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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 7. Mai 2021 – Starkinvest SRL

(Rechtssache C-291/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Starkinvest SRL

Vorlagefragen

Handelt es sich bei einer zugestellten gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsanordnung verurteilt wird, um eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung1 ?

Fällt eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine Partei zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und die im Ursprungsland vollstreckbar ist, unter den Begriff „gerichtliche Entscheidung“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, obwohl die Höhe des Zwangsgelds nicht gemäß Art. 55 der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen2 festgesetzt wurde?

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1     Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2014, L 189, S. 59).

2     ABl. 2012, L 351, S. 1.