Language of document : ECLI:EU:T:2016:271

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER NEUNTEN KAMMER DES GERICHTS

27. April 2016(*)

„Streichung“

In der Rechtssache T-614/11

GDC Engineering GmbH, vormals PFW Engineering GmbH, vormals Garner CAD Technic GmbH, GCT Design Organisation GmbH und SG Aerospace GmbH, mit Sitz in Weßling (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Zehetmeier-Müller, M. Schweda, C. Wünschmann, F. Loose, I. Dörr und J. Eggers,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch K. Petersen und T. Henze, sodann durch K. Petersen, T. Henze und R. Kanitz und schliesslich durch T. Henze, R. Kanitz und K. Stranz als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und M. Adam, sodann durch R. Lyal und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2011] 275) über die staatliche Beihilfe Deutschlands („KStG, Sanierungsklausel“) (staatliche Beihilfe C 7/10 [ex CP 250/09 und NN 5/10]) (ABl. L 235, S. 26).


1        Mit Schreiben, das am 16. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 31. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme der Klage begrüßt, und hat gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Die Streithelferin hat keine Stellungnahme zur Rücknahme der Klage eingereicht.

4        Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

6        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie diejenigen der Beklagten aufzuerlegen; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER NEUNTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-614/11 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      GDC Engineering GmbH trägt ihre eigenen Kosten und diejenigen der Europäischen Kommission.

3.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 27. April 2016

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

        G. Berardis


* Verfahrenssprache: Deutsch.