Language of document : ECLI:EU:T:2015:246





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. April 2015 – Chatzianagnostou/Rat u. a.

(Rechtssache T‑383/13)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zur Mission Eulex Kosovo abgeordneter nationaler Sachverständiger – Entscheidungen eines Missionsleiters über Disziplinarstrafen“

1.                     Nichtigkeitsklage – Beklagteneigenschaft – Mission der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt – Fehlende Eigenschaft als Einrichtung oder sonstige Stelle der Union – Vom Leiter einer solchen Mission im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erlassene Maßnahmen – Keine Beklagteneigenschaft – Unzulässigkeit der Klage (Art. 263 Abs. 1 AEUV; Gemeinsame Aktion des Rates 2008/124/GASP, Art. 1, 6, 7 und 11) (vgl. Rn. 23-29)

2.                     Nichtigkeitsklage – Beklagteneigenschaft – Mission der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union – Vom Leiter einer solchen Mission im Rahmen einer Abordnung eines nationalen Sachverständigen erlassene Maßnahmen – Zurechenbarkeit an die nationale Behörden – Unzulässigkeit der Klage – Befugnisse der nationalen Gerichte (Art. 263 Abs. 1 AEUV; Gemeinsame Aktion des Rates 2008/124/GASP, Art. 7 Abs. 4, 8 und 10 Abs. 2) (vgl. Rn. 35-42)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 10. Mai 2013 in den Disziplinarverfahren Nr. 02/2013 und Nr. 06/2013, die vom Leiter der Mission Eulex Kosovo unterzeichnet wurden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Antonios Chatzianagnostou trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und von Eulex Kosovo.