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Urteil des Gerichts vom 18. November 2020 – H/Rat

(Rechtssache T-271/10 RENV II)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zur EUPM in Bosnien und Herzegowina abgeordneter nationaler Bediensteter – Versetzungsbeschluss – Missbrauch von Befugnissen – Dienstliches Interesse – Mobbing – Strafcharakter der Versetzung – Haftung – Immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und A. de Elera-San Miguel Hurtado)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 7. April 2010, der vom Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina unterzeichnet wurde und mit dem die Klägerin auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser – Prosecutor im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) versetzt wurde, und auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 30. April 2010, der vom Leiter der EUPM im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die EUPM in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2009, L 322, S. 22) unterzeichnet wurde und mit dem der operative Grund für ihre Versetzung erläutert wurde, und zweitens Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

Der Beschluss vom 7. April 2010, der vom Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina unterzeichnet wurde und mit dem H auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser – Prosecutor im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) versetzt wurde, und der Beschluss vom 30. April 2010, der vom Leiter der EUPM im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die EUPM in Bosnien und Herzegowina unterzeichnet wurde und mit dem der operative Grund für ihre Versetzung erläutert wurde, werden für nichtig erklärt.

Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, an H 30 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die H im vorliegenden Verfahren sowie in den Rechtssachen T-271/10, T-271/10 R, T-271/10 RENV, C-455/14 P und C-413/18 P entstanden sind.

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1     ABl. C 221 vom 14.8.2010.