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Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 - ING Groep/Kommission

(Rechtssache T-33/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ING Groep NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, M. Knapen und J. Blockx)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung u. a. wegen Begründungsmangels oder wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung die Änderung der CT1-Transaktion als zusätzliche Beihilfe in Höhe von 2 Mrd. Euro qualifiziert;

die angefochtene Entscheidung u. a. wegen Begründungsmangels oder wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Genehmigung dieser Beihilfe davon abhängig macht, dass die in der Entscheidung und ihrem Anhang II aufgeführten Verbote der Vorgabe des geringsten Preises akzeptiert werden;

die angefochtene Entscheidung u. a. wegen Begründungsmangels oder wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Genehmigung der Beihilfe von Umstrukturierungsanforderungen abhängig gemacht hat, die über das hinaus gehen, was gemäß der Umstrukturierungsmitteilung geeignet und erforderlich ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Zusammenhang mit den Wirren auf den Finanzmärkten im September/Oktober 2008 hätten die Niederlande der ING (im Folgenden auch: Klägerin) am 11. November 2008 10 Mrd. Euro als Tier-1-Kernkapital zugeführt (im Folgenden: CT1-Transaktion). Diese Beihilfemaßnahme sei von der Europäischen Kommission am 12. November 2008 für einen Zeitraum von sechs Monaten vorläufig genehmigt worden.

Im Januar 2009 hätten sich die Niederlande damit einverstanden erklärt, das wirtschaftliche Risiko in Bezug auf einen Teil der wertgeminderten Aktiva der Klägerin zu tragen. Diese Maßnahme sei von der Europäischen Kommission am 31. März 2009 vorläufig genehmigt worden, wobei die Niederlande sich verpflichtet hätten, für die Klägerin einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Im Oktober 2009 hätten die Klägerin und die Niederlande eine Änderung zur ursprünglichen CT1-Transaktion vereinbart, um eine vorzeitige Rückzahlung der Hälfte der CT1-Kapitalzuführung zu ermöglichen. Am 22. Oktober 2009 sei der Kommission eine Endfassung des Umstrukturierungsplans für die Klägerin vorgelegt worden.

Am 18. November 2009 habe die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen, mit der sie die Beihilfemaßnahme unter der Bedingung genehmigt habe, dass die in den Anhängen I und II der Entscheidung aufgeführten Umstrukturierungszusagen eingehalten würden.

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. November 2009 über die von den Niederlanden für die Deckungsfazilität für illiquide Aktiva und für den Umstrukturierungsplan gewährte staatliche Beihilfe C 10/2009 (ex N 138/2009), soweit die Entscheidung (i) die Änderung der CT1-Transaktion als zusätzliche Beihilfe in Höhe von 2 Mrd. Euro qualifiziere, (ii) die Genehmigung der Beihilfe davon abhängig gemacht habe, dass die Verbote der Vorgabe des geringsten Preises angenommen würden und (iii) die Genehmigung der Beihilfe von Umstrukturierungsanforderungen abhängig gemacht habe, die über das hinaus gingen, was gemäß der Umstrukturierungsmitteilung angemessen und erforderlich sei.

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären sei:

Mit ihrer ersten Rüge, die die Änderung der CT1-Transaktion betrifft, beanstandet die Klägerin, dass die Kommission:

(a)    dadurch gegen Art. 107 AEUV verstoßen habe, dass sie die zwischen der Klägerin und den Niederlanden vereinbarte Änderung der Core Tier-Transaktion als staatliche Beihilfe ansehe, und

(b)    dadurch gegen das Fürsorgeprinzip und gegen Art. 296 AEUV verstoßen habe, dass sie nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch untersucht, die Betroffenen nicht angehört und die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet habe.

Mit ihrer zweiten Rüge, die das Verbot der Vorgabe des geringsten Preises für ING und ING Direct betrifft, macht die Klägerin geltend, dass die Kommission

(a)    gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, da sie nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch untersucht habe, und dass sie überdies gegen die Pflicht, die Entscheidung ausreichend zu begründen, verstoßen habe;

(b)    gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem sie die Genehmigung der Beihilfemaßnahme von Verboten der Vorgabe des geringsten Preises abhängig gemacht habe, die weder geeignet noch erforderlich, noch angemessen seien;

(c)    gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verstoßen und die in der Umstrukturierungsmitteilung aufgeführten Grundsätze und Leitlinien falsch angewandt habe.

Mit ihrer dritten Rüge, die die unverhältnismäßigen Umstrukturierungsanforderungen betrifft, macht die Klägerin geltend, die Entscheidung sei fehlerhaft aufgrund

(a)    eines Beurteilungsfehlers, weil die Kommission den absoluten und den relativen Beihilfebetrag falsch berechnet und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, da sie eine übermäßige Umstrukturierung verlangt habe, ohne die ihr vorgelegten maßgeblichen Tatsachen sorgfältig und unparteiisch untersucht zu haben, und

(b)    eines Beurteilungsfehlers und einer unzureichenden Begründung, weil die Kommission bei der Beurteilung der erforderlichen Umstrukturierung von der Umstrukturierungsmitteilung abgewichen sei.

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