Language of document : ECLI:EU:T:2005:140

Rechtssache T‑164/03

Ampafrance SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortbestandteil ‚monBeBé‘ als Gemeinschaftsmarke – Ältere Wortmarken bebe – Relatives Eintragungshindernis –Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke monBeBé und Wortmarke bebe

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

Zwischen dem aus dem Wortbestandteil „monBeBé“, abwechselnd in Groß- und Kleinbuchstaben, alles in einen schwarzen ovalen Rahmen gesetzt, bestehenden Bildzeichen, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Babywindeln aus Watte der Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, und den Wortmarken bebe, vorher in Deutschland eingetragen und als internationale Marke mit Wirkung u. a. in Italien, Österreich und den Benelux-Ländern registriert, die Haut- und Körperpflegemittel sowie kosmetische Pflegemittel der Klasse 3 dieses Abkommens bezeichnen, besteht für den deutschen Durchschnittsverbraucher angesichts der Ähnlichkeit der fraglichen Waren, der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild und Bedeutung sowie einer gewissen klanglichen Ähnlichkeit zwischen ihnen und der infolge Benutzung erworbenen hohen Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marke Verwechslungsgefahr.

(vgl. Randnrn. 69, 86)