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Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 - Garner CAD Technic u.a./Kommission

(Rechtssache T-614/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Garner CAD Technic GmbH (Weßling, Deutschland), GCT Design Organisation GmbH (Weßling), SG Aerospace GmbH (Weßling) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Zehetmeier-Müller, M. Schweda, C. Wünschmann, F. Loose, I. Dörr und J. Eggers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) "KStG, Sanierungsklausel", Aktenzeichen K(2011) 275 endgültig, ABl. L 235, S. 26, für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend:

Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV: Die Sanierungsklausel sei keine staatliche Beihilfe

Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht die von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorausgesetzte selektive Wirkung entfalte, da sie nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstige. Ferner stelle die Sanierungsklausel nach Auffassung der Klägerinnen keine Ausnahme zum im deutschen Steuerrecht gegebenen Referenzsystem des grundsätzlich unbeschränkten Verlustvortrags und der intertemporalen Verlustverrechnung dar, sondern verhelfe diesem Referenzsystem zur Geltung.

Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV: Fehlende Selektivität mangels Differenzierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden

Die Klägerinnen machen diesbezüglich geltend, dass die Sanierungsklausel jedes Unternehmen in der Rechtsform einer Körperschaft unter gleichen Bedingungen und ohne Ermessensspielraum begünstige. Nach Auffassung der Klägerinnen sei die Sanierungsklausel eine allgemeine steuerpolitische Maßnahme, die aus diesem Grund nicht dem Beihilfeverbot unterfalle.

Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV: Rechtfertigung der Sanierungsklausel aus dem inneren Aufbau des deutschen Steuersystems

In diesem Zusammenhang tragen die Klägerinnen vor, dass selbst wenn man der Ansicht der Kommission folgen und einen selektiven Charakter der Sanierungsklausel annehmen würde, die Selektivität durch die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der Verhinderung einer Übermaßbesteuerung und der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerechtfertigt wäre.

Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV: Keine Zuwendung aus staatlichen Mitteln an die Klägerinnen

Die Klägerinnen machen geltend, dass es an sie keine Zuwendung aus staatlichen Mitteln gegeben habe. Sie tragen diesbezüglich unter anderem vor, dass der verlusttragenden Körperschaft durch die Sanierungsklausel kein neuer Vermögensvorteil gewährt werde, sondern lediglich eine nach dem Prinzip des unbeschränkten Verlustvortrags sowie der intertemporalen Verlustverrechnung normierte, bereits bestehende Vermögensposition nicht entzogen werde.

Offensichtliche Beurteilungsfehler aufgrund unzureichender Betrachtung der deutschen Steuerrechtslage

Die Klägerinnen machen diesbezüglich unter anderem geltend, dass die Kommission die einschlägigen deutschen Steuerrechtsnormen verkenne und dass der angefochtene Beschluss somit schwerwiegende Fehler aufweise.

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