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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden – Niederlande) – X BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-288/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 40 – Flachbildschirme mit Flüssigkristallanzeige, die Signale von automatischen Datenverarbeitungssystemen darstellen können – Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob Flachbildschirme mit Flüssigkristallanzeige, die für die Wiedergabe von Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und von zusammengesetzten Videosignalen aus anderen Quellen ausgelegt und hergestellt worden sind, in Unterposition 8528 51 00 der Kombinierten Nomenklatur oder in Unterposition 8528 59 40 dieser Nomenklatur einzureihen sind, unter Prüfung aller ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowohl der Grad ihrer Fähigkeit, mehrere Funktionen auszuführen, als auch das von ihnen in Ausführung dieser Funktionen erreichte Leistungsniveau zu beurteilen sind, um zu bestimmen, ob ihre Hauptfunktion darin besteht, in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet zu werden. In diesem Rahmen ist der Frage, ob sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, besondere Bedeutung zuzumessen. Unerheblich ist dagegen, ob es sich bei dem Verwender des Bildschirms und der Person, die Daten in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeitet und/oder in sie eingibt, um dieselbe Person handelt.

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1     ABl. C 276 vom 6.8.2018.