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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Mai 2007 - Duales System Deutschland / Kommission

(Rechtssache T-289/01)1

(Wettbewerb - Kartelle - System der Sammlung und Verwertung von in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen, die mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt' versehen sind - Freistellungsentscheidung - Auflagen der Kommission zur Gewährleistung des Wettbewerbs - Den beauftragten Entsorgern vom Systembetreiber gewährte Ausschließlichkeit - Wettbewerbsbeschränkung - Notwendigkeit, den Zugang der Wettbewerber zu den vom Systembetreiber benutzten Sammeleinrichtungen zu gewährleisten - Zusagen des Systembetreibers)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH, früher Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, B. Meyring und E. Wagner)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Rating, dann P. Oliver, H. Gading und M. Schneider und schließlich W. Mölls und R. Sauer )

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Landbell AG für Rückhol-Systeme (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne und A. Walz)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Art. 3 der Entscheidung 2001/837/EG der Kommission vom 17. September 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen COMP/34493 - DSD, COMP/37366 - Hofmann + DSD, COMP/37299 - Edelhoff + DSD, COMP/37291 - Rechmann + DSD, COMP/37288 - ARGE und fünf andere Unternehmen + DSD, COMP/37287 - AWG und fünf andere Unternehmen + DSD, COMP/37526 - Feldhaus + DSD, COMP/37254 - Nehlsen + DSD, COMP/37252 - Schönmakers + DSD, COMP/37250 - Altvater + DSD, COMP/37246 - DASS + DSD, COMP/37245 - Scheele + DSD, COMP/37244 - SAK + DSD, COMP/37243 - Fischer + DSD, COMP/37242 - Trienekens + DSD, COMP/37267 - Interseroh + DSD) (ABl. L 319, S. 1), hilfsweise Nichtigerklärung der Entscheidung insgesamt, und Nichtigerklärung der in Randnr. 72 der Entscheidung wiedergegebenen Zusage der Klägerin

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH, trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Kommission und die Kosten der Landbell AG für Rückhol Systeme.

Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerin..

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1 - ABl. C 44 vom 16.2.2002.