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Amtsblattmitteilung

 

Klage der AFCon Management Consultants, des Patrick Mc Mullin und des Seamus O'Grady gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Mai 2003

(Rechtssache T-160/03)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die AFCon Management Consultants, Bray (Irland), sowie Patrick Mc Mullin und Seamus O'Grady, beide wohnhaft in Bray (Irland), haben am 12. Mai 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind Solicitor B. O'Conner und Lawyer I. Carreño.

Die Kläger beantragen,

(die Kommission zu verurteilen, den Klägern Schadensersatz für den Verlust zu zahlen, den sie aufgrund des Versäumnisses der Kommission erlitten haben, das Bietverfahren für das TACIS-Projekt FDRUS 9902 korrekt durchzuführen, wobei als Teil des Schadens alle Beträge um Ausgleichszinsen seit der Entstehung dieses Schadens zu erhöhen sind;

(Verzugszinsen festzusetzen, die zu einem angemessenen Satz auf den Ersatzanspruch der Kläger zu zahlen sind;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger hätten zu den zehn Gesellschaften der engeren Wahl gehört, die zur Einreichung eines Angebots für das TACIS-Projekt FDRUS 9902 aufgefordert worden seien. Wegen eines Interessenkonflikts zwischen einem anderen Bieter und einem Mitglied des Bewertungsausschusses sei eine erste Bewertung zugunsten dieses Bieters aufgehoben worden. Es sei eine zweite Bewertung erfolgt, die dazu geführt habe, dass der Vertrag über die Durchführung des TACIS-Projekts mit diesem Bieter unterzeichnet worden sei.

Die Kläger machen geltend, dass die Kommission während des Ausschreibungsverfahrens FDRUS 9902 nicht rechtmäßig vorgegangen sei. Ihnen sei in unfairer Weise die Ausführung dieses Vertrages vorenthalten worden, und sie hätten bedeutende finanzielle Verluste und Schäden erlitten, darunter die Kosten der Beteiligung an dem Bietverfahren, der entgangene Gewinn, der Verlust des Anforderungsprofils für zukünftige Ausschreibungen und der Rufschaden.

Die Kommission hätte nach Aufhebung der ersten Bewertung der Gebote das Gebot des anderen Konsortiums von der zweiten Bewertung ausschließen oder diesem gegenüber eine Sanktion verhängen müssen.

Angesichts des Verstoßes dieses Konsortiums gegen die Regeln und Bestimmungen der Kommission für Ausschreibungen technischer Unterstützungsleistungen habe die Kommission ihm nach Durchführung der zweiten Bewertung zu Unrecht den Zuschlag für den Vertrag erteilt.

Die Kommission habe zugelassen, dass der zweite Bewertungsausschuss unter Verstoß gegen Anhang III Nr. 3 der Verordnung Nr. 1279/1996 frühere Erfahrung mit TACIS-Projekten berücksichtigt und die frühere erfolgreiche Arbeit der Kläger in Misskredit gebracht habe.

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