Language of document : ECLI:EU:T:2009:464

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

25. November 2009(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑54/02 OP‑DEP

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, vormals Vereins- und Westbank AG, mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Müller-Ibold,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan, O. Weber und A. Antoniadis als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission (T‑44/02 OP, T‑54/02 OP und T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und T. Tchipev,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/E-1/37.919 (ex 37.391) – Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets – Deutschland (ABl. 2003, L 15, S. 1) erhoben.

2        Mit Urteil vom 14. Oktober 2004, Vereins- und Westbank/Kommission (T‑54/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht die Entscheidung 2003/25 in Bezug auf die Antragstellerin für nichtig erklärt und der Kommission die Kosten auferlegt.

3        Mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 122 § 4 der Verfahrensordnung gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt.

4        Am 14. Januar 2005 wurde die Vereins- und Westbank AG mit der Antragstellerin verschmolzen, die damit in die Rechte der Vereins- und Westbank AG in der Rechtssache T‑54/02 OP eingetreten ist.

5        Mit Schriftsatz, der am 21. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin nach Art. 122 § 5 der Verfahrensordnung zu dem Einspruch Stellung genommen.

6        Mit Beschluss vom 12. Juli 2005 sind die Rechtssachen T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

7        Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gebeten, einige Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dem nachgekommen.

8        In der Sitzung vom 31. Mai 2006 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

9        Mit Urteil vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission (T‑44/02 OP, T‑54/02 OP und T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567), hat das Gericht den Einspruch zurückgewiesen und der Kommission die Kosten auferlegt.

10      Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 forderte die Antragstellerin die Kommission zur Erstattung der Kosten in den Rechtssachen T‑54/02 und T‑54/02 OP auf.

11      Mit Schreiben vom 25. April 2007 wies die Kommission diese Aufforderung zurück, da sie sei nicht begründet sei und eine Reihe von Positionen enthalte, die nicht erstattet werden könnten.

12      Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 wiederholte die Antragstellerin ihre Aufforderung zur Erstattung der Kosten, die von der Kommission mit Schreiben vom 20. September 2007 erneut zurückgewiesen wurde.

13      In Ermangelung einer Einigung zwischen den beiden Parteien über die erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache T‑54/02 OP hat die Antragstellerin mit Schriftsatz, der am 15. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, einen Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung gestellt.

14      Mit Schriftsatz, der am 30. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen.

15      Die Antragstellerin beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihr zur Erstattung der in der Rechtssache T‑54/02 OP aufgewandten Kosten 74 815,05 Euro zu zahlen, und diese Summe um einen angemessenen Betrag für das vorliegende Verfahren zu erhöhen.

16      Die Kommission beantragt, einen Betrag festzusetzen, der 26 010 Euro nicht übersteigt.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

17      Die Antragstellerin trägt vor, dass die Auslagen und Anwaltshonorare, deren Erstattung sie beantrage, erstattungsfähige Kosten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts seien.

18      Diese Kosten in Höhe von insgesamt 74 815,05 Euro setzten sich zusammen aus den Honoraren der Rechtsanwälte der Kanzlei Schulte in Höhe von 17 648,25 Euro ohne Mehrwertsteuer, aus Kosten und Auslagen der Rechtsanwälte dieser Kanzlei in Höhe von 543,44 Euro ohne Mehrwertsteuer und Mehrwertsteuer in Höhe von 2 910,67 Euro sowie aus den Honoraren der Rechtsanwälte der Kanzlei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP (im Folgenden: Kanzlei Cleary) in Höhe von 52 682,41 Euro ohne Mehrwertsteuer und aus Kosten und Auslagen der Rechtsanwälte dieser Kanzlei in Höhe von 486,63 Euro ohne Mehrwertsteuer. Zu den Honoraren der Kanzlei Cleary trägt die Antragstellerin in Randnr. 46 ihrer Antragsschrift vor, dass diese Kanzlei mit ihrer Vertretung sowohl in der Rechtssache T‑56/02 OP als auch in der Rechtssache T‑54/02 OP beauftragt gewesen sei und dass deshalb die in dem entsprechenden Zeitraum angefallenen Kosten im Verhältnis 75 % (Rechtssache T‑56/02 OP) zu 25 % (Rechtssache T‑54/02 OP) aufgeteilt würden.

19      Erstens führt die Antragstellerin für ihren Antrag im Wesentlichen an, dass sie ein erhebliches Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/25 gehabt habe.

20      Zunächst habe sich dadurch der Schaden ausräumen lassen, den diese Entscheidung ihrem Ruf zugefügt habe, da damit zu verstehen gegeben worden sei, dass sich die Banken bei der Umstellung auf den Euro bereichert hätten. Die Entscheidung 2003/25 sei auch insofern verunglimpfend gewesen, als sie den Eindruck vermittelt habe, dass die Banken für die mit der Einführung des Euro verbundenen Kosten verantwortlich seien. Weiterhin sei damit der Vorteil verbunden gewesen, dass die ihr auferlegte Geldbuße in Höhe von 2 800 000 Euro für nichtig erklärt worden sei. Schließlich meint die Antragstellerin, dass sie ein besonderes Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/25 gehabt habe, um weiterhin an regulatorischen und legislativen Verfahren im Finanzmarktbereich teilnehmen zu können, ohne Gefahr zu laufen, in künftigen Fällen als Wiederholungstäterin dazustehen.

21      Zweitens macht die Antragstellerin geltend, dass die Rechtssache wie jedes Verfahren in Kartellsachen Sach‑ und Rechtsfragen aufgeworfen habe, die sich durch einen hohen Grad an Komplexität ausgezeichnet hätten. Die Kommission sei mit ihrer Entscheidung von den Leitlinien abgewichen, die sie selbst erlassen habe, um eine einheitliche Geldbußenpraxis sicherzustellen. Außerdem habe sie die Verteidigungsrechte der Antragstellerin dadurch verletzt, dass sie ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Im Übrigen habe sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt, indem sie sich in ihrer Entscheidung auf nicht nachvollziehbare Erwägungen stütze.

22      Nach Ansicht der Antragstellerin haben alle diese Fragen zur Entwicklung des Gemeinschaftsrechts beigetragen, da sie es erlaubt hätten, die Grenzen der der Kommission zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente zu präzisieren.

23      Zudem betont die Antragstellerin, dass die Komplexität der Rechtssache dadurch wesentlich erhöht worden sei, dass die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der zweiten und der dritten Phase der Euroeinführung aufzuarbeiten gewesen sei, die von der Kommission in ihrer Entscheidung 2003/25 falsch und unzureichend wiedergegeben worden sei. In Randnr. 33 ihrer Antragsschrift trägt die Antragstellerin ferner vor, dass das Versäumnisverfahren Besonderheiten aufweise, die die Komplexität der Rechtssache noch gesteigert und ihre Rechtsanwälte dazu verpflichtet hätten, die Folgen eines solchen Verfahrens für ihre Situation zu beurteilen. Der Kanzler des Gerichts habe übrigens während des Versäumnisverfahrens in die Diskussionen zwischen den Parteien eingegriffen, um eine Lösung zu finden. Schließlich sei die Rechts- und Sachlage durch das Verhalten der Kommission im Verlauf des Verwaltungsverfahrens weiter verkompliziert worden, das zu einer erheblichen Anzahl ungewöhnlicher verfahrensrechtlicher Rügen geführt habe, für die es keine Präzedenzfälle gegeben habe. Die Antragstellerin führt insoweit die Aufteilung des Verfahrens in verschiedene nationale Verfahren – während das Verfahren auf pan-europäischer Basis bereits gelaufen sei – und die Verweigerung des Zugangs zu Akten aus den Parallelverfahren durch die Kommission an.

24      Drittens trägt die Antragstellerin in Bezug auf den Betrag von 74 815,05 Euro für 98,25 Arbeitsstunden der Rechtsanwälte der Kanzlei Schulte und 650 Arbeitsstunden der Rechtsanwälte der Kanzlei Cleary, die in Anlage 6 zur Antragsschrift im Einzelnen aufgelistet seien, vor, dass dieser Betrag angesichts der Bedeutung der Sache für die Banken und der damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten gerechtfertigt sei.

25      Die Antragstellerin macht geltend, dass die Erwiderung auf den Einspruch der Kommission einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert habe, da eine gründliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Kommission und dem Versäumnisurteil in der Rechtssache T‑54/02 vorzunehmen gewesen sei. Infolge ihrer Verschmelzung mit der Vereins- und Westbank AG habe sie sich dafür entschieden, die Erwiderung auf den Einspruch in der Rechtssache T‑54/02 OP der Kanzlei Cleary zu übertragen, da Synergien erwartet worden seien. Allerdings seien auch die Aufwendungen für die Kanzlei Schulte in Höhe von 17 648,25 Euro für 98,25 Arbeitsstunden in Verbindung mit der Übergabe der Akten an die Kanzlei Cleary zu erstatten.

26      Sie trägt weiter vor, dass der Zeitaufwand für die Behandlung der Rechtssache T‑54/02 OP im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen des Gerichts dadurch erheblich gesteigert worden sei, dass ihre Rechtsanwälte die Informationen wegen einer Umstellung der von der Vereins- und Westbank AG genutzten Software per Hand hätten zusammenstellen müssen. Außerdem habe die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu einem erheblichen Arbeitsaufwand geführt, da es angesichts der langen Zeit, die seit dem Einreichen der Klageschrift in der Rechtssache T‑54/02 vergangen sei, erforderlich gewesen sei, sich erneut mit den gesamten Akten vertraut zu machen.

27      Was viertens Anwaltskosten und -auslagen angeht, beansprucht die Antragstellerin 601,74 Euro für die Kanzlei Schulte, die auf der Grundlage eines pauschalen Satzes von 1,25 % bzw. 2,15 % der Nettohonorare berechnet wurden. Zu den Kosten und Auslagen der Kanzlei Cleary trägt die Antragstellerin in Randnr. 55 ihrer Antragsschrift vor, dass sie von dem Gesamtbetrag in Höhe von 15 538,95 Euro an Kosten und Auslagen, die die Verfahren in den Rechtssachen T‑54/02 OP und T‑56/02 OP verursacht hätten, 486,63 Euro für das Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP beanspruche.

28      Fünftens beantragt die Antragstellerin hinsichtlich der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufgewandten Kosten, 13 500 Euro für 30 Arbeitsstunden für die Auseinandersetzung und den Schriftverkehr mit der Kommission sowie 6 750 Euro für 15 Arbeitsstunden für die Vorbereitung des Kostenfestsetzungsantrags zu berücksichtigen.

29      Die Kommission macht geltend, dass der Kostenfestsetzungsantrag sie nicht in die Lage versetze, die Abrechnung der strikt mit dem Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP verbundenen Stunden nachzuvollziehen. Es werde nämlich nicht dargelegt, wie sich die Honorare auf die verschiedenen Verfahren aufteilten, an denen die Rechtsanwälte der Antragstellerin beteiligt gewesen seien. Jedenfalls sei der beanspruchte Betrag für diese Rechtssache, die keine neue Rechtsfrage aufgeworfen und nicht zur Entwicklung des Gemeinschaftsrechts beigetragen habe, nicht angemessen. Überdies seien die meisten im Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP vorgebrachten Argumente dem Gericht bereits in den Verfahren in den Rechtssachen T‑54/02 und T‑56/02 vorgetragen worden.

30      Nach Einschätzung der Kommission dürften die erstattungsfähigen Kosten 26 010 Euro nicht übersteigen, da die Umstände der in Rede stehenden Rechtssache maximal 92 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von nicht mehr als 280 Euro rechtfertigten. Hinsichtlich der Auslagen ist die Kommission der Ansicht, dass die Antragstellerin keine Nachweise beigebracht habe, und schlägt deshalb vor, ihr einen Pauschalbetrag von 250 Euro zuzuerkennen.

31      Erstens trägt die Kommission vor, dass das Verfahren entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin für diese keine besondere Bedeutung gehabt habe, wie die geringe Höhe der verhängten Geldbuße offensichtlich zeige.

32      Zweitens vertritt die Kommission hinsichtlich der angeblichen Komplexität der Rechts- und Sachlage der Rechtssache den Standpunkt, dass es sich um ein normales Kartellverfahren gehandelt habe, bei dem die meisten Aspekte bereits im Verwaltungsverfahren behandelt worden seien.

33      Drittens bezweifelt die Kommission in Bezug auf den durch die Rechtssache T‑54/02 OP veranlassen Arbeitsanfall und die Höhe der beanspruchten Kosten nicht, dass der Klägerin tatsächlich entsprechende Kosten entstanden sind, doch seien diese nicht erstattungsfähig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts. In Bezug auf den Betrag von 52 682,41 Euro an Honoraren für die Kanzlei Cleary gibt die Kommission an, dass sie die von dieser Kanzlei in Randnr. 46 der Antragsschrift angewandte Berechnungsmethode nicht verstehe.

34      Jedenfalls sei der Gesamtbetrag der Kosten in Höhe von 74 815,05 Euro für das Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP, das sie als „halbes Verfahren“ einstuft, da es nur die Abfassung der Stellungnahme zum Einspruch der Kommission, die Beantwortung der Fragen des Gerichts und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung umfasst habe, überzogen. Auch könne sie nicht nachvollziehen, dass es notwendig gewesen sein solle, für die Behandlung dieser Rechtssache auf – entsprechend ihrer Feststellung auf der Grundlage der Anlagen – neun Rechtsanwälte aus zwei verschiedenen Kanzleien zurückzugreifen. Die parallele Befassung der beiden Kanzleien erkläre, dass eine erhebliche Stundenzahl für interne Besprechungen und Maßnahmen der internen Organisation aufgewandt worden sei. Solche Kosten könnten nicht der Kommission angelastet werden.

35      Die Kommission macht zudem geltend, dass die Honorare nicht auf das Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP beschränkt seien und Honorare einschlössen, die in Phasen vor und nach diesem Verfahren oder in Phasen, in denen keine Maßnahme ergriffen worden sei, angefallen seien. Bei den Honoraren der Kanzlei Cleary treffe dies insbesondere auf die in den Übersichten D, E und F der Anlage 6 aufgelisteten zu, die Positionen vor der Zustellung des Einspruchs der Kommission an die Antragstellerin, Positionen nach dem 21. Februar 2005, dem Datum der Absendung der Stellungnahme der Antragstellerin, und Positionen nach dem 31. Mai 2006, dem Datum der mündlichen Verhandlung, enthielten. Zu den Honoraren der Kanzlei Schulte trägt die Kommission vor, dass die Rechnung vom 31. Dezember 2004 keine Positionen betreffe, die in Verbindung mit dem Verfahren stünden. Nur zwei Rechnungen vom 31. Januar 2005 und vom 28. Februar 2005 über 12 317 Euro und 4 279,88 Euro ließen sich von ihren Daten her dem Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP zuordnen. Da die entsprechenden Positionen keiner Verfahrenshandlung in der Rechtssache T‑54/02 OP zugeordnet werden könnten, seien sie nicht erstattungsfähig.

36      Die Kommission trägt ferner vor, dass bestimmte Honorare keinen Bezug zu dem Verfahren aufwiesen. Sie führt u. a. die Aufstellung der Kanzlei Cleary in Übersicht E der Anlage 6 an, die eine erhebliche Stundenzahl für Koordinierungstätigkeiten und Stunden für Personalfragen enthalte.

37      Viertens trägt die Kommission zu den Auslagen vor, dass die meisten nicht substantiiert vorgetragen worden seien, so dass es nicht möglich sei, ihre Verwendung und ihre Rechtfertigung zu ermitteln. Das gelte insbesondere für die Veranschlagung der Kosten der Kanzlei Cleary in Höhe von 486,63 Euro.

38      Fünftens macht die Kommission in Bezug auf Kosten des vorliegenden Verfahrens geltend, dass sie nicht erstattungsfähig im Sinne der Rechtsprechung seien. Jedenfalls habe die Antragstellerin weder eine Rechnung noch eine Zeitabrechnung für das Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt.

 Würdigung durch das Gericht

39      Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung lautet:

„Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.“

40      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Randnr. 13 und dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorgerichtlichen Verfahren wird zwar im Allgemeinen erhebliche juristische Arbeit geleistet, doch ist unter dem „Verfahren“ im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 90 der Verfahrensordnung, der vom „Verfahren vor dem Gericht“ spricht (Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T‑38/95 DEP, Slg. 2002, II‑217, Randnr. 29).

42      Somit ist der Antrag der Antragstellerin ohne Weiteres zurückzuweisen, soweit damit die Erstattung von Kosten durch die Kommission begehrt wird, die sich auf den Zeitraum vor der gerichtlichen Phase, d. h. vor dem 14. Dezember 2004, dem Zeitpunkt der Zustellung des Einspruchs der Kommission an die Antragstellerin, beziehen. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Antragstellerin mit der Abfassung ihrer Stellungnahme in der Rechtssache T‑54/02 OP beginnen.

43      Der Antragstellerin ist die Erstattung von Kosten durch die Kommission auch insoweit zu versagen, als sie sich zum einen auf den Zeitraum, in dem keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, und zum anderen auf den Zeitraum nach dem Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP beziehen. Diese Aufwendungen stehen nämlich in keiner direkten Verbindung zu ihrem Auftreten vor dem Gericht und können deshalb nicht als für das Verfahren notwendige Kosten im Sinne des Art. 91 der Verfahrensordnung angesehen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T‑78/99 DEP, Slg. 2000, II‑3717, Randnr. 17, und Groupe Origny/Kommission, Randnr. 31).

44      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Zustellung des Einspruchs am 14. Dezember 2004 zum einen zwischen dem 21. Februar 2005, dem Datum der Einreichung der Stellungnahme der Antragstellerin, und dem 28. März 2006, dem Datum, an dem das Gericht Fragen an die Parteien gerichtet hat, und zum anderen nach dem 31. Mai 2006, dem Datum der mündlichen Verhandlung, keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde.

45      Folglich trägt die Kommission zu Recht vor (vgl. oben, Randnr. 35), dass die Aufstellungen der Kanzlei Cleary in den Übersichten D, E und F der Anlage 6 der Antragsschrift und die Rechnung der Kanzlei Schulte vom 31. Dezember 2004 Aufwendungen enthalten, die nicht als für das Verfahren vor dem Gericht notwendig angesehen werden können, da sie sich keiner Verfahrenshandlung in der Rechtssache T‑54/02 OP zuordnen lassen.

46      Was die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht betrifft, so hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995, Air France/Kommission, T‑2/93 DEP, Slg. 1995, II‑533, Randnr. 16, und vom 19. September 2001, UK Coal/Kommission, T‑64/99 DEP, Slg. 2001, II‑2547, Randnr. 27).

47      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei seiner Kostenfestsetzung hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschluss des Gerichts vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T‑120/89 DEP, Slg. 1996, II‑1547, Randnr. 27 und dort angeführte Rechtsprechung).

48      Der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist anhand dieser Kriterien zu beurteilen. Folgende Beurteilungsfaktoren sind insoweit zu berücksichtigen.

49      Erstens ist in Bezug auf den Gegenstand und die Art der Rechtssache T‑54/02 OP darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht vorgetragen hat, dass es keine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG gegeben habe, und den Verlauf des Verwaltungsverfahrens gerügt hat. Sie hat insoweit verschiedene Verstöße gegen die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör, geltend gemacht. Außerdem hat die Antragstellerin Argumente für die Nichtigerklärung der ihr mit der Entscheidung 2003/25 auferlegten Geldbuße vorgetragen, indem sie verschiedene Verstöße gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen geltend gemacht hat.

50      Die Antragstellerin musste daher die von der Kommission in ihrer Entscheidung 2003/25 herangezogenen Beweise widerlegen. Die Beurteilung durch die Antragstellerin rechtfertigte eine umfassende Prüfung dieser Entscheidung und der Schriftstücke in den Akten, auf die sich die Kommission zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG gestützt hat. Zudem musste die Antragstellerin alle von der Kommission in ihrem Einspruch vorgetragenen Argumente prüfen. Ohne die erforderliche gründliche Prüfung der Akten zu verkennen, die die Rechtsanwälte der Antragstellerin vornehmen mussten, ist nichtsdestoweniger festzustellen, dass der Rechtsstreit insofern zu den gewöhnlichen Rechtsstreitigkeiten in Kartellsachen gehört, als den Banken Absprachen über die Preise vorgeworfen wurden. Außerdem ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache T‑54/02 OP, dass die Rechtssache weder neue Rechtsfragen noch komplexe Sachfragen aufwarf und deshalb nicht als besonders schwierig anzusehen ist. Bei den Fragen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begangen wurde oder ob die Kommission die Verteidigungsrechte der Antragstellerin verletzt hat, indem sie ihr keinen Zugang zu den Akten gewährt hat, handelt es sich nämlich um Fragen, wie sie in der Rechtsprechung häufig behandelt werden.

51      Zweitens ist festzustellen, dass die in Rede stehende Rechtssache für die Antragstellerin zwar ganz offensichtlich von einigem wirtschaftlichem Interesse war, da ihr eine Geldbuße auferlegt wurde, dass dieses wirtschaftliche Interesse in Ermangelung anderer von ihr beigebrachter konkreter Umstände aber nicht als von außergewöhnlicher Bedeutung angesehen werden kann. Eine Geldbuße in Höhe von 2 800 000 Euro ist im Kartellbereich nämlich nicht als ungewöhnlich anzusehen.

52      Was drittens die Beurteilung des Arbeitsumfangs anbelangt, den das Streitverfahren verursachen konnte, hat der Gemeinschaftsrichter die Arbeit zu berücksichtigen, die für das gerichtliche Verfahren in seiner Gesamtheit objektiv notwendig war (Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 30 und dort angeführte Rechtsprechung). Haben allerdings die Rechtsanwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente bekannt sind (Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2006, IPK-München/Kommission, T‑331/94 DEP, Slg. 2006, II‑51, Randnr. 59).

53      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei Schulte und die der Kanzlei Cleary bereits über eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits verfügten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schulte hatten die Antragstellerin nämlich im Verwaltungsverfahren und vor dem Gericht in der Rechtssache T‑54/02 vertreten, und die Rechtsanwälte der Kanzlei Cleary waren am Verfahren in der Rechtssache T‑56/02 beteiligt. Die Rechtsanwälte der Antragstellerin hatten so vor dem Gericht bereits die meisten der rechtlichen Argumente vorgebracht, die auch im Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP vorgetragen wurden. Eine solche Kenntnis des Rechtsstreits hatte unbestreitbar zur Folge, dass die Rechtsanwälte der Kanzleien Schulte und Cleary ihre Dienste besonders wirksam und schnell anbieten konnten. Jedenfalls erleichterte dies ihre Arbeit mindestens zum Teil und verringerte die für die Vorbereitung der Stellungnahme zu dem Einspruch aufgewandte Zeit (vgl. Beschlüsse vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, Slg. 2003, II‑685, Randnr. 42, und Airtours/Kommission, Randnr. 29).

54      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es der Antragstellerin im vorliegenden Fall zwar freistand, mehrere Beistände mit ihrer Vertretung zu beauftragen, um sich die Dienste der erfahrensten Rechtsanwälte zu sichern, dass für das Gericht aber unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschluss Nan Ya Plastics/Rat, Randnr. 44).

55      Jedenfalls sind von den erstattungsfähigen Kosten die 98,25 Rechtsanwaltsstunden auszunehmen, die für die Übertragung der Sache von der Kanzlei Schulte auf die Kanzlei Cleary anfielen, da diese Aufwendungen nicht als für das Verfahren aufgewandt eingestuft werden können. Die entsprechende Koordinierungsarbeit kann bei der Veranschlagung der für das Verfahren objektiv notwendigen Arbeitsstunden nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission, T‑77/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61, und Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 DEP, Slg. 2004, I‑1, Randnr. 64).

56      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme zu dem Einspruch sowie die Antwort auf die Fragen des Gerichts die einzigen von der Antragstellerin in der Rechtssache T‑54/02 OP vorgelegten Schriftsätze waren.

57      Im Übrigen kann der Gemeinschaftsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 30 und dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechend den Ausführungen der Kommission (vgl. oben, Randnr. 29) ist festzustellen, dass die strikt mit dem Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP verbundenen Honorare weder aufgrund der Antragsschrift noch aufgrund ihrer Anlagen beurteilt werden können. Das Fehlen genauer Informationen zu jeder Position macht eine Überprüfung der für das Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP angefallenen und der dafür notwendigen Kosten besonders schwierig und führt dazu, dass das Gericht die im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Honorare notwendigerweise strikt beurteilt (Beschluss des Gericht vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Polo/Lauren [Royal County of Berkshire Polo Club], T‑214/04 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18 und dort angeführte Rechtsprechung). Was insbesondere die Honorare der Kanzlei Cleary betrifft, die die Antragstellerin in den Verfahren in der Rechtssachen T‑54/02 OP und T‑56/02 OP vertreten hat, verfügt das Gericht nicht über hinreichend genaue Angaben, um nachzuvollziehen, nach welcher Berechnungsmethode diese Kanzlei angenommen hat, dass 25 % der Honorare durch das Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP und 75 % durch das Verfahren in der Rechtssache T‑56/02 OP veranlasst worden seien.

58      Angesichts der vorstehenden Beurteilungsfaktoren kann das Gericht die im Kostenfestsetzungsantrag angeführten Kosten in Höhe von 74 815,05 Euro für 748,25 Rechtsanwaltsarbeitsstunden nicht als für das Verfahren vor ihm objektiv notwendig ansehen.

59      Demgegenüber hält es das Gericht für angemessen, die Höhe der notwendigen Aufwendungen für die Vergütung der Rechtsanwälte auf 28 000 Euro festzusetzen.

60      Was die Auslagen betrifft, die die Antragstellerin dem Rechtsstreit zuschreibt, so beansprucht sie 543,44 Euro ohne Mehrwertsteuer für die Kanzlei Schulte und 486,63 Euro ohne Mehrwertsteuer für die Kanzlei Cleary. Die Auslagen werden allerdings nicht so genau aufgeschlüsselt, dass ihre Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit beurteilt werden könnte. Das gilt insbesondere für die Rechnungen der Kanzlei Schulte, in denen lediglich eine Auslagenpauschale in Form eines Prozentsatzes der Honorare angegeben wird. Zu den Auslagen der Kanzlei Cleary ist festzustellen, dass die von der Antragstellerin insbesondere in Randnr. 49 der Antragsschrift übermittelten Informationen es dem Gericht nicht ermöglichen, nachzuvollziehen, warum sie bei einem Gesamtbetrag von 15 538,95 Euro an Kosten und Auslagen für die Verfahren in den Rechtssachen T‑54/02 OP und T‑56/02 OP 486,63 Euro für das Verfahren in der Rechtssache T‑54/02 OP geltend macht. In Ermangelung genauerer Angaben zu ihrer Verwendung und ihrer Aufschlüsselung sind die erstattungsfähigen Kosten im vorliegenden Fall auf 500 Euro zu veranschlagen.

61      Nach alledem werden die erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin in der Rechtssache T‑54/02 OP angemessen beurteilt, wenn ihr Betrag auf 28 500 Euro festgesetzt wird.

62      In Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten allen Umständen der Rechtssache bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses Rechnung trägt. Daher ist über die im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 81).

63      Folglich ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten in Verbindung mit der Rechtssache T‑54/02 OP nicht durch die Hinzufügung eines Betrags für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren zu erhöhen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG zu erstatten hat, wird auf 28 500 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 25. November 2009

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       A. W. H. Meij


* Verfahrenssprache: Deutsch.