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Klage, eingereicht am 24. Dezember 2008 - Dole Food und Dole Germany / Kommission

(Rechtssache T-588/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Dole Food Company, Inc. (Wilmington, USA) und Dole Germany OHG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: J. F. Bellis, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die auferlegte Geldbuße herabzusetzen oder für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage begehren die Klägerinnen auf der Grundlage von Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 (Sache COMP/39.188 - Bananen) in einem Verfahren zur Durchführung von Art. 81 Abs. 1 EG, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerinnen für die Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung von Listenpreisen für Bananen, die in acht nordeuropäische Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importiert würden, haften. Sie beantragen auch die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der ihnen auferlegten Geldbuße.

Zur Unterstützung ihrer Anträge tragen die Klägerinnen zwei Klagegründe vor.

Erstens sei die Feststellung der Kommission fehlerhaft, dass mit dem fraglichen Verhalten im Sinne von Art. 81 EG eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt worden sei. Das fragliche Verhalten habe nämlich ausschließlich aus gelegentlichen gegenseitigen Informationen zwischen Bananenimporteuren einschließlich allgemeiner Marktgerüchte bestanden und sei nicht Teil eines umfassenderen Kartells, das eine Festsetzung der Preise und eine Aufteilung der Märkte zum Gegenstand gehabt habe, und mit ihm sei daher keine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt worden. Diese Informationen seien vor der Festsetzung von Listenpreisen erfolgt, d. h. zu einem Zeitpunkt, der weit von der Verhandlung über tatsächliche Verbraucherpreise entfernt sei. Diese Informationen hätten nicht die Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Bananenmarkt bezweckt und hätten dies auch nicht bezwecken können, da die Listenpreise keine tatsächliche Preise seien und keine Grundlage für die Verhandlung über tatsächliche Preise für grüne Bananen bildeten.

Zweitens sei die ihnen auferlegte Geldbuße ungerechtfertigt, da ihr Grundbetrag auf dem Wert von Warenverkäufen basiere, der in keinem Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung stehe. Darüber hinaus sei die Geldbuße auch unverhältnismäßig, da ihr Grundbetrag fehlerhaft darauf basiere, dass das betroffene Verhalten eine Festsetzung der Preise zum Gegenstand gehabt habe.

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