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Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 - Land Wien/Kommission

(Rechtssache T-267/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Land Wien (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.-G. Schärf)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge des Klägers

-    Die Entscheidung vom 25. März 2010 für nichtig zu erklären;

-    festzustellen, die Europäische Kommission habe die Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 verletzt, da nicht alle angeforderten Dokumente betreffend den Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerkes Mochovce der klagenden Partei zugekommen sind und somit die Kommission im Sinne des Art. 265 AEUV untätig war und in Folge Verletzung des Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nichtig ist;

-    die Kommission ist schuldig, der klagenden Partei, dem Land Wien, alle Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, mit der das Beschwerdeverfahren betreffend seine Beschwerde in Bezug auf die Fertigstellung der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce in der Slowakei eingestellt wurde. Ferner bemängelt der Kläger, dass er nicht alle angeforderten Dokumente betreffend den Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks Mochovce von der Kommission erhalten habe und dass es diese somit nach Art. 265 AEUV unterlassen habe, tätig zu werden.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die Kommission durch ihre Entscheidung vom 25. März 2010 die Richtlinie 2003/35/EG2 und das Grundrecht nach Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union missachtet habe.

Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Auskunftserteilung macht der Kläger geltend, dass seine nicht ordnungsgemäße Behandlung gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte verstöße. Darüber hinaus sei Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 verletzt worden.

Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass die Kommission durch das Unterlassen des Agierens gemäß der Beschwerde und dem Auskunftsersuchen auch gegen die im EAG-Vertrag statuierten und im Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2009, ČEZ (C-115/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) näher beschriebenen Handlungspflichten verstoßen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).

2 - Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17).