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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 31. Mai 2010 - Kitzinger/HABM - Mitteldeutscher Rundfunk, Zweites Deutsches Fernsehen (KICO)

(Rechtssache T-249/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kitzinger & Co. (GmbH & Co. KG) (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Kitzinger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mitteldeutscher Rundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) (Leipzig, Deutschland), Zweites Deutsches Fernsehen (Anstalt des öffentlichen Rechts) (Mainz, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. März 2010 in der Sache R 1388/2008-4 dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchabteilung vom 28. Juli 2008 über den Widerspruch Nr. B 1 133 612 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen wird;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. März 2010 in der Sache R 1388/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben Blau und Grau, die das Wortelement "KICO" enthält für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36 und 39.

Inhaber der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Mitteldeutscher Rundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) und Zweites Deutsches Fernsehen (Anstalt des öffentlichen Rechts).

Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftswortmarke "KIKA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 11, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 38 und 41 und deutsche Bildmarke in den Farben Schwarz und Weiß, die das Wortelement "KIKA" enthält für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 11, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).