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Klage, eingereicht am 27. September 2008 - INTER-NETT 2000 / HABM - Unión de Agricultores, S.A. (HUNAGRO)

(Rechtssache T-423/08)

Sprache der Klageschrift: Ungarisch

Parteien

Klägerin: INTER-NETT 2000 Kereskedelmi és Szolgáltató kft (Inter-Nett 2000 kft) (Mór, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: E. Petruska, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Unión de Agricultores, S.A. (El Ejido, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Juli 2008 (Sache R 71/2008-2) aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "HUNAGRO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 31 und 35 - Anmeldung Nr. 004508917.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Unión de Agricultores, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke "UNIAGRO" für Waren der Klasse 31.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da das HABM diese Bestimmung fehlerhaft ausgelegt habe, und Verstoß gegen Art. 12 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94, da die Entscheidung des HABM die Klägerin daran hindere, die Namen ihrer Inhaber und die Kennzeichnung zur Angabe der geografischen Herkunft der Waren zu verwenden.

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