Language of document : ECLI:EU:C:2019:319

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

11. April 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 40 – Flachbildschirme mit Flüssigkristallanzeige, die Signale von automatischen Datenverarbeitungssystemen darstellen können – Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie“

In der Rechtssache C‑288/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 20. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2018, in dem Verfahren

X BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der X BV, vertreten durch M. Chin-Oldenziel, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und P. Huurnink als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 40 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) geänderten Fassung.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X BV und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) über die Tarifierung von fünf Großformat‑Informationsdisplays mit LCD-Bildschirm (im Folgenden: streitige Bildschirme).

 Rechtlicher Rahmen

 KN

3        Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 errichtete KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) genehmigt. Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

4        Auf das Ausgangsverfahren ist die KN in der Fassung der Durchführungsverordnung Nr. 927/2012 anwendbar.

5        Teil I („Einführende Vorschriften“) der KN umfasst einen Titel I („Allgemeine Vorschriften“), dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“) bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1.      Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6.      Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

6        Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt XVI, zu dem Kapitel 85 („Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“) gehört.

7        Kapitel 85 der KN enthält u. a. folgende Positionen und Unterpositionen:

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegerät:


– Monitore mit Kathodenstrahlröhre



– andere Monitore:

8528 51 00

– – von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

8528 59

– – andere:

8528 59 10

– – – für einfarbiges Bild


– – – für mehrfarbiges Bild:

8528 59 40

– – – – mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

8528 59 80

– – – – andere


 HS-Erläuterungen

8        Die HS‑Erläuterungen werden in der WZO gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erarbeitet.

9        In den HS-Erläuterungen in ihrer 2012 angenommenen Fassung heißt es zu HS‑Position 8528:

„…

Monitore, Projektoren und Fernsehempfangsgeräte verwenden verschiedene Technologien, um Bilder anzuzeigen, wie z. B. Kathodenstrahlröhren (CRT), Flüssigkristallanzeigen (LCD), digitale Mikrospiegel-Vorrichtungen (DMD), organische Leuchtdioden (OLED) und Plasma.

Monitore und Projektoren können in der Lage sein, Signale unterschiedlicher Quellen anzuzeigen. Wenn sie jedoch einen Tuner für Fernsehsignale enthalten, werden sie als Fernsehempfangsgeräte angesehen.

A.      Monitore von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Zu dieser Gruppe gehören Monitore mit Kathodenstrahlröhre und ohne Kathodenstrahlröhre (z. B. Flachbildschirme), die eine grafische Darstellung der verarbeiteten Daten ermöglichen. Sie unterscheiden sich von anderen Arten von Monitoren (siehe nachfolgender Teil B) und von Fernsehempfangsgeräten. Hierher gehören:

1)      Solche Monitore, die ausschließlich in der Lage sind, von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammende Signale aufzunehmen. Sie sind daher nicht in der Lage, ein Farbbild ausgehend von einem Video-Composite-Signal wiederzugeben, dessen Wellenform einem Übertragungs-Standard entspricht (NTSC, SECAM, PAL, D‑MAC usw.). Sie sind mit charakteristischen EDV-Anschlüssen ausgestattet (z. B. RS‑232C-Schnittstellen, DIN- oder SUB‑D-Anschlüsse) und besitzen keinen Audio-Schaltkreis. Sie werden von speziellen Karten (z. B. Monochrom- oder Grafikkarten) gesteuert, die in die Zentraleinheit der automatischen Datenverarbeitungsmaschine integriert sind.

2)      Monitore mit Kathodenstrahlröhre, bei denen der Abstand der Bildpunkte bei mittlerer Auflösung 0,41 mm beträgt und mit zunehmender Auflösung geringer wird.

3)      Solche Monitore mit Kathodenstrahlröhre, die um die Darstellung kleiner und dennoch detailreicher Bilder zu ermöglichen, geringere Bildpunkt(Pixel)-größen und höhere Konvergenzraten benutzen als Fernsehempfangsgeräte und die im nachstehenden Teil B beschriebenen Monitore. (Konvergenz ist die Fähigkeit der Elektronenkanone[n], einen einzelnen Punkt auf der Oberfläche der Kathodenstrahlröhre darzustellen, ohne einen der benachbarten Punkte zu beeinflussen.)

4)      Monitore mit Kathodenstrahlröhre, deren Bildfrequenz (Bandbreite) – die das Maß definiert, wie viele Bildpunkte zum Bildaufbau pro Sekunde übertragen werden können – im Allgemeinen 15 MHz oder mehr beträgt. Während bei den im nachstehenden Teil B beschriebenen Monitoren die Bandbreite im Allgemeinen nicht höher als 6 MHz ist. Die horizontale Bildfrequenz variiert bei diesen Monitoren von 15 kHz bis zu mehr als 155 kHz, je nach verfügbarem Standard für den Darstellungsmodus. Viele Geräte können verschiedene horizontale Bildfrequenzen darstellen. Die horizontale Bildfrequenz der im nachstehenden Teil B beschriebenen Monitore ist dagegen feststehend und beträgt normalerweise 15,6 oder 15,7 kHz je nach Fernsehstandard, der zur Anwendung kommt. Ferner arbeiten die Monitore dieser Gruppe nicht unter nationalen oder internationalen Übertragungsfrequenz-Standards für öffentliche Übertragungssysteme oder geschlossene Fernsehübertragungssysteme.

Die Monitore dieser Gruppe sind gekennzeichnet durch geringe elektromagnetische Feldemissionen und enthalten normalerweise Drehgelenke für die Einstellung der Neigung und Seitenausrichtung, spiegelungsfreie Oberflächen, flimmerfreie Darstellung und andere ergonomische Einrichtungen, die langes Arbeiten unmittelbar vor dem Monitor erleichtern.

B.      Andere Monitore als die von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Zu dieser Gruppe gehören Monitore, die als Empfangsgeräte durch Koaxialkabel direkt mit der Videokamera oder dem Videoaufzeichnungsgerät verbunden sind, so dass keine Hochfrequenzschaltkreise mehr vorhanden sind. Sie werden von Fernsehgesellschaften oder für geschlossene Fernsehübertragungssysteme verwendet (an Flughäfen, in Bahnhöfen, Stahlwerken, Krankenhäusern usw.). Diese Geräte bestehen im Wesentlichen aus Vorrichtungen, die einen Lichtpunkt erzeugen und ihn gleichzeitig mit dem erzeugenden Signal auf einem Bildschirm darstellen können. Sie enthalten einen oder mehrere Videoverstärker, mit denen die Intensität des Lichtpunktes verändert werden kann. Darüber hinaus können sie separate Eingänge für Rot (R), Grün (G) und Blau (B) besitzen oder sie können an besondere Normen (NTSC, SECAM, PAL, D‑MAC usw.) angepasst sein. Für den Empfang kodierter Signale muss der Monitor mit einer Dekodierungseinrichtung versehen sein, die die Trennung von R‑, G- und B‑Signalen erlaubt. Die verbreitetste Art der Bildwiedergabe ist die über eine Kathodenstrahlröhre für direkte Bildwiedergabe oder über einen Projektor mit bis zu drei Projektions-Kathodenstrahlröhren. Andere Monitore erreichen jedoch dasselbe Ziel auf anderem Wege (z. B. Flüssigkristallbildschirme, Lichtbrechungsprojektoren auf einen Ölfilm). Sie können als Monitore mit Kathodenstrahlröhre oder als Flachbildschirme vorkommen, z. B. LCD, LED oder Plasma.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10      Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Tarifierung der streitigen Bildschirme. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts haben diese Bildschirme eine Bilddiagonale, die von 46 bis 70 Zoll reicht, und ein Gewicht von 19,3 bis 81,7 kg. Sie verfügen über verschiedene Eingänge, die eine Verbindung u. a. mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einem Ton- und Bildaufzeichnungs- und ‑wiedergabegerät oder einem DVD-Player ermöglichen, sind aber nicht mit einem Fernsehempfangsgerät ausgestattet. Sie werden mit einer Fernbedienung und verschiedenen Kabeln verkauft.

11      Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass die Bildschirme – unabhängig von einem automatischen Datenverarbeitungssystem – ein Farbbild ausgehend von einem Video-Composite-Signal wiedergeben könnten. Wegen ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Funktionalität eigneten sie sich nicht zur Verwendung auf einem Schreibtisch oder Tisch. Sie würden nicht an Verbraucher verkauft, sondern auf dem Geschäftskundenmarkt insbesondere für den Gebrauch in einem automatischen Datenverarbeitungssystem in öffentlichen Räumen wie Flughäfen und Bahnhöfen zur Anzeige von Reiseinformationen oder in großen Büroräumen zur Anzeige allgemeiner Informationen angeboten.

12      Am 24. und 26. April 2013 erteilte der Zollinspektor verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden: vZTA), mit denen die streitigen Bildschirme als „andere Monitore für mehrfarbiges Bild mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)“ in die KN‑Unterposition 8528 59 40 eingereiht wurden.

13      Die X BV legte gegen diese vZTA Einspruch ein und machte geltend, dass die streitigen Bildschirme in die KN-Unterposition 8528 51 00 einzureihen seien, weil es sich um Monitore von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der KN‑Position 8471 verwendeten Art handle. Der Zollinspektor wies den Einspruch als unbegründet zurück und erhielt die vZTA aufrecht.

14      Diese Entscheidung focht die X BV vor dem Gerechtshof Amsterdam (Gerichtshof Amsterdam, Niederlande) an, der zu dem Schluss gelangte, dass die streitigen Bildschirme in die KN‑Unterposition 8528 59 40 einzureihen seien. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass sie, anders als der Gerichtshof in Rn. 60 des Urteils vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics (C‑376/07, EU:C:2009:105), gefordert habe, nicht für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt seien. Deshalb fehle es an einer Interaktion zwischen dem Verwender des Monitors und dem Verwender der automatischen Datenverarbeitungsmaschine, so dass von einer ausschließlichen oder hauptsächlichen Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem keine Rede sein könne.

15      Gegen das Urteil des Gerechtshof Amsterdam (Gerichtshof Amsterdam) legte die X BV Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein und machte geltend, dass die streitigen Bildschirme in die KN‑Unterposition 8528 51 00 einzureihen seien, weil sie über Merkmale und Eigenschaften verfügten, aufgrund deren sie sich besonders gut für die Anzeige von Informationen aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in großen öffentlichen Räumen eigneten. Für diese Einreihung sprächen auch die Verpflichtungen aus dem mit Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (ABl. 1997, L 155, S. 1) genehmigten Übereinkommen vom 13. Dezember 1996 über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (Information Technology Agreement, im Folgenden: ITA).

16      Das vorlegende Gericht erläutert, dass Monitore von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art vor der Änderung des HS im Jahr 2007 als „Ausgabeeinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen“ in die KN‑Unterposition 8471 60 90 eingereiht worden seien. Aus den vor 2007 geltenden Erläuterungen und den nach der Änderung des HS 2007 erarbeiteten Erläuterungen ergebe sich, dass mit dieser Änderung das Ziel verfolgt worden sei, die Monitore der früheren KN‑Unterposition 8471 60 90 in einer eigenen Unterposition der HS‑Position 8528 unterzubringen und sie weiterhin von anderen (Video‑)Monitortypen und Fernsehempfangsgeräten zu unterscheiden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Monitoren der KN‑Unterposition 8471 60 90 bleibe daher für die Auslegung der KN‑Unterposition 8528 51 00 von Bedeutung.

17      Nach dem Wortlaut der KN-Unterposition 8528 51 00 schließe die Eignung zur Wiedergabe von Bildern aus anderen Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine die Einreihung eines Bildschirms in diese Unterposition nicht zwangsläufig aus.

18      Zum Kriterium der Eignung eines Monitors für eine Arbeit im Nahbereich und zur Frage, ob dieses Kriterium eine Interaktion zwischen dem Verwender der automatischen Datenverarbeitungsmaschine und dem Verwender des Monitors in dem Sinne voraussetzt, dass der Verwender der automatischen Datenverarbeitungsmaschine beim Verarbeiten und/oder Eingeben von Daten auch den Bildschirm lesen kann, führt das vorlegende Gericht aus, dass die streitigen Bildschirme nicht als Hilfsmittel zum Eingeben und Verarbeiten von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem konzipiert worden seien. Sofern für eine Einreihung in die KN‑Unterposition 8528 51 00 ein Computerbildschirm zu einer solchen Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem konzipiert worden sein müsse, sei dieses Kriterium im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

19      Ferner lasse sich den HS‑Erläuterungen zu Position 8528 nicht entnehmen, dass die HS‑Unterposition 8528 51 auf Monitore beschränkt wäre, die für eine Arbeit im Nahbereich oder für einen Gebrauch im Nahbereich durch denjenigen, der Daten in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeite und/oder in sie eingebe, ausgelegt und hergestellt seien. Diese Beschränkungen seien nicht naheliegend und würden dazu führen, dass auch Monitore, die lediglich einen Eingang für eine Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine hätten, sich aber nicht für eine Arbeit im Nahbereich eigneten, nicht in die HS‑Position 8528 51 eingereiht werden könnten. Die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics (C‑376/07, EU:C:2009:105), und vom 17. Juli 2014, Panasonic Italia u. a. (C‑472/12, EU:C:2014:2082), aufgestellten technischen Kriterien seien nur für Monitore mit Kathodenstrahlröhre relevant und damit nicht auf die streitigen Bildschirme anwendbar.

20      Als zusätzliches Argument für eine Einreihung dieser Bildschirme in die KN‑Unterposition 8528 51 00 verweist das vorlegende Gericht auf die sich aus dem ITA ergebenden Verpflichtungen. Flat-Panel-Displays, die unter das ITA fielen, gehörten zu den Erzeugnissen, die von Einfuhrzöllen zu befreien seien, und zwar unabhängig davon, in welche HS‑Position sie eingereiht würden. Die Bestimmungen des ITA begründeten für den Einzelnen zwar keine Rechte, auf die er sich unmittelbar berufen könnte, doch seien die KN‑Unterpositionen im Einklang mit diesem Übereinkommen auszulegen.

21      In zahlreichen Berichten der Welthandelsorganisation sei festgestellt worden, dass es gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11) verstoße, wenn nach dem Unionsrecht Zölle auf bestimmte Flat-Panel-Displays erhoben würden, die Videobilder empfangen und wiedergeben könnten, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder aus einer anderen Quelle stammten.

22      Da die Union dieser Schlussfolgerung nachkommen müsse, habe der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) Nr. 953/2013 vom 26. September 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. 2013, L 263, S. 4) die Unterpositionen der KN‑Position 8528 geändert. Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung würden für „Flachbildschirme … mit Flüssigkristallanzeige“ keine Einfuhrzölle erhoben.

23      Das vorlegende Gericht verweist auch auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 112/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 38, S. 18), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 114/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 38, S. 22) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 877/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 240, S. 15), die zwar zeitlich nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar seien, aber doch zeigten, dass sich die Kommission bei der Tarifierung bestimmter Flachbildschirme mit Flüssigkristallanzeige (im Folgenden: LCD) darauf gestützt habe, dass eine Reihe von Merkmalen und Eigenschaften der Bildschirme zu berücksichtigen seien und nicht nur die Eignung für eine Arbeit im Nahbereich.

24      Es stehe daher nicht zweifelsfrei fest, ob eine Einreihung der streitigen Bildschirme in die KN‑Unterposition 8528 51 00 bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil die Bildschirme die Eigenschaft aufwiesen, nicht für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt zu sein.

25      Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die KN-Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 40 (in der vom 1. Januar 2007 bis zum 25. Oktober 2013 geltenden Fassung) dahin auszulegen, dass LCD-Flachbildschirme, die für die Wiedergabe von Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und von zusammengesetzten Videosignalen aus anderen Quellen ausgelegt und hergestellt worden sind, ungeachtet der übrigen objektiven Merkmale und Eigenschaften des spezifischen Monitors in die KN‑Unterposition 8528 59 40 einzureihen sind, sofern sie sich wegen ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Funktionalität nicht für eine Arbeit im Nahbereich eignen? Ist es dabei von Belang, ob es sich beim Verwender (Leser) des Bildschirms und der Person, die Daten in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeitet und/oder in sie eingibt, um dieselbe Person handelt?

 Zur Vorlagefrage

26      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass zur Klärung der Frage, ob LCD-Flachbildschirme, die für die Wiedergabe von Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und von zusammengesetzten Videosignalen aus anderen Quellen ausgelegt und hergestellt worden sind, in die KN‑Unterposition 8528 51 00 oder in die KN‑Unterposition 8528 59 40 einzureihen sind, darauf abzustellen ist, ob sich diese Bildschirme für eine Arbeit im Nahbereich eignen, ohne dass die übrigen objektiven Merkmale und Eigenschaften dieser Bildschirme zu berücksichtigen wären, und ob es dabei von Belang ist, ob es sich beim Verwender des Bildschirms und der Person, die Daten in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeitet und/oder in sie eingibt, um dieselbe Person handelt.

27      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 22. Februar 2018, Kubota [UK] und EP Barrus, C‑545/16, EU:C:2018:101, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die von der WZO zum HS und von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen sind (Urteil vom 13. September 2018, Vision Research Europe, C‑372/17, EU:C:2018:708, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Da diese Erläuterungen die Auslegung der KN im Hinblick auf die Einreihung erleichtern sollen, sind sie so auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit der Unterpositionen der KN gewährleistet ist. Ihr Inhalt muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C‑178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Zum Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der KN ist festzustellen, dass die KN‑Position 8528 u. a. Monitore und Projektoren ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät wie die streitigen Bildschirme erfasst. Zur KN‑Unterposition 8528 51 00 gehören „Monitore … von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der [KN‑]Position 8471 verwendeten Art“. Die KN‑Unterposition 8528 59 40 wiederum erfasst „andere [Monitore] für mehrfarbiges Bild … mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)“.

31      Die KN-Unterposition 8528 59 40 nennt zwar ausdrücklich LCD-Bildschirme, ist ihrem Wortlaut nach jedoch recht allgemein und definiert die darunter fallenden Monitore vor allem als „andere“ als die von der Unterposition 8528 51 00 erfassten. Daraus folgt, dass die KN‑Unterposition 8528 59 40 gegenüber der KN‑Unterposition 8528 51 00 Auffangcharakter in dem Sinne hat, dass ein Monitor mit LCD-Bildschirm nur dann in die KN‑Unterposition 8528 59 40 eingereiht werden kann, wenn er nicht in die KN‑Unterposition 8528 51 00 eingereiht werden kann.

32      Zur KN-Unterposition 8528 51 00 ist festzustellen, dass die Verwendung des allgemeinen Begriffs „Monitore“ bedeutet, dass LCD-Flachbildschirme wie die streitigen Bildschirme grundsätzlich zu dieser Unterposition gehören können.

33      Da die streitigen Bildschirme in Anbetracht ihrer objektiven Merkmale, nämlich dass sie u. a. ein Farbbild ausgehend von anderen Geräten als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine wiedergeben können, nicht als Monitore angesehen werden können, die ausschließlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der KN‑Position 8471 verwendet werden, kommt es im Ausgangsrechtsstreit darauf an, ob Monitore wie die streitigen Bildschirme als Monitore, die hauptsächlich in einem solchen System verwendet werden, angesehen werden und damit unter die KN‑Unterposition 8528 51 00 fallen können.

34      Der Gerichtshof hat entschieden, dass zur Klärung der Frage, ob ein Monitor in diese Unterposition eingereiht werden kann, in Anbetracht aller seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften sowohl der Grad seiner Fähigkeit, mehrere Funktionen auszuführen, als auch das von ihm in Ausführung dieser Funktionen erreichte Leistungsniveau zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C‑376/07, EU:C:2009:105, Rn. 57). Es ist daher die Eignung des Monitors zur Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem und seine Leistung in diesem Bereich mit seiner Eignung zur Verwendung in anderen Funktionen und seine Leistung in diesen Funktionen zu vergleichen, um bestimmen zu können, welches seine Hauptfunktion ist, nach der sich dann seine Tarifierung richtet.

35      Bezüglich der Merkmale, die die Eignung eines Monitors zur hauptsächlichen Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem bestimmen, geben die HS‑Erläuterungen zu Position 8528, deren Teil A Monitore von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der HS‑Position 8471 verwendeten Art betrifft, wichtige Hinweise.

36      Zunächst ist festzustellen, dass nach dem ersten Absatz dieses Teils A zur Gruppe von Monitoren, um die es dort geht, Monitore mit und ohne Kathodenstrahlröhre (einschließlich Flachbildschirme), die eine grafische Darstellung der verarbeiteten Daten ermöglichen, gehören, darunter die in den Nrn. 1 bis 4 dieses Teils aufgeführten. Aus der Verwendung des Wortes „notamment“ („insbesondere“, „unter anderem“) in der offiziellen französischen Sprachfassung („Hierher gehören“ in der nicht amtlichen deutschen Übersetzung) ergibt sich daher, dass die in den Nrn. 1 bis 4 dieses Teils enthaltene Aufzählung von Arten von Monitoren, die ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden, und ihrer technischen Merkmale, aufgrund deren sie Daten aus einem automatischen Datenverarbeitungssystem effizient darstellen können, nur beispielhaft ist.

37      Dies gilt dagegen nicht für den letzten Absatz des Teils A, auf den sich das Wort „notamment“ nicht bezieht. Dieser letzte Absatz wird nämlich mit den Worten „[d]ie Monitore dieser Gruppe“ eingeleitet, was bedeutet, dass er sich auf alle von Teil A der Erläuterung zur HS‑Position 8528 erfassten Monitore, nämlich solche, die ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden, bezieht.

38      Nach diesem letzten Absatz sind die Monitore dieser Gruppe gekennzeichnet durch geringe elektromagnetische Feldemissionen und enthalten normalerweise Drehgelenke für die Einstellung der Neigung und Seitenausrichtung, spiegelungsfreie Oberflächen, flimmerfreie Darstellung und andere ergonomische Einrichtungen, die langes Arbeiten unmittelbar vor dem Monitor erleichtern.

39      Aus diesem Absatz scheint somit hervorzugehen, dass der Umstand, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, ein notwendiges Merkmal der Monitore ist, die, soweit sie konzipiert wurden, um ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet zu werden, in die KN‑Unterposition 8528 51 00 einzureihen sind.

40      Die fraglichen Erläuterungen können allerdings nicht dahin ausgelegt werden, dass es sich insoweit um ein zwingendes Erfordernis handelt, da sie in diesem Fall zu einer Änderung der Tragweite der KN‑Unterpositionen führen würden. Ein solches Erfordernis hätte nämlich zur Folge, dass Monitore, deren EDV-Anschlüsse nur eine Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zulassen, die aber nicht für eine Arbeit im Nahbereich geeignet sind, nicht in die KN‑Unterposition 8528 51 00 eingereiht werden könnten, obwohl sie offensichtlich für eine ausschließliche Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem konzipiert sind.

41      Es ist daher davon auszugehen, dass der Umstand, dass ein Monitor für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt ist, zwar ein besonders wichtiger Gesichtspunkt ist, der zur Klärung der Frage, ob der Monitor in die KN‑Unterposition 8528 51 00 einzureihen ist, zu berücksichtigen ist. Dieser Gesichtspunkt allein kann jedoch nicht entscheidend sein. Die Tarifierung des Monitors ist vielmehr anhand aller seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften zu bestimmen.

42      Ferner kann das Kriterium, dass ein Arbeiten im Nahbereich des Monitors möglich ist, zwar, wie das vorlegende Gericht ausführt, implizieren, dass es sich bei dem Leser des Monitors und der Person, die Daten in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeitet und/oder in sie eingibt, in der Regel um dieselbe Person handelt, doch stellt diese Identität keinen für die Tarifierung dieses Monitors maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Die Identität des Nutzers gehört nämlich nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften des Monitors.

43      Zur Erheblichkeit des ITA für die Ermittlung der fraglichen Tarifierung ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen eines Übereinkommens wie des ITA zwar für den Einzelnen keine Rechte begründen können, auf die er sich nach dem Unionsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte, wenn eine Unionsregelung in dem betreffenden Bereich besteht, dass aber der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen auszulegen (Urteil vom 14. Juli 2016, Sprengen/Pakweg Douane, C‑97/15, EU:C:2016:556, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das ITA zwar u. a. die Zölle auf Monitore der HS‑Position 8471 betrifft, dass es aber die technischen Merkmale und die objektiven Eigenschaften, anhand deren die Waren u. a. in die KN‑Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 40 eingereiht werden, weder berührt noch ändert. Dieses Übereinkommen sieht lediglich vor, dass bestimmte Waren von Einfuhrzöllen zu befreien sind. Folglich kann, wie die niederländische Regierung zutreffend vorträgt, das Bestehen einer Verpflichtung, die vom ITA erfassten Waren von Einfuhrzöllen zu befreien, die Tragweite dieser Unterpositionen nicht ändern.

45      Schließlich ist zur Erheblichkeit der Durchführungsverordnungen Nrn. 112/2014, 114/2014 und 877/2014, mit denen bestimmte LCD-Farbbildschirme in die KN‑Unterposition 8525 59 31 eingereiht werden, lediglich festzustellen, dass diese Verordnungen erst in Kraft getreten sind, als die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden vZTA schon ausgestellt waren. Sie sind daher in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar und können damit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich sein.

46      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass zur Klärung der Frage, ob LCD-Flachbildschirme, die für die Wiedergabe von Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und von zusammengesetzten Videosignalen aus anderen Quellen ausgelegt und hergestellt worden sind, in die KN‑Unterposition 8528 51 00 oder in die KN‑Unterposition 8528 59 40 einzureihen sind, unter Prüfung aller ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowohl der Grad ihrer Fähigkeit, mehrere Funktionen auszuführen, als auch das von ihnen in Ausführung dieser Funktionen erreichte Leistungsniveau zu beurteilen sind, um zu bestimmen, ob ihre Hauptfunktion darin besteht, in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet zu werden. In diesem Rahmen ist der Frage, ob sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, besondere Bedeutung zuzumessen. Unerheblich ist dagegen, ob es sich bei dem Verwender des Bildschirms und der Person, die Daten in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeitet und/oder in sie eingibt, um dieselbe Person handelt.

 Kosten

47      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 geänderten Fassung istdahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob Flachbildschirme mit Flüssigkristallanzeige, die für die Wiedergabe von Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und von zusammengesetzten Videosignalen aus anderen Quellen ausgelegt und hergestellt worden sind, in Unterposition 8528 51 00 der Kombinierten Nomenklatur oder in Unterposition 8528 59 40 dieser Nomenklatur einzureihen sind, unter Prüfung aller ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowohl der Grad ihrer Fähigkeit, mehrere Funktionen auszuführen, als auch das von ihnen in Ausführung dieser Funktionen erreichte Leistungsniveau zu beurteilen sind, um zu bestimmen, ob ihre Hauptfunktion darin besteht, in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet zu werden. In diesem Rahmen ist der Frage, ob sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, besondere Bedeutung zuzumessen. Unerheblich ist dagegen, ob es sich bei dem Verwender des Bildschirms und der Person, die Daten in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeitet und/oder in sie eingibt, um dieselbe Person handelt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.