis zum Erlass einer gerichtlichen Anordnung der sofortigen Zahlung nicht beteiligt ist, nicht die konkrete Höhe sämtlicher Bestandteile der Forderungen, die auf Klauseln basieren, bei denen nicht der Verdacht der Missbräuchlichkeit besteht, festgestellt werden kann?

Falls die erste Frage bejaht und die zweite verneint wird: Ist das nationale Gericht verpflichtet, den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Zahlung angeordnet wird, in Bezug auf denjenigen Teil des Anspruchs abzulehnen, der auf der missbräuchlichen Klausel basiert?

Falls die dritte Frage bejaht wird: Ist das nationale Gericht verpflichtet – und wenn ja, unter welchen Bedingungen –, die Folgen des missbräuchlichen Charakters einer Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn Informationen über eine darauf beruhende Zahlung vorliegen, u. a., indem es diese Zahlung mit anderen, ausstehenden Schulden aus dem Vertrag verrechnet, wie es das nationale Recht in ähnlich gelagerten Fällen vorsieht?

Falls die zweite, die dritte und die vierte Frage bejaht werden: Ist das nationale Gericht an die Weisungen einer höheren Instanz gebunden, die nach nationalem Recht für die überprüfte Instanz verpflichtend sind, wenn sie die Folgen des missbräuchlichen Charakters einer Vertragsklausel im Verbrauchervertrag nicht berücksichtigen?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29)