Language of document : ECLI:EU:T:2015:255

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

5. Mai 2015(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Recht auf wirtschaftliche Betätigung – Eigentumsrecht – Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt – Vorsorgegrundsatz – Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte“

In der Rechtssache T‑433/13

Petropars Iran Co. mit Sitz auf Kish Island (Iran),

Petropars Oilfields Services Co. mit Sitz auf Kish Island,

Petropars Aria Kish Operation and Management Co. mit Sitz in Teheran (Iran),

Petropars Resources Engineering Kish Co. mit Sitz in Teheran,

Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, Z. Burbeza, Solicitors, R. Blakeley, G. Beck, Barristers, und M. Brindle, QC,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch V. Piessevaux und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen zum einen Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 10) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 3) und zum anderen Erklärung der Nichtanwendbarkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) sowie von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter M. van der Woude (Berichterstatter) und E. Buttigieg,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerinnen Petropars Iran Co. (im Folgenden: PPI), Petropars Oilfields Services Co. (im Folgenden: POSCO), Petropars Aria Kish Operation & Management Co. (im Folgenden: POMC) und Petropars Resources Engineering Kish Co. (im Folgenden: PRE) sind iranische Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen Erdöl, Gas und Petrochemie ausüben.

2        Hintergrund dieser Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt.

3        Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) nahm am 9. Juni 2010 die Resolution 1929 (2010) (im Folgenden: UNSCR 1929 [2010]) an, durch die der Geltungsbereich der mit den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wird und weitere restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt werden.

4        Der Europäische Rat brachte am 17. Juni 2010 seine wachsende Besorgnis über das iranische Nuklearprogramm zum Ausdruck und begrüßte die Annahme der UNSCR 1929 (2010). Unter Hinweis auf seine Erklärung vom 11. Dezember 2009 ersuchte er den Rat der Europäischen Union, Maßnahmen zur Umsetzung der in der UNSCR 1929 (2010) vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, damit alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Entwicklung sensibler Technologien durch die Islamische Republik Iran zur Unterstützung ihrer Nuklear- und Trägerraketenprogramme auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden könnten. Diese Maßnahmen sollten sich auf folgende Bereiche beziehen: den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor, Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie sowie zusätzlich benannte Personen und Einrichtungen, insbesondere das Korps der Islamischen Revolutionsgarden.

5        Am 26. Juli 2010 nahm der Rat den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) an, in dessen Anhang II die Namen der Personen und Einrichtungen – neben denen, die vom Sicherheitsrat oder von dem mit der Resolution 1737 (2006) eingesetzten Sanktionsausschuss benannt wurden und in Anhang I erfasst sind – aufgeführt sind, deren Gelder eingefroren werden. Der 22. Erwägungsgrund dieses Beschlusses bezieht sich auf die UNSCR 1929 (2010) und stellt fest, dass in dieser Resolution von dem potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Kenntnis genommen werde.

6        Am 23. Januar 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 19, S. 22) an. Aus dem 13. Erwägungsgrund ergibt sich, dass die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf weitere Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für diese Regierung bereitstellen, Anwendung finden sollten.

7        Durch Art. 1 Abs. 7 Buchst. a Ziff. ii des Beschlusses 2012/35 wurde Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 folgender Buchstabe angefügt, der vorsieht, dass die Gelder der nachstehenden Personen und Einrichtungen eingefroren werden:

„c)      weitere, nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen und Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang II“.

8        Dementsprechend nahm der Rat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) an. Zur Durchführung von Art. 1 Abs. 7 Buchst. a Ziff. ii des Beschlusses 2012/35 sieht Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung das Einfrieren der Gelder der in ihrem Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie

„d)      sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen“.

9        Der Rat nahm am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/635/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 282, S. 58) an. Im 16. Erwägungsgrund dieses Beschlusses heißt es, dass weitere Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/413 restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten, insbesondere Einrichtungen, deren Geschäftstätigkeit im Öl- und Gasbereich liegt und die sich im Eigentum des iranischen Staates befinden, da diese Einrichtungen eine wesentliche Einnahmequelle des iranischen Staates sind.

10      Durch Art. 1 Abs. 8 Buchst. a des Beschlusses 2012/635 wurde Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 geändert. Diese Bestimmung sieht nun vor, dass restriktive Maßnahmen verhängt werden gegen

„c)      andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt“.

11      Mit Art. 2 des Beschlusses 2012/635 wurden in Anhang II des Beschlusses 2010/413 die Namen der benannten Einrichtung National Iranian Oil Co. (im Folgenden: NIOC), weil diese eine staatliche iranische Einrichtung ist, die Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellte, sowie der benannten Einrichtung Naftiran Intertrade Co. (im Folgenden: NICO), die zu 100 % im Eigentum von NIOC steht, und der benannten Einrichtung Petropars Ltd (im Folgenden: PPL), ein Tochterunternehmen von NICO, aufgenommen.

12      Dementsprechend erließ der Rat am selben Tag die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 282, S. 16). Art. 1 dieser Durchführungsverordnung nahm die Namen der benannten Einrichtungen NIOC, NICO und PPL in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 jeweils aus denselben Gründen, die im Beschluss 2012/635 genannt wurden, auf.

13      Am 21. Dezember 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 34). Art. 1 Abs. 11 dieser Verordnung änderte Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012, der somit das Einfrieren der Gelder der in ihrem Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vorsieht, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie

„d)      sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise materiell, logistisch oder finanziell unterstützen, oder Organisationen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen“.

14      Am 6. Juni 2013 nahm der Rat den Beschluss 2013/270/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 156, S. 10, im Folgenden: angefochtener Beschluss) an. Durch Art. 1 des angefochtenen Beschlusses wurden die Namen der Klägerinnen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 mit der Liste der „Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“, aufgenommen.

15      Infolgedessen erließ der Rat am selben Tag die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 156, S. 3; im Folgenden: angefochtene Verordnung). Durch Art. 1 dieser Verordnung wurden die Namen der Klägerinnen in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 mit der Liste der „Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie [der] Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen“, aufgenommen.

16      PPI wurde durch den angefochtenen Beschluss und die angefochtene Verordnung (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 sowie in diejenige des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden zusammen: Listen) aufgenommen, weil sie ein „Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung Petropars Ltd“ sei. Für die drei anderen Klägerinnen gab der Rat als Begründung an: „Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung [PPI]“.

17      Die angefochtenen Rechtsakte wurden den Klägerinnen mit Schreiben vom 10. Juni 2013 übermittelt.

18      Mit Schreiben vom 7. August 2013 fochten die Klägerinnen die gegenüber ihnen erlassenen restriktiven Maßnahmen an und beantragten beim Rat, die Rechtsgrundlage für ihre jeweilige Eintragung zu präzisieren, die Gründe darzulegen, die diese Eintragung gerechtfertigt hätten, Kopien aller Informationen und Beweise vorzulegen, auf die er sich gestützt habe, um die angefochtenen Rechtsakte zu erlassen, sowie aller in seiner Akte befindlichen Dokumente. Außerdem wird in diesem Schreiben hervorgehoben, dass diese Rechtsakte nur gegenüber PPI bekannt gegeben worden seien.

19      Am 12. August 2013 bestätigte der Rat den Erhalt des Schreibens der Klägerinnen vom 7. August 2013 und teilte mit, dass dieses Schreiben geprüft werde.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 20. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

21      Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

22      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtenen Rechtsakte, soweit diese sie betreffen, für nichtig zu erklären;

–        Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 für auf sie nicht anwendbar zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

23      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

24      Da zwei Richter an der weiteren Mitwirkung am Verfahren verhindert waren, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts sich selbst und einen anderen Richter bestimmt, durch den die Kammer ergänzt worden ist.

 Rechtliche Würdigung

25      Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Bezeichnung der Klägerinnen gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Beurteilungsfehler gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 gerügt, soweit diese Bestimmungen die Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtungen betreffen. Mit dem vierten Klagegrund wird eine Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf wirtschaftliche Betätigung, des Grundsatzes des Umweltschutzes sowie der humanitären Werte der Union und auf jeden Fall der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vorsorge gerügt. Mit dem fünften Klagegrund wird, hilfsweise, die fehlende Mitteilung in Bezug auf zwei der Klägerinnen sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerügt.

26      In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen den dritten Klagegrund zurückgenommen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Da der dritte Klagegrund der einzige Klagegrund in der Klageschrift gewesen ist, auf den der zweite Klageantrag gestützt wurde, muss Letzterer deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.

 Zum ersten Klagegrund: fehlende Rechtsgrundlage für die Bezeichnung der Klägerinnen

27      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, es gebe für die Aufnahme ihrer Namen in die Listen keine Rechtsgrundlage. Der Umstand, ein Tochterunternehmen einer bezeichneten Einrichtung zu sein, gehöre weder zu den in Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 noch zu den in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen Kriterien.

28      In der Erwiderung betonen die Klägerinnen zunächst, dass der Rat erst in der Klagebeantwortung die Aufnahme ihrer Namen in die Listen auf der Grundlage der Tatsache gerechtfertigt habe, dass sie im Eigentum oder unter der Kontrolle von NIOC stünden.

29      Sodann machen die Klägerinnen geltend, der Umstand, ein Tochterunternehmen einer als Unterstützerin der iranischen Regierung bezeichneten Einrichtung zu sein, stelle keinen Grund für die Aufnahme ihrer Namen in die Listen dar, denn dies bedeute nicht, dass dieses Tochterunternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Einrichtung stehe.

30      Schließlich betonen die Klägerinnen, der Rat könne den Namen einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen Einrichtung stehe, nur in die Listen aufnehmen, wenn Letztere selbst auf der Grundlage eines rechtlichen Kriteriums aufgenommen worden sei, das den Erlass restriktiver Maßnahme einschließe. Im vorliegenden Fall seien die Namen von PPL und PPI jedoch nicht auf der Grundlage eines solchen Kriteriums in die Listen aufgenommen worden.

31      Nach Auffassung des Gerichts besteht die im Rahmen des ersten Klagegrundes aufgeworfene Frage darin, ob die angefochtenen Rechtsakte den Klägerinnen ermöglichten, das Kriterium zu erkennen, das die Rechtsgrundlage bildet, auf deren Grundlage sie in die Listen aufgenommen worden waren. Diese Frage muss deshalb im Licht der Rechtsprechung in Bezug auf die dem Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen obliegende Begründungspflicht geprüft werden. Das sich auf die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte beziehende Vorbringen, u. a. das Vorbringen in Bezug auf die von PPI bei ihren Tochterunternehmen und bei der Privatisierung von PPL nicht ausgeübte Kontrolle, wird deshalb mit dem zweiten Klagegrund geprüft, mit dem ein Beurteilungsfehler gerügt wird.

32      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50). Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, „OMPI I“, T‑228/02, Slg, EU:T:2006:384, Rn. 139).

34      Hinsichtlich der im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen restriktiven Maßnahmen ist sodann hervorzuheben, dass der Erfüllung der Begründungspflicht, da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über die Aufnahme kein Anhörungsrecht zusteht, umso größere Bedeutung zukommt, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51, und OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 140).

35      Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, muss deshalb nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme, sondern auch die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52; OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 146, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg, EU:T:2009:401, Rn. 83).

36      Die Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54; OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 141, und Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 82).

37      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Name von PPI in die Listen aufgenommen worden ist, weil sie ein Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung sei, während die drei anderen Klägerinnen bezeichnet worden waren, weil sie Tochterunternehmen von PPI seien.

38      Festzustellen ist, dass diese Begründung die Rechtsgrundlage der angefochtenen Rechtsakte nicht ausdrücklich nennt. Wie jedoch aus der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Somit sind die Gründe der angefochtenen Rechtsakte zu prüfen im Licht ihres Wortlauts, aber auch des Kontexts, in dem diese erlassen worden sind, sowie der gegenüber NIOC und den anderen Einrichtungen, die zu dem von dieser Gesellschaft kontrollierten Konzern gehören, herangezogenen Gründe.

39      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Einrichtungen vorsehen, die die iranische Regierung unterstützen. Die vorgenannten Bestimmungen sehen ferner den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Einrichtungen vor, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stehen, die diese Regierung unterstützt. Wie die Klägerinnen betonen, kann eine Einrichtung deshalb nur auf der Grundlage dieses letzten Kriteriums in die Listen aufgenommen werden, wenn die Muttergesellschaft, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle sie steht, eine solche Unterstützung leistet, was der Rat nicht in Abrede stellt.

40      Zweitens ist festzustellen, dass die Nennung des Begriffs „Tochterunternehmen“ in der Begründung für die Aufnahme des Namens jeder der Klägerinnen es diesen ermöglichte, zu verstehen, dass der Rat entschieden hatte, ihre Namen nicht auf der Grundlage eines Eintragungskriteriums in die Listen aufzunehmen, das die Einrichtungen betrifft, die die iranische Regierung unterstützen, sondern auf der Grundlage eines Eintragungskriteriums, das die Einrichtungen betrifft, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stehen, die diese Regierung unterstützt. Dieser Begriff verweist nämlich notwendigerweise auf das Bestehen einer Kontrolle durch eine Muttergesellschaft, die u. a. aus dem Bestehen von Kapitalverbindungen zwischen Letzterer und dem in Rede stehenden Tochterunternehmen resultieren kann. Indem die Klägerinnen als „Tochterunternehmen“ bezeichnet werden, nimmt die Begründung infolgedessen eindeutig auf das Bestehen einer Stellung als Eigentümer oder einer Kontrolle im Sinne des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 Bezug.

41      Drittens ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte zwar nicht ausdrücklich angeben, welche Einrichtung, die ihren Namen aufgrund einer Unterstützung der iranischen Regierung in die Listen aufgenommen sieht, das Eigentum an den Klägerinnen hat oder die Kontrolle über diese ausübt. PPI, die Muttergesellschaft der drei anderen Klägerinnen, sah ihren Namen nämlich nicht in die Listen aufgenommen, weil sie diese Regierung unterstützte, sondern weil sie ein Tochterunternehmen von PPL war, deren Name selbst aufgrund der Tatsache in die Listen aufgenommen wurde, dass sie ein Tochterunternehmen von NICO war.

42      Jedoch ist im vorliegenden Fall angesichts des Kontexts, in dem die angefochtenen Rechtsakte erlassen wurden, und insbesondere der Aufnahme des Namens von NIOC sowie der Aufnahme der Namen der anderen im Eigentum dieser Einrichtung stehenden und von dieser kontrollierten Einrichtungen in die Listen, festzustellen, dass die Klägerinnen vernünftigerweise NIOC als Muttergesellschaft, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle sie standen, und somit die Rechtsgrundlage für ihre Aufnahme bestimmen konnten, ohne noch weitere Erklärungen zu erhalten.

43      Erstens ist nämlich festzuhalten, dass die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 wiedergegebenen Listen, in die die Klägerinnen aufgenommen worden sind, die Namen der „Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“, nennen. Hierzu gehören nicht nur der Name von NIOC, deren Aufnahme durch die Tatsache gerechtfertigt ist, dass diese Gesellschaft dieser Regierung finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellt, sondern auch die Namen einer großen Anzahl von Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum dieser Gesellschaft stehen. NIOC steht somit an der Spitze von Konzerngesellschaften, deren Eigentumskette, die diese Gesellschaft mit den Klägerinnen verbindet, angesichts der Gründe für die Aufnahme der verschiedenen zu diesem Konzern gehörenden Einrichtungen leicht bestimmt werden konnte.

44      Insbesondere ermöglicht die Aufnahme des Namens von PPL in die Listen, die deshalb als Muttergesellschaft von PPI ermittelt worden ist, weil sie ein Tochterunternehmen von NICO sei, deren Name selbst in die Listen aufgenommen worden war, weil Letztere ein Tochterunternehmen von NIOC sei, es PPI sowie den anderen Klägerinnen, zu verstehen, dass sie deshalb von den restriktiven Maßnahmen betroffen sind, weil sie mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle von NIOC stehen, der einzigen Einrichtung innerhalb des Konzerns, deren Name wegen Unterstützung der iranischen Regierung in die Listen aufgenommen wurde, wie dies in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 sowie in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen ist. Die Prüfung der Begründung der angefochtenen Rechtsakte im Licht dieser Listen ermöglichte es den Klägerinnen infolgedessen, das in den vorgenannten Bestimmungen vorgesehene Kriterium zu bestimmen, das als Rechtsgrundlage für die Aufnahme ihrer Namen in die Listen gedient hatte.

45      Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerinnen dadurch, dass sie Teil des von NIOC kontrollierten Konzerns waren, von den gegenüber den anderen zu diesem Konzern gehörenden Einrichtungen erlassenen restriktiven Maßnahmen Kenntnis haben mussten und infolgedessen verstehen konnten, dass die Aufnahme ihrer Namen in die Listen, wie die dieser anderen Einrichtungen, angesichts der zwischen ihnen und NIOC bestehenden, auf Eigentum oder Kontrolle beruhenden Verbindungen gerechtfertigt war.

46      Drittens geht aus dem Inhalt der Klageschrift hervor, dass die Klägerinnen beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte über die notwendigen Informationen verfügten, um die Gründe für die Aufnahme ihrer Namen in die Listen zu verstehen und um somit die Rechtsgrundlage für diese Aufnahme zu erkennen. In der Klageschrift wird nämlich ein Schema wiedergegeben, das eindeutig das Kriterium nennt, das die Aufnahme von NIOC rechtfertigt, nämlich das Eintragungskriterium betreffend Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, sowie die Eigentumskette, die NIOC mit jeder der Klägerinnen verbindet.

47      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte, obwohl sie knapp ist und nicht alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anführt, den Klägerinnen trotzdem ermöglichte, das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Kriterium zu bestimmen, das die Rechtsgrundlage für die Aufnahme ihrer Namen in die Listen darstellte. Zum einen deutet nämlich die Verwendung des Begriffs „Tochterunternehmen“ eindeutig darauf hin, dass die Aufnahme der Klägerinnen auf das Eintragungskriterium betreffend Einrichtungen gestützt ist, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stehen, die die iranische Regierung unterstützt, und zum anderen ermöglichte es der Kontext, in dem die angefochtenen Rechtsakte erlassen wurden, die in Rede stehende Einrichtung zu bestimmen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle sie nach Auffassung des Rates standen, nämlich NIOC, deren Name, wie den Klägerinnen bekannt war, aufgrund des Eintragungskriteriums betreffend Einrichtungen, die diese Regierung unterstützen, in die Listen aufgenommen worden war, wie in den vorgenannten Bestimmungen vorgesehen.

48      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler

49      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, der Rat habe dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass er das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 sowie in Art. 23 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Eintragungskriterium für erfüllt gehalten habe.

50      Insoweit tragen die Klägerinnen vor, POSCO, POMC und PRE stünden jeweils nur zu 97 %, 48 % und 49 % im Eigentum von PPI, so dass nicht angenommen werden könne, dass POSCO, POMC und PRE im Eigentum oder unter der Kontrolle von PPI stünden.

51      Außerdem betonen die Klägerinnen, dass PPL seit März 2012 nicht mehr im Eigentum von NIOC oder NICO stehe, da sämtliche Anteile am Stammkapital dieser ersten Gesellschaft auf den nationalen iranischen Pensionsfonds und auf den Sozialversicherungsträger übertragen worden seien. Infolgedessen könne mangels anderer vom Rat vorgelegter Beweise nicht davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Namen in die Listen im Eigentum oder unter der Kontrolle von NIOC gestanden hätten.

52      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in der Klageschrift sehr kurz erwähnen, dass PPL, die Muttergesellschaft von PPI, von den ihr übergeordneten Einrichtungen, nämlich NICO und NIOC, unabhängig sei, ohne hierzu irgendwelche Einzelheiten zu nennen. Erst in der Erwiderung stützen sich die Klägerinnen auf diese Eigentumsübertragung, um darzutun, dass sie bei der Aufnahme ihrer Namen in die Listen nicht mehr im Eigentum von NIOC gestanden hätten.

53      In der Gegenerwiderung macht der Rat geltend, das Vorbringen der Klägerinnen, wonach PPL nicht mehr Teil des von NIOC kontrollierten Konzerns sei, stehe im Widerspruch zum Inhalt der Klageschrift.

54      Es ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts hervorgeht, dass die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss; im Übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Jedoch muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden (Urteil vom 20. September 1990, Hanning/Parlament, T‑37/89, Slg, EU:T:1990:49, Rn. 38). Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. z. B. Urteil vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg, EU:T:1998:103, Rn. 333).

55      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen in der Erwiderung, mit dem die Stellung von NICO als Eigentümerin von PPL bestritten wird, sich auf keinen neuen Gesichtspunkt stützt, der während des Verfahrens zutage getreten wäre. Außerdem kann dieses Vorbringen nicht als Erweiterung einer zuvor in der Klageschrift vorgebrachten Rüge angesehen werden, da es mit keiner von den Klägerinnen bei der Erhebung der Klage dargelegten Sachverhaltsangaben übereinstimmt.

56      Erstens haben die Klägerinnen nämlich in der Klageschrift ein Schema der hierarchischen Struktur des von NIOC kontrollierten Konzerns wiedergegeben, wonach Letztere als Eigentümerin das ganze Stammkapital an NICO halte, die ihrerseits als Eigentümerin zu 100 % das Stammkapital an PPL halte, die als Eigentümerin das gesamte Stammkapital an PPI halte, die als Eigentümerin das Stammkapital der anderen Klägerinnen in Höhe von 97 % an POSCO, 48 % an POMC und 49 % an PRE halte. Festzustellen ist jedoch, dass die so beschriebene Eigentumskette keine Unterbrechung in den Teilhabeverbindungen aufzeigt, die die Klägerinnen mit NIOC verbindet.

57      Zweitens erwähnen die Klägerinnen in der Klageschrift zu keinem Zeitpunkt, dass die zwischen ihnen und NIOC bestehenden Verbindungen im März 2012 unterbrochen worden seien, sondern tragen ausschließlich vor, diese Verbindungen seien zu entfernt, um das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Eintragungskriterium zu erfüllen.

58      Drittens führen die Klägerinnen, wenn sie in der Klageschrift erwähnen, dass der Name von PPL aus dem Grund in die Listen aufgenommen worden sei, weil sie ein Tochterunternehmen von NICO sei, kein Argument an, um diesen Grund in Frage zu stellen. Die Klägerinnen stützen sich im Gegenteil auf diese Tatsache, um ihr Vorbringen zu untermauern, wonach sie nicht als mit einer Einrichtung, welche die iranische Regierung unterstütze, verbundene Einrichtungen angesehen werden könnten, da der Name ihrer jeweiligen Muttergesellschaft nicht wegen einer solchen Unterstützung, sondern in ihrer Eigenschaft als im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung, die diese Unterstützung leiste, stehende Einrichtung in die Listen aufgenommen worden sei.

59      Deshalb ist die Behauptung, PPL gehöre seit März 2012 nicht mehr zum unter der Kontrolle von NIOC stehenden Konzern, als unzulässig zurückzuweisen, und die Begründetheit der angefochtenen Rechtsakte ausschließlich in Bezug auf die oben in Rn. 56 beschriebene Eigentumskette zu prüfen.

60      In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle insbesondere erfordert, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die einer Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in die Listen aufzunehmen oder darauf zu belassen, zugrunde liegen, vergewissert, dass diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, „Kadi II“, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 119).

61      Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil Kadi II, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2013:518, Rn. 121 bis 123).

62      Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie die iranische Regierung unterstützt, die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass sie auf die Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Demzufolge ist das dem Rat nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgeschriebene Einfrieren von Geldern dieser Einrichtungen erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten, und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, Slg, EU:C:2012:137, Rn. 39 und 58).

63      Deshalb muss der Rat beim Erlass einer Entscheidung gemäß den oben genannten Bestimmungen eine Beurteilung der Umstände des Falles vornehmen, um festzustellen, welche Einrichtungen im Eigentum oder unter der Kontrolle der Einrichtung stehen. Jedoch sind in diesem Kontext das Wesen der Tätigkeit der betreffenden Einrichtung und das mögliche Fehlen der Verbindung zwischen dieser Tätigkeit und der Unterstützung der iranischen Regierung keine maßgeblichen Kriterien, da der Erlass einer Maßnahme zum Einfrieren von Geldern gegenüber einer im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden Einrichtung nicht durch die Tatsache begründet ist, dass sie selbst diese Regierung direkt unterstützt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2012:137, Rn. 40 bis 42).

64      Schließlich ist nach der Rechtsprechung, wenn das Stammkapital einer Einrichtung vollständig im Eigentum einer Einrichtung steht, die die iranische Regierung unterstützt, das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 sowie das in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Eintragungskriterium erfüllt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2012:137, Rn. 79).

65      Im vorliegenden Fall vertrat der Rat die Auffassung, dass wegen der Tatsache, dass NIOC 100 % des Stammkapitals von NICO hielt, die selbst 100 % des Stammkapitals von PPL hielt, die ihrerseits das ganze Stammkapital von PPI hielt, die das Stammkapital der anderen Klägerinnen in Höhe von 97 % an POSCO, 48 % an POMC und 49 % an PRE hielt, jede der Klägerinnen als im Eigentum oder unter der Kontrolle von NIOC stehend im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 anzusehen sei.

66      Deshalb ist zu prüfen, ob der Rat angesichts dieser Eigentumskette und in Bezug auf jede Klägerin dadurch einen Beurteilungsfehler begangen hat, dass er das Eintragungskriterium betreffend die im Eigentum einer die iranische Regierung unterstützenden Einrichtung stehenden Einrichtungen als erfüllt ansah.

67      Erstens ist hinsichtlich von PPI, die ein Tochterunternehmen von NIOC ist, festzustellen, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als er den Namen dieser Einrichtung in die Listen aufgenommen hat.

68      Angesichts der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung impliziert das vollständige Halten des Stammkapitals einer Einrichtung durch eine Einrichtung, die die iranische Regierung unterstützt, nämlich schon als solches, dass das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 sowie in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Eintragungskriterium erfüllt ist. Außerdem ist festzustellen, dass im Bereich des Wettbewerbsrechts, in dem auf die Beziehungen zwischen einem Tochterunternehmen und seiner Muttergesellschaft ebenfalls eingegangen wird, das Vorhandensein von Zwischengesellschaften zwischen diesen beiden Gesellschaften keinesfalls die Anwendung der widerlegbaren Vermutung beeinträchtigt, wonach die in Rede stehende Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihres Tochterunternehmens ausübt. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass ein solcher Einfluss mittelbar über die Zwischengesellschaften ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, Slg, EU:C:2011:21, Rn. 88, und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, Slg, EU:T:2012:478, Rn. 52).

69      Somit ist festzustellen, dass, wenn das Stammkapital einer Einrichtung mittelbar im Eigentum einer die iranische Regierung unterstützenden Einrichtung steht, das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 sowie in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Eintragungskriterium erfüllt ist, und dies, unabhängig vom Vorliegen und von der Anzahl von Zwischengesellschaften zwischen dieser Muttereinrichtung und der im Eigentum stehenden Einrichtung, soweit, dass jede der sich so in der Eigentumskette befindenden Einrichtungen vollständig im direkten Eigentum ihrer jeweiligen Muttergesellschaft steht. Unter diesen Umständen behält nämlich die Muttereinrichtung eine alleinige und ausschließliche Kontrolle über alle ihre Tochterunternehmen und ist deshalb in der Lage, über die Zwischengesellschaften Druck auf die Einrichtung auszuüben, die mittelbar in ihrem Eigentum steht, um die Wirkung der sie betreffenden Maßnahmen zu unterlaufen, was infolgedessen den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen diese mittelbar im Eigentum stehende Einrichtung rechtfertigt.

70      Im vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, dass die Aufnahme des Namens von PPI, deren Stammkapital zu 100 % von PPL gehalten wurde, deren Stammkapital vollständig von NICO gehalten wurde, deren Stammkapital zu 100 % von NIOC gehalten wurde, in die Listen in Bezug auf das Kriterium betreffend Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer die iranische Regierung unterstützenden Einrichtung stehen, gerechtfertigt ist.

71      Zweitens ist hinsichtlich von POSCO darauf hinzuweisen, dass beinahe das gesamte Stammkapital, nämlich 97 %, dieser Einrichtung im Eigentum von PPI steht.

72      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass eine Muttergesellschaft in der Lage ist, auf das Verhalten ihres Tochterunternehmens einen bestimmenden Einfluss auszuüben, wenn dieses vollständig in ihrem Eigentum steht, aber auch, wenn sie beinahe das gesamte Kapital dieses Tochterunternehmens hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Arkema/Kommission, T‑168/05, EU:T:2009:367, Rn. 71).

73      Somit ist davon auszugehen, dass, wenn das gesamte oder beinahe das gesamte Stammkapital einer Einrichtung im Eigentum einer Einrichtung steht, die die iranische Regierung unterstützt, das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Eintragungskriterium erfüllt ist.

74      Im vorliegenden Fall hat der Rat infolgedessen, trotz des Bestehens von drei Zwischengesellschaften zwischen NIOC und POSCO sowie der Tatsache, dass PPI nicht die ausschließliche Eigentümerin von POSCO ist, keinen Beurteilungsfehler begangen, als er die restriktiven Maßnahmen gegenüber POSCO erlassen hat.

75      Wie oben in den Rn. 68 und 69 ausgeführt, hat nämlich die Anzahl der Zwischengesellschaften keine Auswirkung auf die Fähigkeit einer Muttergesellschaft, das Verhalten ihres Tochterunternehmens maßgeblich zu beeinflussen, da das Stammkapital dieses Tochterunternehmens sowie das Stammkapital jeder einzelnen dazwischenliegenden Gesellschaft vollständig im Eigentum dieser Muttergesellschaft stehen. Dieselbe Schlussfolgerung gilt, wenn das Kapital des Tochterunternehmens und dieser Gesellschaften beinahe vollständig gehalten wird wie im vorliegenden Fall, in dem NIOC über die Zwischengesellschaft PPI 97 % des Stammkapitals von POSCO hält. Man kann nämlich vernünftigerweise annehmen, dass aufgrund des Bestehens ausschließlicher oder beinahe ausschließlicher Eigentumsverbindungen zwischen NIOC und PPI Letztere der ausschließlichen und alleinigen Kontrolle dieser Muttergesellschaft unterliegt.

76      Somit ist festzustellen, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als er angenommen hat, dass POSCO im Eigentum von NIOC steht, und dass der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist, soweit er diese Klägerin betrifft.

77      Drittens macht der Rat hinsichtlich von POMC und PRE geltend, nach der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht sei die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines maßgeblichen Einflusses durch eine Muttergesellschaft über ihr Tochterunternehmen ebenfalls anwendbar, wenn sich zwei Gesellschaften in einer Lage befänden, die der entspreche, in der eine einzige Gesellschaft das gesamte Stammkapital ihres Tochterunternehmens halte. Im vorliegenden Fall, in dem das Stammkapital von POMC von PPI und der Global O & M Company jeweils in Höhe von 48 % bzw. 47 % gemeinsam gehalten wird und in dem PRE ein gemeinsames Unternehmen ist, dessen Stammkapital von PPI und Telford International jeweils in Höhe von 49 % bzw. 47 % gehalten wird, kommt der Rat zum Ergebnis, dass die oben in Rn. 64 genannte Rechtsprechung einschlägig sei und dass POMC und PRE infolgedessen als von NIOC mittels u. a. PPI mittelbar kontrolliert angesehen werden müssten.

78      Außerdem hat der Rat während der mündlichen Verhandlung ausgeführt, angesichts dessen, dass PPI 1 % mehr am Stammkapital von POMC als diese an der Global O & M Company und 1 % mehr am Stammkapital von PRE als diese an Telford International halte, könne vermutet werden, dass diese Einrichtung das letzte Wort habe und POMC und PRE ihre Entscheidungen aufzwingen könne.

79      Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch im vorliegenden Fall hinsichtlich von POMC und PRE die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines maßgeblichen Einflusses gegenüber ihnen durch ihre Muttergesellschaft nicht zur Anwendung kommen.

80      Zunächst ist nämlich hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf das gemeinsame Halten des Stammkapitals von POMC und PRE anzumerken, dass im Gegensatz zu PPI die Global O & M Company und Telford International nicht Gegenstand restriktiver Maßnahmen gewesen sind. Unter diesen Umständen ist es jedoch nicht im Interesse der beiden zuletzt genannten Gesellschaften, PPI zu helfen, Druck auf ihr gemeinsames Tochterunternehmen auszuüben, um die Wirkung der ausschließlich diese betreffenden restriktiven Maßnahmen zu umgehen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Lage derjenigen entspricht, in der eine einzige Einrichtung das gesamte Stammkapital an ihrem Tochterunternehmen hält, weil im vorliegenden Fall das Bestehen einer gemeinsamen Kontrolle geeignet ist, PPI und damit NIOC daran zu hindern, Druck auf POMC und PRE zur Umgehung der Wirkung der restriktiven Maßnahmen gegenüber ihr auszuüben.

81      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Halten von 60 % des Stammkapitals einer Einrichtung für sich allein nicht impliziert, dass das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Eintragungskriterium erfüllt ist (Urteil vom 6. September 2013, Persia International Bank/Rat, T‑493/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:398, Rn. 106). Erst recht ist im vorliegenden Fall das Halten des Stammkapitals an POMC und PRE in Höhe von jeweils 48 % bzw. 49 % nicht ausreichend, um angesichts der oben in Rn. 64 genannten Rechtsprechung für sich allein den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber diesen Einrichtungen rechtfertigen zu können.

82      Da PPI nicht das vollständige oder beinahe vollständige Stammkapital an POMC und an PRE hält, ist infolgedessen zu prüfen, ob angesichts der Umstände im vorliegenden Fall eine nicht zu vernachlässigende Gefahr bestand, dass diese beiden zuletzt genannten Gesellschaften veranlasst würden, die Wirkung der NIOC betreffenden restriktiven Maßnahmen zu umgehen.

83      Jedoch ist festzustellen, dass der Rat keinen Beweis vorlegt, der dem Gericht die Schlussfolgerung ermöglicht, dass PPI in der Lage war, eine Kontrolle über POMC oder PRE auszuüben. Obwohl nämlich der von PPI gehaltene Anteil am Stammkapital von POMC und PRE leicht über dem liegt, der von den anderen Hauptanteilseignern dieser Einrichtungen gehalten wird, macht er weiterhin nur einen kleinen Teil aus. Somit kann nicht vermutet werden, dass PPI den Einfluss hatte, mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gesellschafterversammlung von POMC oder die Hälfte der Mitglieder der Gesellschafterversammlung von PRE zu bestimmen, oder auf irgendeine andere Art das letzte Wort innerhalb der Gesellschafterversammlungen dieser Einrichtungen hatte.

84      Deshalb ist festzustellen, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er davon ausging, dass POMC und PRE im Eigentum oder unter der Kontrolle von NIOC stehen.

85      Nach alledem ist der zweite Klagegrund hinsichtlich von PPI und POSCO als unbegründet zurückzuweisen, während ihm hinsichtlich von POMC und PRE stattzugeben ist. Folglich sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die beiden letztgenannten Klägerinnen betreffen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf wirtschaftliche Betätigung, des Grundsatzes des Umweltschutzes sowie der humanitären Werte der Union und auf jeden Fall der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vorsorge

86      Die Klägerinnen machen geltend, die angefochtenen Rechtsakte stellten eine Verletzung der Grundfreiheiten und Grundrechte dar.

87      Zunächst machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die angefochtenen Rechtsakte verletzten ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf wirtschaftliche Betätigung und seien im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig.

88      Sodann tragen die Klägerinnen vor, die angefochtenen Rechtsakte seien geeignet, beträchtliche Schäden für die Umwelt sowie für die Gesundheit und die Sicherheit der iranischen Arbeiter und Bürger einschließlich der Kinder zu verursachen. Aufgrund der Sanktionen würden sie nämlich nicht in der Lage sein, Abschnitt 19 des Bauprojekts von South Pars zu vollenden, dessen Verwirklichung grundsätzliche Bedeutung habe, um einen Versorgungsengpass von Gas im Iran während des Winters zu vermeiden. Außerdem stellen sie in der Erwiderung klar, dass der größte Teil des Materials und der verwendeten technischen Dienstleistungen aus den Mitgliedstaaten der Union stamme. Die Unmöglichkeit, dieses Material zu erhalten, zwinge die Islamische Republik Iran infolgedessen, auf andere, für die Umwelt verhängnisvollere Brennstoffe für die Beheizung zurückzugreifen, und erhöhe die Gesundheits- und Sicherheitsgefahr für die um die Bauprojekte lebenden und arbeitenden Personen.

89      Nach Ansicht der Klägerinnen hat der Rat angesichts dieser Gefahren den Vorsorgegrundsatz verletzt. Er hätte nämlich vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte die Wirkungen des Einfrierens ihrer Gelder berücksichtigen müssen.

90      Schließlich berufen sich die Klägerinnen darauf, dass die vom Rat erlassenen Maßnahmen im Hinblick auf das mit ihnen angestrebte Ziel unverhältnismäßig seien.

91      Nach Auffassung des Gerichts ist das gesamte Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

92      Was erstens das Eigentumsrecht und das Recht der Klägerinnen auf wirtschaftliche Betätigung angeht, ist zunächst festzustellen, dass diese Rechte Teil der in Art. 17 bzw. Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleisteten Grundrechte sind, deren Beachtung der Unionsrichter gewährleistet. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Grundrechte nicht uneingeschränkt gelten und ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, Slg, EU:C:2011:735, Rn. 113).

93      Sodann erfordert nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Rechtsakte der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und die Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 18. November 1987, Maizena u. a., 137/85, Slg, EU:C:1987:493, Rn. 15).

94      Im vorliegenden Fall werden das Recht auf wirtschaftliche Betätigung sowie das Eigentumsrecht der Klägerinnen in erheblichem Maß durch den Erlass der angefochtenen Rechtsakte eingeschränkt, weil sie ohne besondere Genehmigungen nicht über ihre auf dem Hoheitsgebiet der Union befindlichen Gelder verfügen können und ihnen weder Geld noch irgendeine wirtschaftliche Ressource unmittelbar oder mittelbar gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 zu ihrer Verfügung gestellt werden können. Allerdings hat der Rat angesichts der fundamentalen Bedeutung der Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit zu Recht annehmen können, dass die Beeinträchtigungen der vorgenannten Rechte, die sich aus der Aufnahme der von einer die iranische Regierung unterstützenden Einrichtung gehaltenen Einrichtungen in die Listen ergeben könnten, angemessen und erforderlich waren, um Druck auf diese Regierung auszuüben und diese zu zwingen, ihre Aktivitäten zur nuklearen Proliferation einzustellen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2012:137, Rn. 61).

95      Deshalb können solche Beeinträchtigungen angesichts der verfolgten Ziele nicht als unverhältnismäßiger und nicht tragbarer Eingriff angesehen werden, der den Wesensgehalt des Eigentumsrechts und des Rechts auf wirtschaftliche Betätigung antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2011:735, Rn. 114 und 115).

96      Außerdem kann im Gegensatz zu den Ausführungen der Klägerinnen das Einfrieren ihrer Gelder nicht wegen einer angeblichen Verletzung ihres Rechts auf Vorbringen ihrer Argumente gegenüber dem Rat als unverhältnismäßig qualifiziert werden. Wie nämlich im Rahmen des Ergebnisses der Prüfung des fünften Klagegrundes festgestellt werden wird (siehe unten, Rn. 123 ff.), haben die Klägerinnen die Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt vorzutragen.

97      Somit ist das Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, mit dem die Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts auf wirtschaftliche Betätigung sowie die Unverhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen gerügt wird.

98      Was zweitens die Gefahren von Schäden für die Umwelt sowie für die Gesundheit und die Sicherheit der iranischen Arbeiter und Bürger angeht, ist zunächst anzumerken, dass die als für diese Gefahren ursächlich vorgetragene Unmöglichkeit, das Material und technische Schlüsseldienstleistungen bei in der Union ansässigen Unternehmen zu erhalten, auf keinen Fall aus den restriktiven Maßnahmen gegenüber den Klägerinnen resultiert.

99      Aus dem Vorbringen der Klägerinnen sowie aus den der Erwiderung beigefügten Dokumenten, die zur Stützung dieses Vorbringens beigebracht worden sind, geht nämlich hervor, dass die Gefahren eines Versorgungsengpasses von Gas oder die mit dem Rückgriff auf andere Brennstoffe für die Beheizung verbundenen Gefahren nicht die Folge von möglichen finanziellen Schwierigkeiten sind, die die Klägerinnen infolge des Einfrierens ihrer Gelder beträfen und die sie hinderten, das notwendige Material für die Weiterverfolgung ihrer Aktivitäten anzuschaffen, sondern aus von der Union verhängten Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung von wesentlichen Gütern oder Technologien sowie von technischen Dienstleistungen gegenüber iranischen Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen für die Gasindustrie im Iran bestimmten Gütern resultieren.

100    Wie der Rat jedoch feststellt, betreffen diese u. a. in Art. 4 des Beschlusses 2010/413 sowie in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen Beschränkungen jede iranische Einrichtung und sind deshalb geeignet, die Klägerinnen unabhängig von der Aufnahme ihrer Namen in die Listen zu beeinträchtigen. Außerdem kann die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen nicht im Rahmen der vorliegenden Klage in Frage gestellt werden, da diese Bestimmungen nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Rechtsakte darstellen.

101    Deshalb ist festzustellen, dass die Behauptung, wonach die angefochtenen Rechtsakte eine Gefahr für die Umwelt sowie für die Gesundheit und die Sicherheit der iranischen Arbeiter und Bürger schaffen, nicht begründet ist.

102    Drittens ist hinsichtlich des Vorsorgegrundsatzes darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der die betroffenen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T‑74/00, T‑76/00, T‑83/00 bis T‑85/00, T‑132/00, T‑137/00 und T‑141/00, Slg, EU:T:2002:283, Rn. 183 und 184, und vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T‑392/02, Slg, EU:T:2003:277, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Wie oben aus den Rn. 98 bis 101 hervorgeht, haben die Klägerinnen jedoch im vorliegenden Fall das Bestehen möglicher Gefahren für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt, die sich aus dem Einfrieren ihrer Gelder hätten ergeben können, nicht dargetan. Somit kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte nicht in Betracht gezogen zu haben.

104    Nach alledem ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: fehlende Mitteilung in Bezug auf zwei der Klägerinnen sowie Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

105    Nach Auffassung der Klägerinnen hat der Rat zahlreiche Verstöße gegen die Verfahrensrechte, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ihnen gegenüber begangen.

106    Erstens machen die Klägerinnen geltend, der Rat habe POMC und PRE die angefochtenen Rechtsakte nicht individuell bekannt gegeben.

107    Zweitens stellen die Klägerinnen fest, der Rat habe seine Entscheidung, gegenüber ihnen restriktive Maßnahmen zu verhängen, nicht begründet und habe sie infolgedessen nicht über die Grundlage für die Aufnahme ihrer Namen in die Listen informiert. In der Erwiderung stellen sie klar, dass der angegebene Grund, dem zufolge sie im Eigentum oder unter der Kontrolle von NIOC stünden, nicht der in den angefochtenen Rechtsakten gegebenen Begründung entspreche.

108    Drittens tragen die Klägerinnen vor, der Rat habe ihnen trotz ihres Antrags nicht die Informationen und Beweise mitgeteilt, auf die er sich beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte gestützt habe. Infolgedessen hätten sie ihr Vorbringen nicht darlegen und sich in zufriedenstellender Weise gegen die Aufnahme ihrer Namen in die Listen wenden können.

109    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen beim Gericht beantragt haben, das im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend gemachte verfahrensrechtliche Vorbringen nur insoweit zu prüfen, als die ersten vier Klagegründe zurückgewiesen werden sollten. Da dem zweiten Klagegrund hinsichtlich von POMC und PRE stattgegeben worden ist, ist der fünfte Klagegrund daher nur insoweit zu prüfen, als er PPI und POSCO (im Folgenden: die ersten beiden Klägerinnen) betrifft. Somit wird das Vorbringen in Bezug auf die fehlende Mitteilung der angefochtenen Rechtsakte in Bezug auf POMC und PRE im Rahmen dieses fünften Klagegrundes nicht geprüft werden.

110    In erster Linie geht zunächst hinsichtlich der Begründungspflicht aus der Prüfung des ersten Klagegrundes (vgl. Rn. 27 bis 48) eindeutig hervor, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte ausreichend ist, da sie den ersten beiden Klägerinnen nicht nur ermöglicht hat, die Rechtsgrundlage dieser Rechtsakte, sondern auch die besonderen und konkreten Gründe zu bestimmen, aus denen der Rat der Ansicht war, dass gegen sie restriktive Maßnahmen gemäß der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung verhängt werden müssten.

111    Sodann ist hinsichtlich der Verteidigungsrechte darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Einrichtung eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 91).

112    Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt zum einen, dass der betroffenen Einrichtung die ihr zur Last gelegten Umstände, auf die sich die sie beschwerende Maßnahme stützen soll, mitgeteilt werden. Zum anderen muss sie zu diesen Umständen sachgerecht Stellung nehmen können (vgl. entsprechend Urteil OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 93).

113    Daher hat die Mitteilung der zur Last gelegten Umstände bei einem ersten Rechtsakt, durch den die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, entweder gleichzeitig mit dem Erlass des betreffenden Rechtsakts oder so früh wie möglich im Anschluss daran zu erfolgen, es sei denn, dem stehen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegen. Wenn sie es beantragt, hat die betroffene Einrichtung außerdem das Recht, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, nachdem der Rechtsakt erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteil OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 137).

114    Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, sofern hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, den Rat nicht dazu verpflichtet, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle setzt schließlich voraus, dass die betreffende Unionsbehörde der betroffenen Einrichtung die Begründung einer restriktiven Maßnahme so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um dieser die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der restriktiven Maßnahmen zu gestatten, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts auszuüben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg, EU:C:2008:461, Rn. 335 bis 337 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Im vorliegenden Fall ist erstens hinsichtlich der ursprünglichen Mitteilung der zur Last gelegten Umstände darauf hinzuweisen, dass zum einen den ersten beiden Klägerinnen die angefochtenen Rechtsakte mit Schreiben vom 10. Juni 2013 mitgeteilt worden sind und dass zum anderen aus der Prüfung des ersten Klagegrundes sowie oben aus Rn. 110 in Bezug auf die Begründungspflicht hervorgeht, dass die angefochtenen Rechtsakte ausreichend begründet worden sind, da sie den ersten beiden Klägerinnen ermöglicht haben, die Gründe zu verstehen, aus denen sie in die Listen aufgenommen worden sind.

117    Somit ist festzustellen, dass der Rat die Verteidigungsrechte der ersten beiden Klägerinnen im Hinblick auf die ursprüngliche Mitteilung der zur Last gelegten Umstände nicht verletzt hat.

118    Zweitens ist hinsichtlich des Zugangs zu den Dokumenten, ohne dass es notwendig ist, zur Behauptung Stellung zu nehmen, dass der Rat den ersten beiden Klägerinnen die in ihrer Verfahrensakte enthaltenen Schriftstücke nicht rechtzeitig übermittelt habe, festzustellen, dass der Rat die Verteidigungsrechte dieser Klägerinnen nicht verletzt hat.

119    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die verspätete Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat zum Erlass oder zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber einer Einrichtung gestützt hat, nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, die die Nichtigerklärung der zuvor erlassenen Rechtsakte rechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht rechtmäßig hätten erlassen oder aufrechterhalten werden können, wenn das verspätet übermittelte Dokument als Belastungsbeweis ausgeschlossen werden müsste (Urteil Persia International Bank/Rat, oben in Rn. 81 angeführt, EU:T:2013:398, Rn. 85).

120    Folglich könnte im vorliegenden Fall selbst dann, wenn der Rat die in der Akte der Klägerinnen enthaltenen Schriftstücke verspätet übermittelt hätte, dieser Umstand die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nur rechtfertigen, wenn zusätzlich feststünde, dass der Erlass der restriktiven Maßnahmen gegenüber den ersten beiden Klägerinnen nicht durch die diesen rechtzeitig mitgeteilten Gesichtspunkte, d. h. durch die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen Gründe, gerechtfertigt werden könnte.

121    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die bei der Einreichung der Klagebeantwortung übermittelten Dokumente keine neuen, für die Verteidigung der ersten beiden Klägerinnen zweckdienlichen Informationen enthalten, da sich aus ihnen keine neuen diese betreffenden Gesichtspunkte ergeben. Zum anderen geht aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes hervor, dass die in den angefochtenen Rechtsakten enthaltenen Gründe, wie sie den ersten beiden Klägerinnen mitgeteilt wurden, ausreichend waren, um den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegenüber ihnen zu rechtfertigen.

122    Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Rat die Verteidigungsrechte der ersten beiden Klägerinnen hinsichtlich des Zugangs zu den Dokumenten nicht verletzt hat.

123    Drittens ist hinsichtlich der Möglichkeit für die ersten beiden Klägerinnen, ihren Standpunkt rechtzeitig geltend zu machen, festzustellen, dass diese am 9. August 2013 im Anschluss an den Erlass der angefochtenen Rechtsakte ein Schreiben an den Rat gerichtet haben, in dem sie ihren Standpunkt dargelegt und beantragt haben, ihnen die Gründe für ihre Aufnahme sowie die in ihrer Akte enthaltenen Beweise mitzuteilen.

124    Somit haben die ersten beiden Klägerinnen die Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt rechtzeitig geltend zu machen, so dass dem Rat nicht vorgeworfen werden kann, insoweit ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben.

125    Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass die ersten beiden Klägerinnen ihre Rechte haben verteidigen können und dass es umfassend in die Lage versetzt worden ist, seine Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Rechtsakte auszuüben. Die ersten beiden Klägerinnen haben somit zu Unrecht dem Rat vorgeworfen, ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt zu haben.

126    Folglich ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, soweit er die ersten beiden Klägerinnen betrifft.

127    Nach alledem ist infolgedessen die Klage abzuweisen, soweit sie PPI und POSCO betrifft, während ihr hinsichtlich von POMC und PRE stattzugeben ist.

 Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie POMC und PRE betreffen

128    Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Nach der Rechtsprechung ermöglicht es diese Bestimmung dem Unionsrichter, über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Nichtigkeitsurteile zu entscheiden (Urteil vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T‑58/12, EU:T:2013:640, Rn. 250 und 251).

129    Im vorliegenden Fall geht das Gericht aus den nachfolgend dargestellten Gründen davon aus, dass es notwendig ist, die Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte zeitlich bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechtzuerhalten.

130    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das von der Islamischen Republik Iran durchgeführte Nuklearprogramm sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene eine Quelle für starke Besorgnisse ist. Unter diesen Umständen hat der Rat schrittweise die Anzahl der restriktiven Maßnahmen gegen diesen Staat erweitert, um der Entwicklung von Aktivitäten, die den Frieden und die internationale Sicherheit im Rahmen der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates gefährden, ein Hindernis in den Weg zu stellen.

131    Somit muss das Interesse von POMC und PRE an der sofortigen Wirkung der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit diese sie betreffen, mit der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung abgewogen werden, die von der Politik der Union im Bereich der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran verfolgt wird. Die Änderungen der Wirkungen der Nichtigerklärung einer restriktiven Maßnahme im Laufe der Zeit kann sich somit durch die Notwendigkeit rechtfertigen, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten (vgl. entsprechend zur fehlenden Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung an den Betroffenen betreffend die Gründe für die erstmalige Aufnahme seines Namens in die Listen Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, Slg, EU:C:2011:853, Rn. 67).

132    Die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte mit sofortiger Wirkung, soweit sie POMC und PRE betreffen, würde diesen ermöglichen, ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil ihres Vermögens nach außerhalb der Union zu schaffen, ohne dass der Rat gegebenenfalls rechtzeitig Art. 266 AEUV anwenden könnte, um den im vorliegenden Urteil festgestellten Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, so dass eine ernste und unumkehrbare Beeinträchtigung der Wirksamkeit des gesamten Einfrierens der Gelder drohen würde, das möglicherweise in Zukunft vom Rat gegenüber diesen Einrichtungen veranlasst werden könnte.

133    Was die Anwendung von Art. 266 AEUV im vorliegenden Fall angeht, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich die Nichtigerklärung der Aufnahme der Namen von POMC und PRE in die Listen durch das vorliegende Urteil aus dem Umstand ergibt, dass die Gründe für diese Aufnahme nicht durch ausreichende Beweise untermauert wurden (siehe oben, Rn. 77 bis 84). Obwohl es Aufgabe des Rates ist, über Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils zu entscheiden, wäre eine erneute Aufnahme dieser Namen in die Listen nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Der Rat hat nämlich im Rahmen dieser erneuten Prüfung die Möglichkeit, diese Namen wieder in die Listen aufzunehmen, indem er sich auf rechtlich ausreichend gestützte Gründe beruft.

134    Daraus ergibt sich, dass die Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte gegenüber POMC und PRE bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder, wenn ein Rechtsmittel in dieser Frist eingelegt worden ist, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten werden müssen.

 Kosten

135    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

136    Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Petropars Aria Kish Operation and Management Co. und die Petropars Resources Engineering Kish Co. betreffen:

–        der Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses 2013/270 und der Verordnung Nr. 522/2013 werden gegenüber der Petropars Aria Kish Operation and Management Co. und der Petropars Resources Engineering Kish Co. bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Jaeger

Van der Woude

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Mai 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.