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Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 - Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-299/08)1

(Wettbewerb - Kartelle - Natriumchloratmarkt - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen - Unschuldsvermutung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Ermessensmissbrauch - Geldbußen - Erschwerender Umstand - Abschreckung - Mildernder Umstand - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Erheblicher Mehrwert)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt É. Morgan de Rivery und Rechtsanwältin S. Thibault-Liger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, É. Gippini Fournier und R. Sauer)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.695 - Natriumchlorat), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Elf Aquitaine SA trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 272 vom 25.10.2008.