Language of document : ECLI:EU:T:2014:810

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

25. September 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SMILECARD – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑484/12

CEWE Stiftung & Co. KgaA, vormals CeWe Color AG & Co. OHG, mit Sitz in Oldenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2012 (Sache R 2279/2011‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens SMILECARD als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 6. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 1. April 2011 meldete die Klägerin, die CeWe Color AG & Co. OHG, jetzt CEWE Stiftung & Co. KgaA, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SMILECARD.

3        Die Eintragung wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 9: „Computersoftware“;

–        Klasse 16: „Fotografien, Fotos in Form von Papierfotos; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren“;

–        Klasse 40: „Dienstleistungen eines Fotolabors, nämlich Entwicklung von Filmen, Anfertigung von fotografischen Abzügen, Vervielfältigung von belichteten Filmen und Fotografien; Drucken, Gravieren und sonstige Aufbringung von Bilddaten auf Waren“.

4        Mit Entscheidung vom 14. September 2011 wies die Prüferin die Anmeldung für die in vorstehender Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5        Am 4. November 2011 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

6        Mit Entscheidung vom 3. September 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend sei.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das Amt beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Gründe

9        Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Sie rügt im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer die Anmeldemarke zu Unrecht als für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend angesehen habe.

10      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

11      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels finden „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

12      Nach der Rechtsprechung schließt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 es aus, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

13      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

14      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale, die von dem fraglichen Zeichen beschrieben werden, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind, da Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in dieser Hinsicht keine Unterscheidung vornimmt (vgl. Urteil vom 13. November 2008, Duero Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, EU:T:2008:496, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Ferner ist die Frage, ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, in Bezug auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen (Urteile vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM [Canne Action], T‑135/99, Slg, EU:T:2001:30, Rn. 25, und Taurus-Film/HABM [Canne Comet], T‑136/99, Slg, EU:T:2001:31, Rn. 25) sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehenden angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben (Urteil ELLOS, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2002:44, Rn. 29), zu beurteilen.

16      Im Übrigen genügt es für die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM, dass das in Rede stehende Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 32).

17      Die Beschwerdekammer hat bei ihrer Prüfung den beschreibenden Charakter der Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Urteil vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T‑328/11, EU:T:2012:197, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im Licht der vorgenannten Grundsätze ist der einzige im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachte Klagegrund zu prüfen.

20      Zunächst ist festzustellen, dass die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, so dass die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu berücksichtigenden Verkehrskreise die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sind.

21      Ferner ist für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses entsprechend der Feststellung in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung, der die Klägerin nicht widersprochen hat, auf die englischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen, da sich das fragliche Wortzeichen aus englischen Wörtern zusammensetzt (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften von Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Nach dieser Bestimmung scheidet die Eintragung einer Wortverbindung als Gemeinschaftsmarke bereits dann aus, wenn sie nur in einer der innerhalb der Gemeinschaft im Verkehr verwendeten Sprachen ausschließlich beschreibend ist (Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 41).

22      Die angemeldete Marke besteht aus zwei Gattungsbegriffen, die zum englischen Grundvokabular gehören. Wie nämlich die Beschwerdekammer in den Rn. 10, 11, 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat und zwischen den Parteien außer Streit steht, wird das englische Wort „smile“ mit „lächeln/Lächeln“ und das englische Wort „card“ mit „Karte“ übersetzt, u. a. im Sinne von „Grußkarte“ oder „Postkarte“.

23      Der aus der Kombination der beiden genannten englischen Wörter sich ergebende Ausdruck „smilecard“ wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Bezugnahme auf eine Karte aufgefasst, die den Empfänger zum Lächeln bringt, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 10 und 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. Daher trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu, dieser Ausdruck habe in keiner Amtssprache der Union eine Bedeutung.

24      Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung fälschlich angegeben wird, dieser Ausdruck bedeute in der Verfahrenssprache vor dem HABM, also im Deutschen, „lächelnde Karte“, ist, so bedauerlich er auch sein mag, unerheblich, da er die von der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall vorgenommene Beurteilung nicht beeinträchtigt.

25      Im Übrigen ist der Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zu folgen, der Ausdruck „smilecard“ sei in seiner Struktur nicht ungewöhnlich, da er den Syntax- und Grammatikregeln der englischen Sprache entspreche. Die bloße Zusammenfügung der beiden Begriffe „smile“ und „card“ ohne jede grafische oder semantische Veränderung ändert nichts an dem Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihnen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Biotronik/HABM [BioMonitor], T‑257/08, EU:T:2009:267, Rn. 27, und vom 24. März 2011, CheckMobile/HABM [carcheck], T‑14/10, EU:T:2011:123, Rn. 22). Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass der Ausdruck „smilecard“ nicht in dieser Form, d. h. als ein Wort geschrieben, existiert, ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T‑19/99, Slg, EU:T:2000:4, Rn. 26, und carcheck, EU:T:2011:123, Rn. 22).

26      Somit ist zu klären, ob der Ausdruck „smilecard“ im Hinblick auf seine Bedeutung (siehe oben, Rn. 23) für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, beschreibend ist.

27      Als Erstes ist zu den Waren der Klasse 16 festzustellen, dass, wie aus den Rn. 11 und 13 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, zwischen der Anmeldemarke und diesen Waren ein direkter und konkreter Bezug besteht, da die Anmeldemarke zur Bezeichnung der Art oder der Bestimmung der Waren dienen kann. So wird das maßgebliche Publikum, wenn es mit Fotografien, Papier, Pappe (Karton) oder Waren aus diesen Materialien oder Druckereierzeugnissen, die mit dem Zeichen SMILECARD versehen sind, konfrontiert wird, unmittelbar und ohne Überlegung meinen, dass es um Post- oder Grußkarten geht, die den Empfänger zum Lächeln bringen sollen. Gleiches gilt in Bezug auf Waren der Kategorie „Schreibwaren“, die solche Karten einschließen kann. Ebenfalls in diese Kategorie fallen außerdem Waren wie Stifte, Kleber, Aufkleber oder Umschläge, die zur Herstellung von Post- oder Grußkarten verwendet oder ihnen beigefügt werden können.

28      Als Zweites ist zur Computersoftware der Klasse 9 festzustellen, dass diese Art von Waren, wie in den Rn. 11 und 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt worden ist, zur Herstellung und Versendung von elektronischen Grußkarten verwendet werden kann. Diese offenkundige Tatsache wird durch die vom HABM in seiner Klagebeantwortung angeführten Beispiele von Programmen untermauert, die umso mehr überzeugen, als diese u. a. unter den Namen „eSmileCards“, „Send a Smile“ oder „smileecards“ angeboten werden. Wie ebenfalls zutreffend in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ist es dabei ohne Bedeutung, ob ein solches Programm auf dem Computer des Benutzers installiert sein muss oder mittels eines Browsers unmittelbar im Internet zugänglich ist.

29      Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, wenn man der Argumentation der Beschwerdekammer im Hinblick auf Computersoftware folgen würde, könnte jedes Wort, das als Marke in einer Sprache irgendeine Bedeutung habe – z. B. das deutsche Wort „Spaten“ oder das englische Wort „apple“ (Apfel) –, als beschreibend eingestuft und damit von der Eintragung ausgeschlossen werden. Die Klägerin verweist nämlich darauf, dass „selbstverständlich Informationen über Äpfel oder über Spaten auf einer Computersoftware gespeichert sein“ könnten.

30      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Argumentation der Beschwerdekammer liegt nämlich keineswegs der Gedanke zugrunde, dass ein Wort, mit dem eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Dienstleistung bezeichnet wird, bereits dann als beschreibend für Computersoftware einzustufen wäre, wenn Informationen über diese Ware oder diese Dienstleistung auf Computersoftware gespeichert werden können. Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Fall völlig zu Recht befunden, dass zwischen der Anmeldemarke und Computersoftware insofern ein direkter und konkreter Bezug vorliegt, als Computersoftware zur Herstellung von elektronischen Grußkarten verwendet werden kann. Daher wird das maßgebliche Publikum, wenn es mit Computersoftware der Klasse 9, die mit dem Wortzeichen SMILECARD versehen ist, konfrontiert wird, unmittelbar und ohne Überlegung meinen, dass es sich um eine Ware mit dieser Funktion handelt.

31      Als Drittes ist hinsichtlich der mit der Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 40 der Feststellung der Beschwerdekammer in den Rn. 11 und 13 der angefochtenen Entscheidung zu folgen, wonach diese Art von Dienstleistungen verwendet werden kann, um Post- oder Grußkarten anhand von eigenen oder fremden Fotografien herzustellen. So können, wie das HABM in seiner Klagebeantwortung ausführt, Filme oder Digitalfotos an ein Fotolabor geschickt werden, das dann Abzüge erstellt („Dienstleistungen eines Fotolabors, nämlich Entwicklung von Filmen, Anfertigung von fotografischen Abzügen, Vervielfältigung von belichteten Filmen und Fotografien“) und anschließend gegebenenfalls mit einem vom Verbraucher vorbereiteten Text eine Post- oder Grußkarte anfertigt („Drucken, Gravieren und sonstige Aufbringung von Bilddaten auf Waren“). Daher wird das maßgebliche Publikum, wenn es mit Dienstleistungen der Klasse 40 unter dem Zeichen SMILECARD konfrontiert wird, unmittelbar und ohne Überlegung meinen, dass diese Dienstleistungen zur Herstellung von Post- oder Grußkarten bestimmt sind, die ihren Empfänger zum Lächeln bringen.

32      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 40 beschreibend sei.

33      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, mit dem sie auf die zu ihren Gunsten erfolgte Voreintragung des Wortzeichens SMILEBOOK als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen verweist, die mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch sind.

34      Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu treffen haben, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (vgl. Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, EU:T:2012:210, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das HABM zwar im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 74).

36      Allerdings müssen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Somit kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75 bis 77).

37      Im vorliegenden Fall stand – anders als möglicherweise bei der früheren Anmeldung des Wortzeichens SMILEBOOK – der Anmeldung des Wortzeichens SMILECARD für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und im Hinblick auf die Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums erwiesenermaßen das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegen. Folglich kann sich die Klägerin, um das Ergebnis in Frage zu stellen, zu dem die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, nicht mit Erfolg auf eine frühere Entscheidung des HABM berufen, auch wenn diese eine zu ihren Gunsten eingetragene Marke betraf.

38      Da sich das Zeichen SMILEBOOK vom Zeichen SMILECARD unterscheidet und die für das erstgenannte Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur teilweise mit denen für das letztgenannte Zeichen identisch sind, lässt sich zudem nicht behaupten, dass identische Sachverhalte unterschiedlich oder unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung behandelt worden seien.

39      Nach alledem hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, indem sie feststellte, dass die angemeldete Marke für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, und sie deshalb nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausschloss.

40      Daher ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

41      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die CEWE Stiftung & Co. KGaA trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.