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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Cascades SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. Mai 2003

(Rechtssache T-161/03)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Cascades SA mit Sitz in La Rochette (Frankreich) hat am 5. Mai 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Jacques Buhart und Pierre-M. Louis, avocats.

Die Klägerin beantragt,

(die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr infolge des teilweisen Nichtvollzugs des Urteils des Gerichts vom 28. Februar 2002 entstanden ist;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Kommission für den angeblich unvollständigen Vollzug des Urteils des Gerichts vom 28. Februar 20021begehrt, das infolge der Zurückverweisung durch den Gerichtshof erging und mit dem die mit der Entscheidung 94/601/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton)2 verhängte Geldbuße herabgesetzt wurde.

Die Kommission müsse noch die Zinsen auf den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der gezahlten Summe und der vom Gericht erster Instanz endgültig festgesetzten Höhe der Geldbuße ergebe, und die Kosten erstatten, die durch Vereinbarung zwischen den Parteien auf 50 000 EURO festgelegt worden seien. Der in der Nichtzahlung bestehende Schaden löse die außervertragliche Haftung der Kommission aus.

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1 - (T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 2002, II-813).

2 - (ABl. L 243 vom 19. September 1991, S. 1.