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Klage, eingereicht am 29. September 2008 - Performing Right Society / Kommission

(Rechtssache T-421/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Performing Right Society Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und M. Nissen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) für nichtig zu erklären, weil es keinen Beginn und somit keine Dauer der Zuwiderhandlungen gibt;

Art. 3 und/oder Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 3 und/oder Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) insoweit für nichtig zu erklären, als sie sich auf die Klägerin beziehen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, die Entscheidung C(2008) 3435 der Kommission vom 16. Juli 2008 betreffend ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären.

Mit ihrer ersten Rüge macht sie geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf keine der drei folgenden Betriebsarten die Feststellung eines Verstoßes untermauere: Satellitenrundfunk, Online-Übertragung und Übertragung über Kabel. Die Kommission habe daher den Nachweis nicht erbracht, dass es ein abgestimmtes Verhalten gebe, wonach sich alle CISAC-Mitglieder im EWR dazu verpflichtet hätten, den Umfang ihrer wechselseitigen Aufträge auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu beschränken. Dies sei ein Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen die Art. 81 EG und 253 EG. Es gebe unter den CISAC-Mitgliedern im EWR kein paralleles Verhalten. Das zeige sich an den in der angefochtenen Entscheidung selbst erwähnten Ausnahmen von der territorialen Abgrenzung. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet, da sie keine Angaben zum Beginn und somit zur Dauer der Zuwiderhandlungen, insbesondere zu dem abgestimmten Verhalten, enthalte. Dadurch verstoße sie gegen die Art. 2 und 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031.

Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft sei, weil diese nicht nachweise, dass sie sich an dem behaupteten abgestimmten Verhalten beteiligt habe. Außerdem gebe es für ihr Verhalten eine andere, plausible Erklärung als die eines abgestimmten Verhaltens, und zwar die, dass sie Lösungen, die sie geschäftlich für besser halte, den Vorzug gebe. Ferner hätte die Kommission gemäß der ständigen Rechtsprechung prüfen müssen, ob es einem vernünftigen individuellen wirtschaftlichen Verhalten entspreche, eine oder mehrere zusätzliche Verwertungsgesellschaften zu bestimmen, um sowohl mit der örtlichen Verwertungsgesellschaft als auch mit der erteilenden Gesellschaft, die direkte Lizenzen vergebe, konkurrieren zu können.

Mit der dritten Rüge trägt die Klägerin vor, dass die mit Art. 4 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung auferlegten Maßnahmen im Hinblick auf eine Beendigung des behaupteten Verstoßes rechtlich unbestimmt, unberechtigt, nicht erforderlich und/oder unverhältnismäßig seien.

Mit ihrer vierten Rüge wirft sie der Kommission vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch missachtet zu haben, dass sie ihr ihre Gründe dafür, die vorgeschlagenen Vereinbarungen nicht zu akzeptieren, nicht dargelegt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).