Language of document : ECLI:EU:C:2016:445

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

16. Juni 2016(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG – Märkte für Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulate und Magnesiumgranulate in einem erheblichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Informationsaustausch – Verordnung (EG) Nr. 773/2004 – Art. 12 und 14 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Anhörung in camera“

In der Rechtssache C‑154/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. April 2014,

SKW Stahl-Metallurgie GmbH mit Sitz in Unterneukirchen (Deutschland),

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG mit Sitz in Unterneukirchen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel und S. Janka,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Gigaset AG, vormals Arques Industries AG, mit Sitz in München (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas, E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. September 2015

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (im Folgenden: SKW) und die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (im Folgenden: SKW Holding) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Januar 2014, SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (T‑384/09, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:27), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der ihnen durch diese Entscheidung auferlegten Geldbuße abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 1/2003

2        Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) lautet:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel 81 oder Artikel 82 [EG] verstoßen oder

b)      einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln oder

c)      durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.“

 Verordnung (EG) Nr. 773/2004

3        Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. 2008, L 171, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 773/2004) bestimmt:

„Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen.“

4        Art. 14 Abs. 6 bis 8 dieser Verordnung lautet:

„(6)      Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

(7)      Der Anhörungsbeauftragte kann den Parteien, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, den Beschwerdeführern, den anderen geladenen Personen, den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der Anhörung Fragen zu stellen.

(8)      Die Aussagen jeder gehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.“

 Verfahrensordnung des Gerichts

5        Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der für die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen maßgeblichen Fassung bestimmt:

„Im Übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

Macht eine Partei im Laufe des Verfahrens derartige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend, so kann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen Verfahrensfristen auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts der Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbringens bleibt dem Endurteil vorbehalten.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

6        Die relevante Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 4, 24 bis 33, 43 und 63 des angefochtenen Urteils dargestellt und kann wie folgt zusammengefasst werden.

7        Das Verfahren, das zum Erlass der streitigen Entscheidung führte, war im Anschluss an einen von der Akzo Nobel NV am 20. November 2006 gestellten Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) eingeleitet worden.

8        Im Anschluss an Untersuchungen, die am 16. Januar 2007 durchgeführt wurden, und an Auskunftsverlangen, die ab dem 11. Juli 2007 an die vom Verfahren betroffenen Unternehmen gerichtet wurden, übersandte die Kommission diesen Unternehmen am 24. Juni 2008 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Darin warf sie insbesondere SKW vor, sich vom 22. April 2004 bis zum 16. Januar 2007 an einem nach Art. 81 EG verbotenen Preiskartell auf dem Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich beteiligt zu haben. Da die Evonik Degussa GmbH (im Folgenden: Degussa) und SKW Holding nacheinander direkt oder indirekt zu 100 % am Kapital der SKW beteiligt waren, kündigte die Kommission außerdem an, Degussa für die Zeit vom 22. April 2004 bis zum 30. August 2004, an dem SKW von SKW Holding übernommen wurde, und SKW Holding für die Zeit vom 30. August 2004 bis zum 16. Januar 2007 für das Verhalten von SKW haftbar machen zu wollen.

9        In ihren an die Kommission gerichteten schriftlichen Ausführungen vom 6. Oktober 2008 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragten die Rechtsmittelführerinnen, in einer Anhörung ihre Argumente u. a. dazu vortragen zu dürfen, dass SKW Holding während des Zeitraums der Zuwiderhandlung keinen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt habe, da Degussa auch nach der Übernahme von SKW durch SKW Holding weiterhin bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt habe.

10      Mit E‑Mail vom 31. Oktober 2008 beantragten die Rechtsmittelführerinnen bei der Anhörungsbeauftragten, den Teil ihres Vorbringens, der den Einfluss betreffe, den Degussa auf SKW ausgeübt habe, in camera vortragen zu dürfen. Zur Begründung dieses Antrags führten sie aus, SKW sei für ihr wirtschaftliches Überleben auf Degussa angewiesen, da diese ihr nahezu das gesamte von ihr vermarktete Calciumcarbid liefere, und beide Unternehmen stünden in Verhandlungen über einen neuen Liefervertrag. Diese Argumentation in Anwesenheit von Degussa vorzutragen, würde die Geschäftsbeziehung zwischen SKW und Degussa ernsthaft gefährden und könnte zu Vergeltungsmaßnahmen durch Degussa führen.

11      Am 5. November 2008 übersandten die Rechtsmittelführerinnen der Kommission eine weitere E‑Mail, in der sie als „praktikable Lösung“ vorschlugen, Degussa nach Ablauf des Jahres 2008 oder nach Abschluss eines Liefervertrags zwischen beiden Unternehmen Zugang zu ihrem Vortrag in camera zu geben. Am 6. November 2008 machten sie nähere Angaben zu den Gründen für ihren Antrag, einen Teil ihres Vorbringens in einer Anhörung in camera vortragen zu dürfen, und zum Inhalt dieses Vorbringens. Des Weiteren wiederholten sie ihren alternativen Lösungsvorschlag.

12      Mit Schreiben vom 6. November 2008 lehnte die Anhörungsbeauftragte den Antrag der Rechtsmittelführerinnen ab. Zunächst wies sie darauf hin, dass er streng genommen nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen gestützt sei. Deshalb werde sie ihn unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör prüfen. Hierzu stellte sie fest, dass das fragliche Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen das Verhalten von Degussa betreffe und von der Kommission nur dann als mildernder Umstand berücksichtigt werden könne, wenn sein Beweiswert anhand eines Vergleichs mit einer von Degussa abzugebenden Erklärung geprüft werde. Außerdem würde eine Anhörung in camera Degussa das Recht nehmen, auf die zumindest indirekt gegen sie gerichteten Behauptungen der Rechtsmittelführerinnen mündlich zu antworten. Die von den Rechtsmittelführerinnen vorgeschlagene Alternativlösung sei nicht durchführbar, da weder der Zeitpunkt des Endes der Verhandlungen zwischen ihnen und Degussa noch dessen Ausgang feststehe.

13      Am 10. und 11. November 2008 fand eine Anhörung statt.

14      Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 teilten die Rechtsmittelführerinnen unter Hinweis auf ihren Antrag, der mit dem in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Schreiben der Anhörungsbeauftragten abgelehnt worden war, mit, dass die Verhandlungen zwischen SKW und Degussa in der Zwischenzeit zum Abschluss eines neuen Liefervertrags geführt hätten, so dass sie nunmehr ohne Weiteres in Anwesenheit von Degussa den deren Rolle betreffenden Teil ihres Vorbringens mündlich vortragen könnten. Sie ersuchten deshalb die Anhörungsbeauftragte, eine erneute Anhörung durchzuführen, um ihnen Gelegenheit zu geben, diesen in der Anhörung vom 10. und 11. November 2008 nicht zur Sprache gekommenen Teil ihrer Argumentation mündlich vorzutragen.

15      Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 lehnte die Anhörungsbeauftragte diesen erneuten Antrag mit der Begründung ab, dass das Recht auf mündliche Anhörung eine unmittelbare Folge einer Mitteilung der Beschwerdepunkte darstelle und nur einmal gewährt werde. Sie gestattete den Rechtsmittelführerinnen jedoch, das Vorbringen zur Rolle von Degussa binnen einer von ihr festgelegten Frist schriftlich zu ergänzen.

16      In Art. 1 Buchst. f der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass sich SKW Holding vom 30. August 2004 bis zum 16. Januar 2007 und SKW vom 22. April 2004 bis zum 16. Januar 2007 an der Zuwiderhandlung beteiligt hätten. Hinsichtlich SKW geht aus Rn. 226 dieser Entscheidung hervor, dass die Kommission der Ansicht war, dass im genannten Zeitraum Mitarbeiter dieses Unternehmens direkt an den Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen des streitigen Kartells beteiligt gewesen seien. In Bezug auf SKW Holding geht aus Rn. 245 der streitigen Entscheidung hervor, dass sie vom 30. August 2004 bis zum 16. Januar 2007 das gesamte Kapital von SKW hielt. Aus den in den Rn. 245 bis 250 dieser Entscheidung dargelegten Gründen war die Kommission der Ansicht, dass SKW Holding Teil derselben wirtschaftlichen Einheit wie SKW gewesen sei und daher für die von SKW begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln haftbar gemacht werden könne.

17      In Art. 2 Buchst. f der streitigen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Rechtsmittelführerinnen und die Arques Industries AG (nunmehr Gigaset AG) wegen ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung vom 30. August 2004 bis zum 16. Januar 2007 als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 13,3 Mio. Euro. Außerdem verhängte sie in Art. 2 Buchst. g der streitigen Entscheidung für den Zeitraum vom 22. April 2004 bis zum 30. August 2004 gegen Degussa, die AlzChem Hart GmbH und SKW als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 1,04 Mio. Euro.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18      Mit Klageschrift, die am 1. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten SKW Holding und SKW, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft, oder, hilfsweise, die durch diese Entscheidung verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen.

19      Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klage auf sechs Gründe, nämlich erstens eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, zweitens eine fehlerhafte Anwendung von Art. 81 EG, drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, fünftens einen Verstoß gegen die Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit von Strafen und sechstens einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.

20      Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab.

 Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

21      SKW und SKW Holding beantragen,

–        das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, soweit darin die Anträge der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen wurden, und den erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang stattzugeben;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

–        weiter hilfsweise, die den Rechtsmittelführerinnen in Art. 2 Buchst. f und g der streitigen Entscheidung auferlegten Geldbußen nach billigem Ermessen herabzusetzen;

–        weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

23      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

24      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des „Verbots der antizipierten Beweiswürdigung“ geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 101 und 296 AEUV gerügt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, die Kommission habe die Haftungsanteile der Gesamtschuldner an der Geldbuße nicht festgesetzt. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 101 und 296 AEUV

 Vorbringen der Parteien

25      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, der zuerst zu prüfen ist, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen zu haben, dass es seiner sich aus Rn. 74 des Urteils vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536), ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen SKW Holding und SKW relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, als es SKW Holding die Verantwortung für das Verhalten von SKW zugerechnet habe.

26      Insbesondere habe das Gericht die wesentlichen wirtschaftlichen Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt, nämlich das fehlende wirtschaftliche Interesse von SKW Holding am Kartell, das Wesen der Beziehungen zwischen den Rechtsmittelführerinnen und Degussa oder den Umstand, dass Degussa auch nach dem Verkauf von SKW an SKW Holding weiterhin wirtschaftliche Interessen und Möglichkeiten der Einflussnahme auf SKW gehabt habe, was ein wesentliches Indiz dafür sei, dass Degussa in der Lage gewesen sei, einen bestimmenden Einfluss auf SKW auszuüben.

27      Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, als es u. a. in den Rn. 117 bis 119 und 140 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie sich nicht mit dem Sachvortrag der Rechtsmittelführerinnen auseinandergesetzt habe, mit dem sie sich dagegen gewandt hätten, dass SKW Holding das Verhalten von SKW zugerechnet worden sei, die streitige Entscheidung aber mit der Begründung, bei der betreffenden Begründung der streitigen Entscheidung handele es sich um einen hilfsweise angeführten Grund, gleichwohl nicht für nichtig erklärt habe.

28      Diese Begründung könne nicht als hilfsweise angeführt angesehen werden, da damit ein Umstand geltend gemacht worden sei, der für die Gesamtbeurteilung der Einflussnahme einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft erheblich sei.

29      Zudem lasse die Behandlung des genannten Sachvortrags erkennen, dass das Gericht den fundamentalen Anspruch der Unternehmen darauf, dass die Kommission alle von ihnen zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses angeführten entlastenden Umstände hinreichend würdige, nicht genügend berücksichtigt habe. Es sei nämlich essenziell, dass sämtliche entlastenden Umstände von der Kommission umfassend gewürdigt würden, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, EU:C:2011:21), ausgeführt habe.

30      Im vorliegenden Fall hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Kommission mit ihrer pauschalen Feststellung, dass SKW Holding während des Zeitraums vom 30. August 2004 bis zum 16. Januar 2007 einen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt habe, nicht sämtliche wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich relevanten Aspekte der Beziehung zwischen SKW und ihrer ehemaligen Muttergesellschaft Degussa umfassend berücksichtigt und gewürdigt habe.

31      Die Kommission macht geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen damit die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweise beanstandeten. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

32      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, bei der Beurteilung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch SKW Holding auf SKW bestimmte tatsächliche Umstände, insbesondere das wirtschaftliche Interesse, das Degussa weiterhin an der Steuerung ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft SKW gehabt habe, nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.

33      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie grundsätzlich für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung stellt somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission, C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen lediglich die vom Gericht hinsichtlich der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch SKW Holding auf SKW vorgenommene Tatsachenwürdigung beanstanden, ohne dem Gericht vorzuwerfen, diese Tatsachen verfälscht zu haben.

35      Unter diesen Umständen ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

36      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe dadurch gegen Art. 296 AEUV verstoßen, dass es die streitige Entscheidung nicht für nichtig erklärt habe, obwohl die Kommission darin nicht ausgeführt habe, aus welchen Gründen sie die von den Rechtsmittelführerinnen dargetanen Umstände als unzureichend angesehen habe, um die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch SKW Holding auf SKW zu widerlegen.

37      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Gericht darauf schließen durfte, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nicht verletzt hatte, eine Rechtsfrage ist, die der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C‑405/07 P, EU:C:2008:613, Rn. 44, vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 34, sowie vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 108).

38      Der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist daher zulässig.

39      Bei der in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, mit denen die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage gestellt werden soll, im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV gerügt wird, unerheblich sind (Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung eines Rechtsakts der Union zwar die Überlegungen des Urhebers dieses Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann, doch muss sie nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte enthalten. Die Beachtung der Begründungspflicht ist im Übrigen nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit der Feststellung in den Rn. 139 bis 144 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission nicht gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen habe, die in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze zutreffend angewandt.

42      Aus der streitigen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission in deren Rn. 245 SKW Holding aufgrund der Tatsache, dass sie 100 % des Kapitals von SKW hielt, die Verantwortung für das Verhalten von SKW zurechnete, und in Rn. 246 darauf hinwies, dass die Vermutung, dass SKW Holding aufgrund dieser Beteiligung tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt habe, durch mehrere weitere Umstände bestätigt werde.

43      Im Anschluss daran verwarf die Kommission in den Rn. 247 bis 250 der streitigen Entscheidung alle Argumente, die die Rechtsmittelführerinnen in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt hatten, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch SKW Holding auf SKW zu widerlegen. So verwies die Kommission in Bezug auf das Vorbringen, SKW Holding habe nicht von der Zuwiderhandlung gewusst, in Rn. 247 der streitigen Entscheidung auf die bereits in Rn. 224 eingehend dargelegte Begründung, wonach die Bezugnahme auf den von SKW Holding der Vermutung zufolge auf SKW ausgeübten bestimmenden Einfluss nicht dahin verstanden werden dürfe, dass SKW Holding vorgeworfen worden sei, ihren Einfluss genutzt zu haben, um ihre Tochtergesellschaft zu einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung anzuhalten, oder ihn zumindest nicht genutzt zu haben, um eine solche Beteiligung zu verhindern. Dem Argument, dass SKW Holding keinerlei wirtschaftliches Interesse am streitgegenständlichen Kartell gehabt habe, weil sie Handelsvertreter von Degussa gewesen sei, hielt die Kommission in Rn. 248 der streitigen Entscheidung den Wortlaut des in den Rn. 28 und 31 dieser Entscheidung genannten Liefer- und Dienstleistungsvertrags entgegen, nach dem keine Partei im Namen der anderen verhandelte. In Rn. 250 der streitigen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass mit dem Argument, die Rolle von SKW Holding bei SKW habe sich auf die eines bloßen Finanzinvestors beschränkt, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch SKW Holding auf SKW in Anbetracht der in dieser Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht widerlegt werden könne.

44      Somit hat das Gericht in Rn. 145 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kommission ihre Begründungspflicht erfüllt hatte.

45      Dem kann nicht der von den Rechtsmittelführerinnen angeführte Umstand entgegengehalten werden, dass die Kommission ihre Stellungnahme zu einer von einem Mitarbeiter von SKW verfassten E‑Mail, aus der die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geschlossen habe, dass die Mitarbeiter von SKW Holding vom streitgegenständlichen Kartell gewusst hätten, beim Erlass der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

46      Wie das Gericht in den Rn. 118, 119 und 140 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, kann dieser Umstand nämlich keinen Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht begründen, da die Kommission die Schlussfolgerung, dass SKW Holding tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von SKW ausgeübt habe, zum einen auf die 100%ige Beteiligung von SKW Holding am Kapital von SKW und zum anderen auf mehrere in Rn. 246 der streitigen Entscheidung aufgeführte weitere Umstände stützte, die sich als zutreffend erwiesen haben und für sich genommen bereits ausreichen, um die Schlussfolgerung zu begründen, dass SKW Holding einen bestimmenden Einfluss auf SKW ausübte.

47      Nach den vorstehenden Erwägungen ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten und zum vierten Rechtsmittelgrund: fehlende Festsetzung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner an der Geldbuße durch die Kommission und Verstoß gegen Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts

48      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe das Prinzip der Sanktionenklarheit und den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verletzt, indem es die streitige Entscheidung nicht für nichtig erklärt habe, obwohl die Kommission entgegen den in den Rn. 153 und 164 des Urteils vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T‑122/07 bis T‑124/07, EU:T:2011:70), entwickelten Grundsätzen nicht den Anteil an der Geldbuße festgelegt habe, den jede der betroffenen Gesellschaften im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen habe.

49      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 126 bis 130 des angefochtenen Urteils richtet, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Feststellung des Gerichts, dass die von ihnen zu diesem Punkt dem Gericht unterbreitete Argumentation neu und damit unzulässig im Sinne von Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner bis zum 1. Juli 2015 geltenden Fassung sei.

50      Was den dritten Rechtsmittelgrund betrifft, hat der Gerichtshof bereits im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T‑122/07 bis T‑124/07, EU:T:2011:70), auf das sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, entschieden, dass sich die Sanktionsbefugnis der Kommission nicht auf die Bestimmung der jeweiligen von den Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu tragenden Anteile an der Geldbuße erstreckt, sondern dass es Sache der nationalen Gerichte ist, dies unter Beachtung des Unionsrechts in Anwendung des nationalen Rechts zu tun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 58 und 67).

51      Daher kann dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es die streitige Entscheidung nicht mit der Begründung für nichtig erklärt hat, die Kommission habe die jeweiligen von den Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu tragenden Anteile an der Geldbuße nicht bestimmt.

52      Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

53      In Anbetracht dessen kann der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, ihr Vorbringen, dass die genannten Haftungsanteile in der streitigen Entscheidung nicht festgesetzt worden seien, auf der Grundlage von Art. 48 § 2 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung als unzulässig zurückgewiesen zu haben, jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen und ist somit als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des „Verbots der antizipierten Beweiswürdigung“

 Vorbringen der Parteien

54      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 35 bis 63 des angefochtenen Urteils richtet, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft entschieden zu haben, dass die Weigerung der Anhörungsbeauftragten, im Verwaltungsverfahren eine Anhörung in camera durchzuführen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe.

55      Diese Weigerung stelle eine Verletzung des bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens geltenden Verfahrensrechts dar, angemessen und umfassend sowohl schriftlich als auch mündlich in einer Anhörung Stellung nehmen zu können. Die Kommission müsse einem Antrag auf eine Anhörung in camera insbesondere dann stattgeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – zum einen die betroffene Gesellschaft sich gegen die Feststellung wende, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, und zum anderen die Existenz dieser Gesellschaft durch eine Anhörung in Anwesenheit anderer Unternehmen, gegen die ebenfalls ermittelt werde, gefährdet würde.

56      Zwar habe das Gericht, ebenso wie die Kommission, richtigerweise die beteiligten Interessen – nämlich einerseits das Interesse der Unternehmen, deren vertrauliche Informationen nicht preisgegeben werden sollten, und andererseits das Interesse anderer Unternehmen, sich gegen etwaige belastende Umstände verteidigen zu können – gegeneinander abgewogen, doch habe es eine vollkommen unverhältnismäßige Bewertung zulasten der Rechtsmittelführerinnen vorgenommen.

57      Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen hätte das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklären müssen, da das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sie Gelegenheit gehabt hätten, ihre Argumentation zur Rolle von Degussa in einer Anhörung in camera vorzutragen.

58      Mit seiner Feststellung in Rn. 53 des angefochtenen Urteils, dass diese Argumentation nicht geeignet gewesen sei, die Rechtsmittelführerinnen von ihrer Verantwortung zu entlasten, habe das Gericht gegen das „Verbot der antizipierten Beweiswürdigung“ verstoßen und fehlerhafte Beweismaßstäbe zugrunde gelegt und sei dadurch zu einer fehlerhaften Würdigung des Beweiswerts dieser Argumentation gelangt.

59      Die Kommission trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen, und zwar entweder als unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen damit die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts beanstandeten, jedenfalls aber als unbegründet, da die Rechtsmittelführerinnen im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Rolle von Degussa im Kartell zu äußern. Hierzu macht die Kommission zudem geltend, dass sie verpflichtet sei, jedes Unternehmen, gegen das im Rahmen einer Anhörung Beschuldigungen erhoben werden könnten, zu dieser Anhörung zuzulassen, um ihm zu ermöglichen, von Umständen, die sie veranlassen könnten, zusätzliche Beschwerdepunkte gegen dieses Unternehmen zu erheben, Kenntnis zu nehmen und sich zu verteidigen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

60      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass – unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die sie bei einer Anhörung in camera zum Verhältnis von SKW zu Degussa hätten vortragen wollen – die Kommission und die Anhörungsbeauftragte der Notwendigkeit, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten, bei der Ablehnung ihres Antrags auf Durchführung einer solchen Anhörung hinreichend Rechnung getragen hätten.

61      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie sich aus Rn. 56 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht in Abrede stellen, dass Anhörungsbeauftragte, wie das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Anhörung in camera den Schutz der Verteidigungsrechte eines wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts verfolgten Unternehmens mit dem berechtigten Interesse in Einklang bringen müssen, das Dritte – Personen oder Unternehmen –, die mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung zusammenhängende Informationen oder Unterlagen geliefert haben, am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen haben.

62      Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes werden somit lediglich die Modalitäten beanstandet, anhand deren das Gericht die beteiligten Interessen gegeneinander abgewogen hat.

63      Hierzu heißt es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils:

„Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Klägerinnen offenbar verkennen, dass ihre Argumentation zur Rolle von Degussa im Kartell nach der Übertragung des gesamten Kapitals von SKW und ihr Antrag, dieses Vorbringen Degussa nicht zur Kenntnis zu bringen, es erforderlich machten, die sich aus den Verteidigungsrechten der Klägerinnen und von Degussa ergebenden Anforderungen in Einklang zu bringen und die jeweiligen Interessen dieser Unternehmen gegeneinander abzuwägen. Der … in den Rn. 24 bis 32 [des angefochtenen Urteils] dargelegte Sachverhalt zeigt, dass die Anhörungsbeauftragte eine solche Abwägung erst vornahm, nachdem die Klägerinnen ihr den Inhalt dieser Argumentation und deren Bedeutung für ihre Verteidigung erläutert hatten. Ferner geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass die Anhörungsbeauftragte es zu Recht für nicht gerechtfertigt hielt, dem Schutz der Verteidigungsrechte der Klägerinnen Vorrang einzuräumen und damit eine etwaige Verletzung der Verteidigungsrechte von Degussa hinzunehmen. …“

64      Aus Rn. 62 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht bei der Abwägung der beteiligten Interessen im Wesentlichen festgestellt hat, dass den Verteidigungsrechten der Rechtsmittelführerinnen kein Vorrang vor denen von Degussa einzuräumen sei. Hierzu hat es in den Rn. 58 und 59 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte von Degussa es erfordert habe, dieser die Möglichkeit einzuräumen, in der Anhörung unmittelbar Kenntnis von etwaigen Anschuldigungen der Rechtsmittelführerinnen gegen sie zu erlangen und mündlich darauf zu erwidern.

65      Aus Rn. 55 des angefochtenen Urteils sowie den Rn. 9 und 10 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Argumentation, die die Rechtsmittelführerinnen in camera vortragen wollten, die Rolle von Degussa im Zeitraum nach dem Verkauf von SKW an SKW Holding betraf. Weder am Tag der Anhörung noch später ermittelte die Kommission jedoch wegen dieses Zeitraums gegen Degussa.

66      Folglich ist festzustellen, dass die Anhörungsbeauftragte bei der Ablehnung des Antrags der Rechtsmittelführerinnen auf Durchführung einer Anhörung in camera die Verteidigungsrechte von Degussa berücksichtigte, obwohl sich Degussa nicht auf diese Rechte berufen konnte, da sie bezüglich des genannten Zeitraums nicht Drittbeteiligte des Verfahrens war.

67      Dass bestimmte Umstände, die der Kommission mitgeteilt worden wären, wenn sie dem Antrag auf Anhörung in camera stattgegeben hätte, es ihr in der Folge möglicherweise erlaubt hätten, Degussa für einen längeren als den ursprünglich angenommenen Zeitraum für die betreffende Zuwiderhandlung zur Verantwortung zu ziehen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Kommission, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in einem solchen Fall jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte an Degussa zu richten, um es dieser zu ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen.

68      Somit hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen und den Anspruch der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt, als es entschieden hat, dass die Anhörungsbeauftragte die Durchführung einer Anhörung in camera mit der Begründung ablehnen durfte, dass eine solche Anhörung die Verteidigungsrechte von Degussa verletzen würde.

69      Jedoch führt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), was das betroffene Unternehmen dartun muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 98).

70      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum Einfluss von Degussa auf das Marktverhalten von SKW, seine Richtigkeit unterstellt, für die Frage der Verantwortung der Rechtsmittelführerinnen für die streitige Zuwiderhandlung unerheblich gewesen sei.

71      Die Rechtsmittelführerinnen halten dieser Feststellung entgegen, der Nachweis, dass Degussa SKW auch nach deren Verkauf an SKW Holding kontrolliert habe, sei durchaus geeignet, den bestimmenden Einfluss von SKW Holding auf SKW in Frage zu stellen, insbesondere angesichts des Umstands, dass es sich bei SKW Holding um einen branchenfremden Finanzinvestor handele, der ein auf das Gebiet der Chemie spezialisiertes Handelsunternehmen erworben habe.

72      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Rn. 43, 119 und 120 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ergibt, hat das Gericht im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung festgestellt, dass die Zurechnung der Verantwortung für die streitige Zuwiderhandlung an SKW Holding jedenfalls auf mehrere Umstände gestützt werden könne, die für sich genommen ausreichten, um die Schlussfolgerung zu begründen, dass SKW Holding einen bestimmenden Einfluss auf SKW ausgeübt habe. In Anbetracht dieser Feststellung hat das Gericht u. a. in den Rn. 48, 49 und 52 des angefochtenen Urteils, auf die dessen Rn. 53 verweist, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass SKW Holding, um diese Verantwortungszurechnung abzuwenden, nachweisen musste, dass sie selbst keinen derartigen Einfluss ausübte, so dass es auf die Frage, ob ein anderes Unternehmen wie Degussa einen bestimmenden Einfluss ausübte, nicht ankam.

73      Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht ferner einen Verstoß gegen das „Verbot der antizipierten Beweiswürdigung“ vorwerfen, kann ihr Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg haben. Mit der Feststellung, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum Einfluss von Degussa auf das Marktverhalten von SKW, seine Richtigkeit unterstellt, für die Frage ihrer Verantwortung für die streitige Zuwiderhandlung unerheblich gewesen sei, hat das Gericht nämlich nicht die Beweiswürdigung vorweggenommen, sondern lediglich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum Einfluss von Degussa auf das Marktverhalten von SKW zurückgewiesen, wobei es diesen Einfluss zugunsten der Rechtsmittelführerinnen als erwiesen unterstellt hat.

74      Überdies hat das Gericht in den Rn. 214 bis 228 des angefochtenen Urteils, auf die dessen Rn. 56 verweist, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, mit dem diese geltend gemacht hatten, dass die Weigerung der Kommission, ihnen mildernde Umstände zuzuerkennen, die sie – wie sich aus Rn. 53 des angefochtenen Urteils ergibt – in camera darlegen wollten, rechtswidrig gewesen sei.

75      Somit haben die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen, dass das gegen sie eingeleitete Verfahren ohne die begangene Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

76      Zudem ergibt sich aus den Rn. 31, 33 und 62 des angefochtenen Urteils, auf deren Inhalt in Rn. 12 des vorliegenden Urteils Bezug genommen worden ist, dass den Rechtsmittelführerinnen nach Abschluss eines neuen Liefervertrags zwischen SKW und Degussa, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem für die Rechtsmittelführerinnen keine Schwierigkeiten mehr bestanden, ihre Argumentation zur Rolle von Degussa vorzutragen, die Möglichkeit gegeben wurde, eine schriftliche Stellungnahme bei der Kommission einzureichen.

77      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

78      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

79      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

80      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

81      Da die Kommission beantragt hat, SKW und SKW Holding zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die SKW Stahl-Metallurgie GmbH und die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.