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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d‘appel de Mons – Belgien) – État belge/Nathalie De Fruytier

(Rechtssache C-334/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten – Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c – Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung – Eng verbundene Umsätze – Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung – Selbständige Tätigkeit – Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik – Einrichtung gleicher Art)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d‘appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: Nathalie De Fruytier

Tenor

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung findet, die von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung enthalten sind, für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt wird. Insbesondere kann einer solchen Tätigkeit keine Mehrwertsteuerbefreiung als Leistung, die eng mit medizinischen Dienstleistungen im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b verbunden ist, zugutekommen, wenn der selbständige Dritte nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ eingestuft werden kann und auch nicht der Qualifizierung als „Krankenanstalt“, „Zentrum für ärztliche Heilbehandlung“, „Zentrum für Diagnostik“ oder jede andere „ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung“ erfüllt, die unter Bedingungen tätig wird, die mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

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1 ABl. C 303 vom 8.9.2014.