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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Februar 2002

(Rechtssache T-56/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München (Deutschland), hat am 28. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte W. Knapp, T. Müller-Ibold und B. Bergmann,

Die Klägerin beantragt,

listnum "WP List 1" \l 1die Entscheidung C (2001) 3693 endg. der Kommission vom 11.12.2001 in der Sache COMP/E-1/37.919 (Ex 37.391) - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Eurogebietes - Deutschland für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft,

listnum "WP List 1" \l 1hilfsweise, die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße von _ 28.000.000,- aufzuheben oder (ganz hilfsweise) zu vermindern und

listnum "WP List 1" \l 1der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das angebliche Kartell habe es nie gegeben. Aus den Auskünften der an dem Sortenhändlertreffen vom 15. 10. 1997 beteiligten Personen ergebe sich, daß im Verlauf dieses Treffens über technische Aspekte des Interbankenhandels mit Sorten und über Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Struktur der Preisgestaltung im Sorteneinzelhandel gesprochen worden sei. Dabei sei es zu keinerlei Absprachen gekommen.

Die Klägerin habe an dem Treffen vom 15. 10. 1997 nicht teilgenommen. Der Mitarbeiter der Klägerin, der zu diesem Treffen eine Einladung erhalten hatte, habe von seinem Vorgesetzten keine Genehmigung zur Teilnahme erhalten. Ein Mitarbeiter der Vereins- und Westbank, an der die Klägerin mehrheitlich beteiligt sei, habe ausschließlich für diese teilgenommen. Das Markverhalten der Vereins- und Westbank sei von dem der Klägerin unabhängig, und die gesellschaftsrechtliche Verflechtung könne deshalb keine Basis für die Zurechnung der Beteiligung eines Mitarbeiters dieser Bank an dem inkriminierten Treffen sein.

Bei der Bußgeldbemessung sei die Kommission in eklatanter Weise von ihren Leitlinien abgewichen und sie habe das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

Weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch im Rahmen der Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragen sein davon die Rede gewesen, daß die Klägerin selbst an den angeblichen Absprachen beteiligt gewesen sei. Die Kommission hätte die Klägerin vor der Entscheidung auf die Änderung ihres Standpunktes hinweisen müssen.

Die Verteidigungsrechte der Klägerin seien verletzt worden, weil der Klägerin keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Sie habe insbesondere nicht die Stellungnahmen der übrigen Beteiligten und die Akten der Parallelverfahren einsehen können, obwohl die Klägerin begründeten Anlaß für die Vermutung gehabt habe, daß diese Akten Material enthielten, das für die Verteidigung der Klägerin von Bedeutung gewesen wäre.

Die Entscheidung leide unter Begründungsmängeln, weil sie zu einer Reihe von Punkten keine nachvollziehbaren Erwägungen anstelle. Insbesondere fehlten Begründungen zur Zurechnung des Verhaltens des Vertreters der Vereins- und Westbank zur unterlassenen Anwendung der Regeln über mildernde Umstände und zur Abweichung von dem Prinzip, daß die Initiatoren eines Kartells nicht in den Genuß eines Bußgeldverzichts kommen sollten.

Das Verhalten der Kommission im Verlauf des Verfahrens zeige, daß es ihr nicht um die Ahndung eines Kartellverstoßes gegangen sei, sondern aus politischen Gründen um die Senkung der von ihr zu hoch empfundenen Umtauschgebühren. Die Banken, die sich unter diesem Druck zu einer Gebührensenkung bereit erklärt hätten, seien unabhängig von ihrer Rolle bei dem angeblichen Kartellverstoß aus dem Verfahren entlassen worden. Die Kommission habe mithin das Wettbewerbsrecht zur Preisregulierung mißbraucht, für die sie keine Kompetenz habe. Dies sei ein Ermessensmißbrauch.

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