Language of document : ECLI:EU:T:2011:589

Rechtssache T‑353/10

Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage – Belastungsanzeige – Einrede der Unzulässigkeit – Vertragliche Natur des Rechtsstreits – Natur der Klage – Rechtsqualität einer anfechtbaren Handlung“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Nichtigerklärung einer von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeige – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV und 288 AEUV)

2.      Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen

(Art. 263 AEUV und 272 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.      Gemäß Art. 263 AEUV überprüfen die Gerichte der Union die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe mit Rechtswirkung gegenüber Dritten in Form einer Änderung ihrer Rechtsstellung in qualifizierter Weise. Diese Zuständigkeit betrifft nur die in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakte, die die Organe unter den im AEU-Vertrag vorgesehenen Bedingungen unter Einsatz ihrer Befugnisse als Behörde erlassen.

Dagegen gehören die Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann.

Der Unionsrichter kann daher mit einer Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen eine von der Kommission im Rahmen eines Vertrags, der sie an den Kläger bindet, ausgestellte Belastungsanzeige nur wirksam befasst werden, wenn diese Anzeige verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollte, die über die rein vertraglichen hinausgehen und die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse voraussetzen, die der Kommission als Verwaltungsbehörde übertragen wurden.

(vgl. Randnrn. 22-25)

2.      Wenn bei ihm eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, deutet der Unionsrichter die Klage um, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung erfüllt sind.

Bei einem Rechtsstreit über vertragliche Fragen muss der Unionsrichter jedoch von einer Umdeutung der Nichtigkeitsklage absehen, wenn entweder die ausdrückliche Erklärung des Klägers selbst, die Klage nicht auf Art. 272 AEUV stützen zu wollen, einer solchen Umdeutung entgegensteht, oder aber die Klage sich auf keinen Klagegrund stützt, mit dem die Verletzung von Regeln für die betreffende Vertragsbeziehung gerügt wird, seien diese nun Vertragsklauseln oder Vorschriften des Rechts, das im Vertrag als anwendbar bestimmt wurde.

(vgl. Randnrn. 34-35)