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Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 – Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-479/11 RENV und T-157/12 RENV)1

„Staatliche Beihilfen – Erdölsuche – Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung – Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem IFPEN durch die Verleihung des Status eines EPIC gewährt wird – Vorteil – Vermutung des Bestehens eines Vorteils – Verhältnismäßigkeit“

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-479/11 RENV: Französische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Dodeller)

Kläger in der Rechtssache T-157/12 RENV: IFP Énergies nouvelles (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Lagathu und É. Barbier de La Serre)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 TFUE auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (ABl. 2012, L 14, S. 1)

Tenor

Art. 5 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut français du pétrole“ sowie dessen Art. 6 Abs. 1, soweit er die gemäß Art. 5 Abs. 3 und 4 geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Garantie betrifft, werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Europäische Kommission, die Französische Republik und das IFP Énergies nouvelles tragen in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 jeweils ihre eigenen Kosten.

Die Französische Republik, das IFP Énergies nouvelles und die Kommission tragen in der Rechtssache C-438/16 P jeweils ihre eigenen Kosten.

Die Französische Republik trägt in der Rechtssache T-479/11 RENV neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

Das IFP Énergies nouvelles und die Kommission tragen in der Rechtssache T-157/12 RENV jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 340 vom 19.11.2011.