Language of document : ECLI:EU:C:2017:716

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

21. September 2017(*)

„Rechtsmittel – Kartelle – Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl – Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes – Verstoß gegen Art. 65 KS – Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union – Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung – Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte – Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung“

In der Rechtssache C‑88/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2015,

Ferriere Nord SpA mit Sitz in Osoppo (Italien), Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und P. Rossi als Bevollmächtigte im Beistand von M. Moretto, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2016

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ferriere Nord SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1035), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 des EGKS-Vertrags (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl – Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 16 bis 22 des angefochtenen Urteils dargestellt.

„16      Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl und einem Verband italienischer Stahlunternehmen [Federacciai] Nachprüfungen vor. Darüber hinaus übersandte sie ihnen gemäß Art. 47 KS Auskunftsersuchen …

17      Am 26. März 2002 eröffnete die Kommission das Verwaltungsverfahren und formulierte Beschwerdepunkte nach Art. 36 KS (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) … [Ferriere Nord] nahm am 31. Mai 2002 schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Am 13. Juni 2002 fand eine Anhörung statt …

18      Am 12. August 2002 formulierte die Kommission zusätzliche Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte), die an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurden. In der auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 und 82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gestützten Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte erläuterte die Kommission ihren Standpunkt zur Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags. [Ferriere Nord] nahm am 20. September 2002 schriftlich Stellung, und am 30. September 2002 fand eine zweite Anhörung in Anwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten statt …

19      Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung C(2002) 5087 final vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: Entscheidung von 2002), mit der sie feststellte, dass die Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung waren, ein gegen Art. 65 § 1 KS verstoßendes einheitliches, komplexes und fortgesetztes Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen umgesetzt hätten, das die Festsetzung von Preisen bezweckt oder bewirkt und auch zu einer abgestimmten Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes geführt habe. In dieser Entscheidung verhängte die Kommission gegen [Ferriere Nord] eine Geldbuße in Höhe von 3,57 Mio. Euro …

20      Am 10. März 2003 erhob [Ferriere Nord] gegen die Entscheidung von 2002 Klage beim Gericht. Das Gericht erklärte mit Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T‑94/03, [nicht veröffentlicht, EU:T:2007:320]), die Entscheidung von 2002 für nichtig. Es stellte fest, dass diese Entscheidung u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass sie keinerlei Verweis auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthielt, ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt worden war … Diesen am 23. Juli 2002 ausgelaufenen und damit bei Erlass der Entscheidung von 2002 erloschenen Bestimmungen konnte die Kommission keine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung von Geldbußen gegen die Unternehmen, die sich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben sollen, mehr entnehmen …

21      Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 informierte die Kommission [Ferriere Nord] und die anderen betroffenen Unternehmen über ihre Absicht, erneut eine Entscheidung zu erlassen und die Rechtsgrundlage im Verhältnis zu der für die Entscheidung von 2002 gewählten zu ändern. Darüber hinaus stellte sie klar, dass die neu zu erlassende Entscheidung angesichts der begrenzten Tragweite der Urteile, mit denen die Entscheidung von 2002 für nichtig erklärt worden war, auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt, und [Ferriere Nord] teilte ihre Kommentare per Fernkopie vom 1. August 2008 mit …

22      Mit Fernkopien vom 24. Juli und 25. September 2008 sowie vom 13. März, 30. Juni und 27. August 2009 bat die Kommission [Ferriere Nord] um Informationen über die Aktionäre und die Vermögenslage des Unternehmens. [Ferriere Nord] antwortete auf diese Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 1. August und 1. Oktober 2008 sowie vom 18. März, 1. Juli und 8. September 2009.“

3        In der Entscheidung vom 30. September 2009 stellte die Kommission u. a. fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) dahin auszulegen sei, dass sie nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in den Sektoren, die in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fielen, feststellen und ahnden könne. Die Entscheidung sei im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen des EG-Vertrags und der Verordnung erlassen worden, und die materiellen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts nicht mehr in Kraft seien, könnten vorbehaltlich der Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts nach den für die zeitliche Abfolge von Vorschriften geltenden Grundsätzen angewandt werden.

4        In Art. 1 der Entscheidung vom 30. September 2009 heißt es u. a., Ferriere Nord habe dadurch gegen Art. 65 § 1 KS verstoßen, dass sie vom 1. April 1993 bis zum 4. Juli 2000 an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder an verabredeten Praktiken hinsichtlich Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen beteiligt gewesen sei, die eine Festlegung der Preise und die Beschränkung und/oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes im Gemeinsamen Markt bezweckt und/oder bewirkt hätten. In Art. 2 der Entscheidung verhängte die Kommission gegen Ferriere Nord eine Geldbuße in Höhe von 3,57 Mio. Euro.

5        Mit Schreiben, die zwischen dem 20. und dem 23. November 2009 versandt wurden, teilten acht der elf Adressaten der Entscheidung vom 30. September 2009, darunter Ferriere Nord, der Kommission mit, dass der Anhang der Entscheidung in der den Adressaten zugestellten Fassung die die Preisabweichungen veranschaulichenden Tabellen nicht enthalte.

6        Am 8. Dezember 2009 erließ die Kommission die Änderungsentscheidung, in deren Anhang die fehlenden Tabellen aufgenommen und mit der die nummerierten Verweise auf diese Tabellen in acht Fußnoten berichtigt wurden. Die Änderungsentscheidung wurde Ferriere Nord am 9. Dezember 2009 zugestellt.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7        Mit Klageschrift, die am 19. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Ferriere Nord Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung und Herabsetzung der Geldbuße.

8        Zur Stützung ihrer Klage machte Ferriere Nord zehn Klagegründe geltend: erstens die Unzuständigkeit der Kommission, zweitens das Unterbleiben der vorherigen Übersendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, drittens die fehlende Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten, viertens die Tatsache, dass der Abschlussbericht erst nach dem Erlass der streitigen Entscheidung ergangen sei, fünftens der Erlass eines Textes ohne die darin genannten Anhänge, sechstens Rechtsfehler bei der Tatsachenwürdigung, siebtens die Unangemessenheit der Höhe der Geldbuße im Verhältnis zu Schwere und Dauer des Kartells, achtens die Rechtswidrigkeit der auf das Vorliegen eines Wiederholungsfalls gestützten Erhöhung der Geldbuße, neuntens die fehlende Anerkennung anderer als der in der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) vorgesehenen mildernden Umstände und zehntens eine falsche Anwendung dieser Mitteilung.

9        Das Gericht hat im angefochtenen Urteil den Betrag der gegen Ferriere Nord verhängten Geldbuße auf 3 421 440 Euro herabgesetzt und ihre Klage im Übrigen abgewiesen.

10      Mit Schriftsatz, der am 20. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, ersuchte Ferriere Nord das Gericht um die Berichtigung von Rn. 420 des angefochtenen Urteils. Dies lehnte das Gericht mit Beschluss vom 13. März 2015, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:173), ab.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

11      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Ferriere Nord,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin der im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T‑90/10 gestellte Hauptantrag zurückgewiesen wurde, und infolgedessen die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin der im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T‑90/10 gestellte Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, und infolgedessen die streitige Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die gegen sie verhängte Geldbuße stärker herabzusetzen, und

–        der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        Ferriere Nord die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

13      Das mündliche Verfahren ist am 8. Dezember 2016 nach Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts geschlossen worden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen und die in ihrem Antrag dargelegten Tatsachen sowie die ihm beigefügten Unterlagen zu den Akten zu nehmen.

14      Zur Stützung dieses Antrags bringt die Kommission im Wesentlichen vor, der Gerichtshof sei über die tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Anhörungen vom 13. Juni und 30. September 2002, auf die der Generalanwalt seine Schlussanträge gestützt habe, nicht hinreichend unterrichtet, da diese Umstände zwischen den Parteien nicht speziell erörtert worden seien.

15      Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes rechtliches Vorbringen entscheidungserheblich ist.

16      Der Gegenstand des Rechtsmittels wird jedoch grundsätzlich durch die von den Parteien geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente bestimmt. Vorliegend hatten die Parteien ausreichend Gelegenheit, diese Rechtsgründe und ‑argumente in ihren Schriftsätzen und in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 in den Rechtssachen C‑85/15 P bis C‑89/15 P zu erörtern.

17      Daher hält der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht für angebracht.

 Zum Rechtsmittel

18      Ferriere Nord stützt ihr Rechtsmittel auf neun Gründe: erstens eine offensichtliche Verfälschung von Tatsachen und Beweisen, die fehlende Feststellung offensichtlicher Widersprüche in der streitigen Entscheidung sowie einen Verstoß gegen die Beweislastregeln, zweitens einen Verstoß gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 durch das Unterbleiben der Zustellung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, eine Verfälschung von Tatsachen und Beweisen, einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, einen Begründungsmangel sowie eine Verletzung des Rechts auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten, drittens einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Kommission, viertens die Dauer der Beteiligung von Ferriere Nord am Kartell und Rechtsfehler bei der Tatsachenwürdigung, eine Verfälschung von Beweismitteln, einen Verstoß gegen die allgemeinen Beweislastgrundsätze und den Grundsatz in dubio pro reo sowie eine widersprüchliche Begründung, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung des Grundbetrags der gegen Ferriere Nord verhängten Geldbuße im Hinblick auf Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie einen Begründungsmangel, sechstens einen offensichtlichen Rechenfehler oder eine offensichtliche Unrichtigkeit bei der Herabsetzung ihrer Geldbuße, eine fehlerhafte Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung sowie einen Begründungsmangel, siebtens die Rechtswidrigkeit der auf das Vorliegen eines Wiederholungsfalls gestützten Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Verletzung der Verteidigungsrechte, achtens die Rechtswidrigkeit der auf das Vorliegen eines Wiederholungsfalls gestützten Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Zeitablaufs sowie neuntens die Rechtswidrigkeit der auf das Vorliegen eines Wiederholungsfalls gestützten Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

19      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der zuerst zu prüfen ist, bringt Ferriere Nord vor, das Gericht habe mit der Feststellung, die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem Erlass der streitigen Entscheidung eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie zu richten, Rechtsfehler begangen.

20      Erstens ersucht Ferriere Nord den Gerichtshof, die Begründetheit der Feststellung in Rn. 121 des angefochtenen Urteils zu prüfen, nach der der Grundsatz tempus regit actum nur dahin zu verstehen sei, dass eine Verfahrenshandlung auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Regel vorgenommen werden müsse. Dieses Verständnis sei fehlerhaft, da die auf der Grundlage von Art. 36 KS erlassene Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht als Grundlage für die streitige, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergangene Entscheidung dienen könne.

21      Im Anschluss an das Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T‑94/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:320), hätte bei richtiger Anwendung des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen werden müssen. In Rn. 73 des letztgenannten Urteils habe der Gerichtshof entschieden, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berühre, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden könne, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten sei. Durch die Verwendung der Worte „nicht notwendig“ und „grundsätzlich“ habe der Gerichtshof nicht ausgeschlossen, dass das Verfahren in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls in einem früheren Stadium an dem Punkt wieder aufgenommen werden könne, an dem die zur Nichtigerklärung eines Rechtsakts führende Regelwidrigkeit eingetreten sei.

22      Zweitens macht Ferriere Nord eine Verfälschung des Sachverhalts und der Beweise sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend. Mehrere Umstände, die in den von der Kommission an sie gerichteten Schreiben enthalten seien, hätten ein schutzwürdiges Vertrauen darin geschaffen, dass eine neue Mitteilung von Beschwerdepunkten erlassen werde.

23      Drittens trägt sie vor, entgegen den Ausführungen des Gerichts im angefochtenen Urteil hätte eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen werden müssen, soweit diese nicht mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte identisch gewesen sei. Insoweit verweist sie u. a. auf den Unterschied zwischen den jeweiligen Ausführungen zum italienischen Markt und zum gemeinsamen Markt im verfügenden Teil der Entscheidung von 2002 und der streitigen Entscheidung.

24      Ferriere Nord rügt außerdem einen Verstoß gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18), soweit das Gericht in Rn. 148 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission mangels neuer Beschwerdepunkte nicht verpflichtet gewesen sei, eine neue Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten durchzuführen.

25      Die Kommission hält das erste Vorbringen von Ferriere Nord für unzulässig, da darin das angefochtene Urteil nicht in klaren Worten beanstandet werde, sondern der Gerichtshof lediglich um Klarstellungen zu der Frage ersucht werde, ob eine gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 erlassene Entscheidung auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt werden könne, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags ergangen sei.

26      In der Sache trägt die Kommission vor, das Gericht habe in seiner Antwort auf das Vorbringen, die Rechtsgrundlage der vorbereitenden und der endgültigen Handlung müssten sich entsprechen, in den Rn. 118 bis 122 des angefochtenen Urteils den Grundsatz tempus regit actum nicht fälschlich zu streng angewandt, sondern daraus die gebotene Schlussfolgerung gezogen, und zwar, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002, da der ihr anhaftende Mangel bei ihrem Erlass eingetreten sei, die Gültigkeit der vorbereitenden Handlungen nicht berührt habe, so dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an Ferriere Nord zu richten.

27      Das zweite Vorbringen von Ferriere Nord sei gleichfalls unzulässig. Zum einen stelle die Verletzung des berechtigten Vertrauens ein neues Angriffsmittel dar. Zum anderen strebe Ferriere Nord, auch wenn sie formal eine Verfälschung des Sachverhalts geltend mache, in Wirklichkeit eine neue Tatsachenwürdigung an.

28      Die Kommission hält jedenfalls daran fest, dass sich aus dem Kontext der von Ferriere Nord angeführten Bestandteile ihrer Schreiben ergebe, dass sie, wie das Gericht in den Rn. 127 und 128 des angefochtenen Urteils dargelegt habe, kein berechtigtes Vertrauen auf die Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte begründen könnten. Somit habe das Gericht zu Recht und ohne Verfälschung des Sachverhalts in Rn. 126 des Urteils festgestellt, dass sich Ferriere Nord nicht auf ein solches berechtigtes Vertrauen berufen könne.

29      Zur Zulässigkeit des dritten Vorbringens führt die Kommission aus, Ferriere Nord habe bestimmte Randnummern des angefochtenen Urteils angegeben, ohne klare Argumente dafür anzuführen, dass die unterbliebene Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte geahndet werden müssen.

30      In der Sache verweist die Kommission auf die Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht hervorgehoben habe, dass das Argument, eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte wäre erforderlich gewesen, um festzustellen, ob das Kartell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, der Grundlage entbehre, da diese Frage in der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte aufgeworfen worden sei. Außerdem gehe Ferriere Nord von der falschen Prämisse aus, dass mit der streitigen Entscheidung eine andere Zuwiderhandlung geahndet worden sei als mit der Entscheidung von 2002. Aus dem Inhalt der streitigen Entscheidung ergebe sich nämlich, dass die vorgeworfene Zuwiderhandlung in einem den gesamten italienischen Markt, d. h. einen wesentlichen Teil des gemeinsamen Markts, umfassenden Kartell bestehe, mithin in einem nach Art. 65 § 1 KS verbotenen Kartell.

31      Die Kommission ist der Ansicht, das auf das Fehlen einer neuen Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten gestützte Argument sei zu allgemein und zu ungenau formuliert, um zulässig zu sein. In der Sache führt sie aus, Ferriere Nord habe sich nicht gegen die Feststellung des Gerichts gewandt, dass eine solche Anhörung nur notwendig gewesen wäre, wenn eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt worden wäre. Das Gericht habe jedoch die Erforderlichkeit einer solchen neuen Mitteilung ausgeschlossen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

32      Was das erste Vorbringen von Ferriere Nord angeht, ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Aus der Rechtsmittelschrift geht nämlich klar hervor, dass sich Ferriere Nord nicht darauf beschränkt, den Gerichtshof um Klarstellungen zu der aufgeworfenen Frage zu ersuchen, sondern belegen möchte, dass das Gericht insbesondere in Rn. 121 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es die Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte vor dem Erlass der streitigen Entscheidung nicht für erforderlich gehalten habe. Desgleichen sind entgegen dem Vorbringen der Kommission die Ausführungen von Ferriere Nord zum Fehlen einer Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten hinreichend genau, um zulässig zu sein, da die Rechtsmittelschrift sowohl Bestimmungen des Unionsrechts nennt, die das Gericht insoweit verletzt haben soll, als auch die Randnummer des angefochtenen Urteils, in der dieser Verstoß begangen worden sein soll.

33      In der Sache ist zum Vorbringen von Ferriere Nord dazu, dass weder eine neue Mitteilung von Beschwerdepunkten versandt worden sei noch eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten stattgefunden habe, darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung von 2002 führte, am 26. März 2002 an die betreffenden Unternehmen, einschließlich Ferriere Nord, die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Art. 36 KS richtete. Die Anhörung hierzu fand am 13. Juni 2002 statt. Nachdem der EGKS-Vertrag ausgelaufen war, übersandte die Kommission den Unternehmen am 12. August 2002 die auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 gestützte Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte, in der sie ihre Position zu dieser Änderung des Rechtsrahmens erläuterte und die Unternehmen aufforderte, ihren eigenen Standpunkt zu den zusätzlichen Beschwerdepunkten mitzuteilen. Am 30. September 2002 fand in Anwesenheit von Vertretern der Mitgliedstaaten eine Anhörung statt.

34      Im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 setzte die Kommission Ferriere Nord und die anderen betroffenen Unternehmen mit Schreiben vom 30. Juni 2008 von ihrer Absicht in Kenntnis, die Entscheidung gestützt auf die Verordnung Nr. 1/2003 als Rechtsgrundlage und im Einklang mit den darin vorgesehenen Verfahrensvorschriften neu zu erlassen.

35      Angesichts dieses Verfahrensablaufs ist zu prüfen, ob, wie Ferriere Nord vorträgt, die Kommission entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 144 und 148 des angefochtenen Urteils verpflichtet war, im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen und eine neue Anhörung durchzuführen.

36      Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

37      Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

38      Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es die Grundsätze des intertemporalen Rechts, nach denen die Verfahrensregeln allgemein auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Sachverhalte Anwendung finden sollen, dahin ausgelegt hat, dass die vorbereitenden Handlungen für die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 erlassene streitige Entscheidung anhand der bei ihrer Vornahme geltenden Verfahrensregeln ergehen mussten, nämlich Art. 36 § 1 KS hinsichtlich der Mitteilung der Beschwerdepunkte und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 hinsichtlich der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte.

39      Zu prüfen ist jedoch, ob die vorbereitenden Handlungen, die von der Kommission im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung von 2002 vorgenommen wurden, als gleichwertig mit den in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 vorgesehenen Handlungen angesehen werden können. Ist dies der Fall, kann der Kommission nämlich nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorbereitenden Handlungen nicht vor dem Erlass der streitigen Entscheidung wiederholt hat.

40      Was die Mitteilung der Beschwerdepunkte angeht, sieht Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 773/2004 im Licht von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, den er umsetzt, vor, dass die Kommission vor dem Erlass u. a. einer Entscheidung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zustellt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme setzt.

41      Wie das Gericht im Wesentlichen in den Rn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hatte die Kommission vorliegend aber die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte bereits an die betreffenden Unternehmen gerichtet, und in der streitigen Entscheidung wurden Ferriere Nord weder andere Handlungen zur Last gelegt als in diesen Mitteilungen, noch wurden die Beweise für die ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen erheblich geändert. Überdies gibt es, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, inhaltlich keinen großen Unterschied zwischen einer gemäß den Vorschriften des EGKS-Vertrags und einer gemäß den Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 ergangenen Mitteilung der Beschwerdepunkte. Der Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte bedurfte es daher nicht.

42      Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

43      Wie das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, wurde die Entscheidung von 2002 nämlich für nichtig erklärt, weil die Kommission nicht befugt war, sie auf der Grundlage der Bestimmungen des EGKS-Vertrags zu erlassen, der zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht mehr in Kraft war, so dass die Rechtswidrigkeit zu genau diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Somit berührte die Nichtigerklärung weder die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte.

44      Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 122 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission nicht zum Erlass einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte verpflichtet war.

45      Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die Kommission jedoch gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, Gelegenheit geben, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen. Da aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte nicht von der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 berührt wurden, ist somit zu prüfen, ob die Kommission ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, die den in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 aufgestellten Anforderungen an das Verfahren genügte.

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der mit der Verordnung Nr. 1/2003 eingeführten und in der Verordnung Nr. 773/2004 konkretisierten Verfahrensregelung die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zu der Anhörung eingeladen werden, die im Anschluss an eine Mitteilung der Beschwerdepunkte auf Antrag ihrer Adressaten stattfindet (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004).

47      An der Anhörung, die am 13. Juni 2002 stattfand, nahmen die Vertreter der Mitgliedstaaten jedoch nicht teil, da dies in dem damals geltenden EGKS-Vertrag nicht vorgesehen war. Es steht fest, dass diese Anhörung den Inhalt der Rechtssache betraf, und zwar das Verhalten, das die Kommission den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last legte. Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 379 bis 382 der streitigen Entscheidung und wird in Rn. 148 der Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T‑85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), und vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T‑92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), bestätigt.

48      Die Anhörung vom 30. September 2002, zu der die Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit den inzwischen anwendbaren Regeln des EG-Vertrags und insbesondere gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. 1998, L 354, S. 18) eingeladen worden waren, betraf hingegen den Gegenstand der Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte, nämlich die Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags für den Fortgang des Verfahrens. Dies geht zum einen aus dieser Mitteilung hervor, in der ihre Adressaten ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, ihren Standpunkt zu den zusätzlichen Beschwerdepunkten mitzuteilen. Zum anderen hat die Kommission in Rn. 382 der streitigen Entscheidung angegeben, dass sie es nicht für erforderlich gehalten habe, die Anhörung vom 13. Juni 2002 gemäß den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 zu wiederholen, weil diese Anhörung, an der die Vertreter der Mitgliedstaaten nicht teilgenommen hätten, im Einklang mit den zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des EGKS-Vertrags durchgeführt worden sei. Des Weiteren hat die Kommission in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen C‑85/15 P bis C‑89/15 P auf Nachfrage des Gerichtshofs bestätigt, dass die Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte weder den Sachverhalt noch die Beweise, die Gegenstand des Verfahrens seien, verändert habe.

49      Folglich haben die Vertreter der Mitgliedstaaten in der vorliegenden Rechtssache nicht an einer den Inhalt der Rechtssache betreffenden Anhörung teilgenommen, sondern nur an der Anhörung, bei der es um die Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags ging.

50      Nach der in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung muss ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, aber selbst dann mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde.

51      Daraus folgt, dass die Kommission nach den Art. 12 und 14 der Verordnung Nr. 773/2004 verpflichtet war, den Parteien vor dem Erlass der streitigen Entscheidung Gelegenheit zu geben, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, zu der sie die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eingeladen hatte. Die den Inhalt der Rechtssache betreffende Anhörung vom 13. Juni 2002 genügte somit nicht den Anforderungen an das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003.

52      Demnach hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 148 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, vor dem Erlass der streitigen Entscheidung eine neue Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten durchzuführen, da die betreffenden Unternehmen bereits in den Anhörungen vom 13. Juni und 30. September 2002 Gelegenheit gehabt hätten, sich mündlich zu äußern.

53      Angesichts der vom Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge hervorgehobenen Bedeutung der im Rahmen des in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 vorgesehenen Verfahrens auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung, zu der gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, stellt das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.

54      Wird das Recht auf eine solche in der Verordnung Nr. 773/2004 vorgesehene Anhörung nicht beachtet, ist es nicht erforderlich, dass das dadurch in seinen Rechten verletzte Unternehmen dartut, dass diese Rechtsverletzung den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der streitigen Entscheidung zu seinen Lasten beeinflussen konnte.

55      Somit ist das Verfahren notwendigerweise mit Mängeln behaftet, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen, die sich für Ferriere Nord aus dieser Rechtsverletzung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑553/10 P und C‑554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 46 bis 52, und vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C‑608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 36).

56      Nach alledem ist dem zweiten Rechtsmittelgrund von Ferriere Nord stattzugeben, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass ihr weiteres Vorbringen im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes, seine Zulässigkeit unterstellt, oder die übrigen Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.

 Zur Klage vor dem Gericht

57      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

58      Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von Ferriere Nord beim Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu entscheiden.

59      Hierzu genügt der Hinweis, dass die streitige Entscheidung aus den in den Rn. 33 bis 55 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären ist, soweit sie Ferriere Nord betrifft.

 Kosten

60      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

61      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Ferriere Nord mit ihrem Rechtsmittel obsiegt hat und der vor dem Gericht erhobenen Klage stattgegeben wird, sind der Kommission gemäß den Anträgen von Ferriere Nord neben ihren eigenen Kosten die von Ferriere Nord sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen des Rechtsmittels entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), wird aufgehoben.

2.      Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl – Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Ferriere Nord SpA betrifft.

3.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Ferriere Nord SpA im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.