Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. April 2015 – Chatzianagnostou/Rat u. a.
(Rechtssache T‑383/13)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zur Mission Eulex Kosovo abgeordneter nationaler Sachverständiger – Entscheidungen eines Missionsleiters über Disziplinarstrafen“
1. Nichtigkeitsklage – Beklagteneigenschaft – Mission der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt – Fehlende Eigenschaft als Einrichtung oder sonstige Stelle der Union – Vom Leiter einer solchen Mission im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erlassene Maßnahmen – Keine Beklagteneigenschaft – Unzulässigkeit der Klage (Art. 263 Abs. 1 AEUV; Gemeinsame Aktion des Rates 2008/124/GASP, Art. 1, 6, 7 und 11) (vgl. Rn. 23-29)
2. Nichtigkeitsklage – Beklagteneigenschaft – Mission der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union – Vom Leiter einer solchen Mission im Rahmen einer Abordnung eines nationalen Sachverständigen erlassene Maßnahmen – Zurechenbarkeit an die nationale Behörden – Unzulässigkeit der Klage – Befugnisse der nationalen Gerichte (Art. 263 Abs. 1 AEUV; Gemeinsame Aktion des Rates 2008/124/GASP, Art. 7 Abs. 4, 8 und 10 Abs. 2) (vgl. Rn. 35-42)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 10. Mai 2013 in den Disziplinarverfahren Nr. 02/2013 und Nr. 06/2013, die vom Leiter der Mission Eulex Kosovo unterzeichnet wurden |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Herr Antonios Chatzianagnostou trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und von Eulex Kosovo. |