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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2024 von Dmitry Arkadievich Mazepin gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. November 2023 in der Rechtssache T-282/22, Mazepin/Rat

(Rechtssache C-35/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Dmitry Arkadievich Mazepin (vertreten durch D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante, Avvocati, und T. Marembert, A. Bass, Avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Republik Lettland

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen1 , für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen1 , für nichtig zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufnimmt;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen;

dem Rat die dem Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf fünf Rechtsmittelgründe gestützt.

Erstens habe das Gericht den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt und dabei mehrere Rechtsfehler und Tatsachenverfälschungen begangen.

Zweitens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es das Kriterium (g) dahin ausgelegt habe, dass mit dem Ausdruck „eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation ... darstellen“ auf den Wirtschaftssektor und nicht auf die Geschäftsleute Bezug genommen wird. Begründungsmangel.

Drittens liege ein Verstoß gegen und eine unzutreffende Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 GASP des Rates1 in der durch den Beschluss (GASP) 2022/3292 geänderten Fassung sowie von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates3 in der durch die Verordnung 2022/330 des Rates4 geänderten Fassung vor. Hilfsweise wird nach Art. 277 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit und der Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates und von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung 2022/330 des Rates geänderten Fassung geltend gemacht.

Viertens liege ein Verstoß gegen und eine unzutreffende Auslegung der Begriffe „Einnahmequelle“ und „wesentliche Einnahmequelle“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates geänderten Fassung sowie von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung vor. Verfälschung von Tatsachen und Beweisen. Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Begründungspflicht nach Art. 269 AEUV sowie von Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs aufgrund einer unzureichenden und widersprüchlichen Begründung. Beweislastumkehr.

Fünftens habe das Gericht mit der Entscheidung, dass das Kriterium (g) nicht diskriminierend sei, allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verletzt und zwar insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

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1 ABl. 2022, L 80, S. 31.

1 ABl. 2022, L 80, S. 1.

1 Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).

1 Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).

1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).

1 Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).