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Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2022 von MG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2021 in der Rechtssache T-573/20, MG/Europäische Investitionsbank

(Rechtssache C-173/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: MG (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank (EIB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2021 in der Rechtssache T-573/20 aufzuheben;

folglich den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher

die Entscheidung der EIB vom 11. Oktober 2018 aufzuheben, mit der dem Rechtsmittelführer die Familienzulagen (einschl. insbesondere der von der EIB bis November 2019 unrechtmäßig von seinem Gehalt abgezogenen Kosten der nachschulischen Betreuung) und die abgeleiteten finanziellen Ansprüche (einschl. Steuervergünstigungen und Erstattung der von ihm getragenen medizinischen Versorgungskosten der Kinder) gestrichen wurden;

falls erforderlich, das Schreiben/die Entscheidung vom 7. Januar 2019 aufzuheben, mit dem/der die Anträge des Rechtsmittelführers vollumfänglich abgelehnt wurden;

falls erforderlich, die Entscheidung der EIB vom 30. Juli 2020, in der das Scheitern des Schlichtungsverfahrens festgestellt wird und mit der die Entscheidung vom 11. Oktober 2018 bestätigt wird, aufzuheben;

den von ihm erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

der anderen Partei des Verfahrens sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende Gründe:

Das angefochtene Urteil verkenne den Begriff des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

das angefochtene Urteil verkenne den für die Begründungspflicht anwendbaren Regelungsrahmen;

das angefochtene Urteil verfälsche den Akteninhalt und verkenne den Begriff des offensichtlichen Beurteilungsfehlers. Außerdem habe es die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt, dass es die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorschriften für Familienzulagen zurückgewiesen habe;

das angefochtene Urteil verkenne den anwendbaren Regelungsrahmen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 260/681 ;

das angefochtene Urteil verfälsche mit der Zurückweisung des fünften Klagegrundes den Akteninhalt, verstoße gegen Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichts und bewerte den Sachverhalt falsch. Das Gericht sei nicht auf alle Rügen eingegangen und habe seine Begründungspflicht verletzt.

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1 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1968, L 56, S. 8).