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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 26. August 2008 - vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission

(Rechtssache T-353/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, U. Soltész und C. von Köckritz)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Gemäß Art. 231 Abs. 1 EG die Entscheidung der Kommission vom 19. 02. 2008 - COMP/M.4726 - Thomson Corporation/Reuters Group insgesamt für nichtig zu erklären ;

gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2008 in der Sache COMP/M.4726 - Thomson Corporation/Reuters Group, mit der die Kommission den Zusammenschluss von den Finanzinformationsanbietern Thomson Corporation und Reuters Group gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung an offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehlern sowie an erheblichen Verfahrensfehlern leide. Diesbezüglich macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

Erstens sei der Markt für real-time datafeeds falsch abgegrenzt worden, wodurch die Entscheidung widersprüchlich sei und im Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Kommission stehe.

Zweitens seien die Marktstellung der Beteiligten und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Märkten für real-time datafeeds fehlerhaft gewürdigt, indem der von Thomson ausgehende Wettbewerbsdruck bei der Beurteilung der horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses falsch beurteilt worden sei und die vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses verkannt worden seien.

Drittens sei in dem Markt für market data platforms bei der Beurteilung der horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses der Wettbewerbsdruck, der von Thomson in Kombination mit Wombat als dem einzigen ernstzunehmenden potentiellen Wettbewerber ausginge, vernachlässigt worden.

Viertens sei die durch den Zusammenschluss bedingte Verstärkung der Anreize von Reuters zur Abschottung Dritter von contribution data nicht geprüft worden.

Fünftens sei auf dem Markt für news die Markstellung der Beteiligten und die Auswirkungen des Zusammenschlusses fehlerhaft beurteilt worden und die Entstehung eines Monopols auf dem upstream-Markt sei ohne nachvollziehbare Begründung ermöglicht worden.

Sechstens seien in den Märkten für desktop products in reseach & asset management und insbesondere in den nationalen Märkten für wealth management desktop products keine hinreichenden Untersuchungen zu den wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses angestellt worden.

Siebtens seien die negativen Gesamtauswirkungen des Zusammenschlusses über die Marktgrenzen hinweg nicht geprüft worden, obwohl die Kommission in der Entscheidung anerkennt habe, dass sich die relevanten Märkte überschnitten.

Achtens seien Zusagen für ausreichend gehalten worden, die nicht alle Märkte betreffen, auf denen der Zusammenschluss zur Behinderung wirksamen Wettbewerbs führe.

Neuntens seien die Zusagen in den erfassten Bereichen darüber hinaus ungeeignet, um wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

Zehntens sei das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör durch Verfahrensfehler verletzt worden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-Fusionskontrollverordnung") (ABl. L 24, S. 1).