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Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – De Nicola/EIB

(Rechtssache T-618/11 P)1

(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Beurteilung – Beförderung – Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2008 − Entscheidung des Beschwerdeausschusses − Umfang der Kontrolle – Beurteilung − Einrede der Rechtswidrigkeit − Angemessene Frist – Aufhebungsantrag – Schadensersatzantrag − Rechtshängigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Gilliams und F. Martin, sodann T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. September 2011, De Nicola/EIB (F-13/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Klammer) vom 28. September 2011, De Nicola/EIB (F-13/10), wird, soweit es den Antrag von Herrn Carlo De Nicola auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank (EIB) zurückweist, aufgehoben.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die von Herrn De Nicola beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-13/10 wird abgewiesen.

Herr De Nicola trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der der EIB im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Die EIB trägt die Hälfte der ihr im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 25 vom 28.1.2012.