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Klage, eingereicht am 30. September 2008 - Sacem / Kommission

(Rechtssache T-422/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (Sacem) (Neuilly-Sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Calvet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 - CISAC für nichtig zu erklären, soweit (i) in ihrem Art. 1 festgestellt wird, dass die Klägerin durch die Verwendung der in Art. 11 Abs. II des Mustervertrags der CISAC enthaltenen Beschränkungen der Mitgliedschaft in ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen oder die Anwendung von De-facto-Beschränkungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat, und (ii) sie daher in Art. 4.1 verpflichtet wird, diese Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und die Kommission über alle Maßnahmen zu unterrichten, die sie zu diesem Zweck beschlossen hat;

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 - CISAC für nichtig zu erklären, soweit (i) in Art. 3 festgestellt wird, dass die Klägerin durch die Koordinierung der territorialen Abgrenzungen, durch die der Geltungsbereich einer Lizenz auf das jeweilige Inlandsgebiet der Verwertungsgesellschaft beschränkt wird, gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat, und (ii) sie daher in Art. 4.2 verpflichtet wird, innerhalb von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung die Zuwiderhandlung abzustellen und die Kommission innerhalb dieses Zeitraums über alle Maßnahmen zu unterrichten, die sie zu diesem Zweck beschlossen hat;

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 - CISAC für nichtig zu erklären, soweit sie der Klägerin auferlegt, künftig von der Wiederholung der in den Art. 1 und 3 der Entscheidung genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens betreffend abgestimmte Verhaltensweisen im Rahmen der Bedingungen für die Wahrnehmung der Rechte zur Aufführung von Musikwerken und die Erteilung entsprechender Lizenzen durch die Verwertungsgesellschaften in Form von in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen verwendeten Beschränkungen der Mitgliedschaft, wie sie im Mustervertrag der Confédération internationale des sociétés d'auteurs et compositeurs (CISAC Mustervertrag) vorgesehen oder praktisch angewandt wurden.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte und wesentliche Formvorschriften dadurch verletzt,

dass sie in der angefochtenen Entscheidung eine Beteiligung der Klägerin an einer angeblichen abgestimmten Verhaltensweise festgestellt habe, während die an die Klägerin gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die Theorie des Netzeffekts gestützt gewesen sei; daher sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Vorwurf der Beteiligung an einer angeblichen abgestimmten Verhaltensweise zu verteidigen;

dass sie die Aufrechterhaltung des gegen die Klägerin erhobenen Vorwurfs nicht begründet habe, der sich auf die Beschränkungen der Mitgliedschaft bezogen habe, die in den zwischen europäischen Autorengesellschaften geschlossenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen enthalten gewesen oder von ihnen de facto angewandt worden seien, obwohl die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie diese Klauseln gestrichen und nicht angewandt habe;

dass sie die Tätigkeiten, die von der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zuwiderhandlung, die eine angebliche abgestimmte Verhaltensweise betreffe, erfasst seien - und damit die Reichweite ihrer Anordnung - nicht definiert habe.

Zweitens habe die Kommission dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen,

dass sie aufgrund der Mitgliedschaftsklausel eine Zuwiderhandlung der Klägerin festgestellt habe, obwohl die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie diese Klauseln gestrichen und nicht angewandt habe;

dass sie bezüglich des Satellitenrundfunks einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da sich die Autorengesellschaften gegenseitig ermächtigt hätten, den Betreibern von Satellitenrundfunk eine für mehrere Hoheitsgebiete geltende Genehmigung zu erteilen, die die gesamte Ausleuchtzone des für die Ausstrahlung ihrer Programme benutzten Satelliten abdecke;

dass sie eine ungenaue Definition des Marktes vorgenommen habe;

dass sie eine Beteiligung der Klägerin an einer angeblichen abgestimmten Verhaltensweise festgestellt habe, ohne hierfür einen Beweis zu erbringen;

dass sie auf das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise geschlossen habe, obwohl die angebliche Abstimmung zwischen den Autorengesellschaften den Wettbewerb nicht hätte einschränken können;

dass sie den Autorengesellschaften "[alle] Handlungen oder Verhaltensweisen" untersagt habe, die "denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung" hätten wie die angeblichen abgestimmten Verhaltensweisen, die zu den in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen enthaltenen Gebietsbeschränkungen geführt hätten, gleichzeitig aber versichere, dass es jeder Gesellschaft freistehe, in einem bilateralen Rahmen die Reichweite der von ihr getroffenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen festzulegen; diese Widersprüche gefährdeten die Rechtssicherheit.

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