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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Industrias Químicas del Vallés SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Mai 2003

(Rechtssache T-158/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Industrias Químicas del Vallés SA mit Sitz in Mollet del Vallés (Barcelona, Spanien) hat am 9. Mai 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwältinnen Cani Fernández Vicién und Paloma González-Espejo sowie Rechtsanwalt Julio Sabater Marotias.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung 2003/308/EG der Kommission vom 2. Mai 2003 für nichtig zu erklären;

(der Kommission die gesamten Kosten, die sich aus diesem Verfahren ergeben, einschließlich der Kosten aus dem Verfahren der einstweiligen Anordnung, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung 2003/308/EG der Kommission vom 2. Mai 2003 über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff1.

Zur Stützung ihrer Forderungen macht die Klägerin die folgenden Klagegründe und wesentlichen Argumente geltend:

(Verstoß gegen die Richtlinie 91/4142 und die Verordnung Nr. 3600/923 im Hinblick auf die Anforderung der Kommission für jeden einzelnen Antragsteller, vollständige Unterlagen in den Fällen von Kollektivanmeldungen von Wirkstoffen vorzulegen und der Beklagten diese vollständigen Unterlagen innerhalb der Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3600/92 vorzulegen. Dieser Regelung widerspreche auch die Annahme des beklagten Organs, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, Angaben bezüglich der mit der Bewertung von Metalaxyl verbundenen Themen zu machen. Zum anderen ist die Klägerin der Auffassung, das die angefochtene Entscheidung der Auslegung widerspreche, die die Kommission selbst zur Frage der Verwendung der Studien gegeben habe, die Syngenta für die Erstellung des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats übermittelt habe.

(Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierzu wird insbesondere der Umstand hervorgehoben, dass die Wirkung der angefochtenen Entscheidung darin bestehe, einen Ausschluss vom europäischen Markt vorzunehmen, wenn noch nicht einmal dessen wissenschaftliche Untersuchung abgeschlossen worden sei.

(Das Vorliegen eines Machtmissbrauchs, da nach Auffassung der Klägerin das Ziel der Kommission allein darin bestehe, ein unmittelbar mit ihr im Wettbewerb stehendes Unternehmen zu begünstigen.

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1 - (ABl. L 113 vom 7. Mai 2003, S. 8.

2 - (Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19. August 1991, S. 1).

3 - (Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15. Dezember 1992, S. 10).