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Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 – Royal Scandinavian Casino Århus/Kommission

(Rechtssache T-615/11)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Online-Spiele – Einführung von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen in Dänemark – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Dänisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Royal Scandinavian Casino Århus I/S (Århus, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Jacobi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Afonso und C. Barslev, dann M. Afonso und L. Grønfeldt)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang, dann V. Pasternak Jørgensen und schließlich C. Thorning, im Beistand von Rechtsanwalt K. Lundgaard Hansen), Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: P. Grech und A. Buhagiar), Betfair Group plc (London, Vereinigtes Königreich) und Betfair International Ltd (Santa Venera, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und A. Pliego Selie), European Gaming and Betting Association (EGBA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C.-D. Ehlermann, J. C. Heithecker und J. Ylinen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/140/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die von Dänemark geplante Maßnahme C 35/10 (ex N 302/10) in Form von Steuern auf Online-Spiele nach dem dänischen Spielsteuergesetz (ABl. 2012, L 68, S. 3)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Royal Scandinavian Casino Århus I/S trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Betfair Group plc, der Betfair International Ltd und der European Gaming and Betting Association (EGBA).

Das Königreich Dänemark und die Republik Malta tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 32 vom 4.2.2012.