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Urteil des Gerichts vom 12. April 2013 – SACEM/Kommission

(Rechtssache T-422/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Calvet)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, E. Belliard und A.-L. Vendrolini, dann G. de Bergues und J. Gstalter) und Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Allendesalazar Corcho, R. Vallina Hoset und P. Hernández Arroyo)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Uusitalo und L. Rechardt), RTL Group SA (Luxemburg, Luxemburg), CLT-UFA (Luxemburg), Music Choice Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich), ProSiebenSat.1 Media AG (Unterföhring, Deutschland), Modern Times Group MTG AB (Stockholm, Schweden), Viasat Broadcasting UK Ltd (London) sowie Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Hansen und É. Barbier de La Serre sowie O. Zafar, Solicitor, dann Rechtsanwälte M. Hansen, J. Ruiz Calzado und A. Weitbrecht sowie J. Kallaugher, Solicitor)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

Der von der Europäischen Kommission gestellte Antrag auf prozessleitende Maßnahmen wird zurückgewiesen.

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (SACEM) betrifft.

Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf Art. 3 dieser Entscheidung bezieht und die SACEM betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die SACEM trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten mit Ausnahme der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit den Streithilfen zur Unterstützung der Kommission entstanden sind.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Die Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der SACEM mit Ausnahme der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit den Streithilfen zur Unterstützung der Kommission entstanden sind, und die Hälfte der Kosten der SGAE.

Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der SACEM im Zusammenhang mit ihr Streithilfe.

Die RTL Group SA, die CLT-UFA, die Music Choice Europe Ltd, die ProSiebenSat.1 Media AG, die Modern Times Group MTG AB, die Viasat Broadcasting UK Ltd und der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der SACEM im Zusammenhang mit ihren Streithilfen.

Die SACEM, die Kommission, die RTL Group, die CLT-UFA und die Music Choice Europe Ltd tragen jeweils ihre eigenen durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 327 vom 20.12.2008.