Language of document : ECLI:EU:C:2021:590

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

14. Juni 2021(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑76/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Februar 2021, in dem Verfahren

Wacker Chemie AG

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Umweltbundesamt

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 19. Mai 2021, das am 27. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C76/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 14. Juni 2021

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.