Language of document : ECLI:EU:T:2012:162

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

28. März 2012(*)

„Im Rahmen des INTI-Programms gezahlte Förderung – Bestimmung des an den Förderungsempfänger auszuzahlenden Betrags – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑296/08

Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Claus, dann Rechtsanwältin S. Reichmann und Rechtsanwalt L.‑J. Schmidt,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch B. Simon, dann durch S. Grünheid als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Kläger im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1        Der Kläger, das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V., ist ein Verein deutschen Rechts.

2        Im Rahmen des INTI-Programms der Europäischen Union zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen zur Förderung der Integration von Personen, die keine Unionsbürger sind, in den Mitgliedstaaten der Union wurde anlässlich einer Ausschreibung im Jahr 2004 ein Projekt des Klägers und seiner Partnerorganisationen mit dem Titel „Integration Indicators and Generational Changes – IntGen“ (Integrationsindikatoren und Generationenwechsel) (im Folgenden: Projekt) eingereicht und erhielt den Zuschlag.

3        Am 30. Mai 2005 schloss der Kläger mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Fördervereinbarung mit dem Aktenzeichen JLS/2004/INTI/077, die die Finanzierung des Projekts zum Gegenstand hat (im Folgenden: Fördervereinbarung). Art. I.1.1 der Fördervereinbarung bestimmt die Modalitäten, zu denen die Kommission beschlossen hatte, dem Kläger eine Förderung zu gewähren, und die dieser zur Kenntnis genommen und anerkannt hatte.

4        Nach Art. I.2.2 der Fördervereinbarung sollte das Projekt über zwölf Monate, beginnend mit dem 9. Mai 2005, durchgeführt werden; die ursprüngliche Laufzeit wurde aufgrund einer Zusatzvereinbarung vom 4. April 2006 auf 15 Monate verlängert.

5        Ein auf der Internet-Site der Generaldirektion „Justiz, Freiheit und Sicherheit“ veröffentlichter Leitfaden mit dem Titel „Guide to the INTI Preparatory Actions 2004“ (Leitfaden zu den vorbereitenden Maßnahmen INTI 2004) enthält Informationen zur administrativen und finanziellen Abwicklung eines INTI-Projekts.

6        Die Kosten des Projekts sind in einem Anhang der Fördervereinbarung aufgeführt (im Folgenden: Kostenplan). Nach Art. I.3.1 der Fördervereinbarung mussten die förderfähigen Kosten detailliert im Kostenplan aufgeführt sein. Der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten wurde vorliegend mit 162 254 Euro veranschlagt. Der maximale Förderbeitrag der Union beläuft sich nach Art. I.3.3 der Fördervereinbarung auf 80 % der veranschlagten förderfähigen Gesamtkosten, d. h. 129 803,20 Euro.

7        Aus Art. I.3.3 der Fördervereinbarung ergibt sich außerdem, dass die endgültige Förderung nach dem Verfahren gemäß Art. II.17 der Fördervereinbarung bestimmt wird. Dem letztgenannten Artikel zufolge wird diese Förderung auf der Grundlage der anerkannten Unterlagen festgelegt, die in Art. II.15.4 aufgeführt sind, der wiederum bestimmt, dass sich die Schlusszahlung insbesondere auf einen genehmigten Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahme sowie Aufstellungen der förderfähigen Kosten stützt. Die Kommission kann den vom Förderungsempfänger vorgelegten Abschlussbericht ablehnen oder zusätzliche Belege und Informationen anfordern, wenn sie dies für die Genehmigung des betreffenden Abschlussberichts als erforderlich erachtet. Von der Festlegung der endgültigen Förderung unberührt bleibt jedoch die in Art. II.19 der Fördervereinbarung vorgesehene Verpflichtung des Förderungsempfängers, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Schlusszahlung Kontrollen und Prüfungen durch Bedienstete der Kommission oder durch von ihr beauftragte externe Einrichtungen zu ermöglichen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen kann die Kommission im Wege einer Einziehungsentscheidung anordnen, dass vom Zuwendungsempfänger zu Unrecht empfangene Mittel zurückzuzahlen sind. Die Festlegung des endgültigen Betrags der Förderung erfolgt gemäß Art. II.17 der Fördervereinbarung immer vorbehaltlich einer Revision im Anschluss an die Durchführung einer Prüfung.

8        Nach Art. I.3.4 der Fördervereinbarung, der eine Ausnahme von deren Zusatzvereinbarungen betreffenden Art. II.13 (siehe Randnr. 11 des vorliegenden Urteils) darstellt, kann der Förderungsempfänger bei der Durchführung des Projekts den Kostenplan durch Übertragungen zwischen den förderfähigen Kostenpositionen anpassen, sofern diese Anpassung der Ausgaben keinen Einfluss auf das Projekt hat, die Übertragung zwischen Kostenpositionen 10 % des im Kostenplan ausgewiesenen Betrags der jeweiligen förderfähigen Kostenposition nicht übersteigt und der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird. Der Förderungsempfänger muss die Kommission schriftlich über solche Anpassungen informieren.

9        Art. I.8 der Fördervereinbarung bestimmt, dass „[d]ie Förderung durch die Bestimmungen der [Fördervereinbarung], durch die anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen und subsidiär durch die belgischen Rechtsvorschriften über Fördermittel geregelt wird“. Er sieht außerdem vor, dass „[d]er Förderungsempfänger die Entscheidungen der Kommission betreffend die Anwendung der Bestimmungen der [Fördervereinbarung] und die Durchführungsmodalitäten der [Fördervereinbarung] vor dem [Gericht] und im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vor dem [Gerichtshof] anfechten kann“.

10      Nach Art. II.1.1 ist der Förderungsempfänger allein dafür verantwortlich, dass alle ihn treffenden rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.

11      Art. II.13.1 bestimmt, dass „[j]ede Änderung der Förderbedingungen … in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung festgehalten werden [muss]“. Außerdem kann diesem Artikel zufolge „[e]ine mündliche Vereinbarung … die Parteien insoweit nicht binden“.

12      Zur Förderfähigkeit der Kosten heißt es in Art. II.14.1 der Fördervereinbarung:

„Als förderfähig gelten Kosten, die folgende allgemeine Kriterien erfüllen:

–        sie stehen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der [Fördervereinbarung] und sind im Kostenplan im Anhang der [Fördervereinbarung] ausgewiesen;

–        sie sind notwendig für die Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand der [Fördervereinbarung] ist;

–        sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit sowie dem Grundsatz eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

–        sie fallen während der in Artikel I.2.2 der [Fördervereinbarung] festgelegten Laufzeit der Maßnahme an;

–        sie werden vom Empfänger tatsächlich verauslagt, in seiner Buchhaltung entsprechend den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen erfasst und in den nach den einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Erklärungen angegeben;

–        sie sind identifizierbar sowie kontrollierbar.

Die Buchführungsmethoden und internen Kontrollverfahren des Förderungsempfängers müssen eine unmittelbare Zuordnung der im Zusammenhang mit der Maßnahme angegebenen Kosten und Einnahmen zu den entsprechenden Buchführungsunterlagen und Belegen ermöglichen.“

13      Art. II.14.2 der Fördervereinbarung sieht Folgendes vor:

„Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme gelten die Kosten, die entsprechend den Bedingungen für die Förderfähigkeit nach Art. II.14.1 als spezifische, unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängende Kosten identifiziert und daher unmittelbar unter ihr verbucht werden können. Insbesondere folgende direkte Kosten sind förderfähig, soweit sie die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien erfüllen:

–        die Kosten für das der Maßnahme zugewiesene Personal; maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und der übrigen gesetzlichen Vergütungsbestandteile, sofern diese nicht die Durchschnittswerte der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Förderungsempfängers überschreiten;

–        die Reise- und Aufenthaltskosten für das an der Maßnahme beteiligte Personal, sofern diese der üblichen Praxis des Förderungsempfängers entsprechen oder die jährlich von der Kommission festgelegten Tarife nicht überschreiten;

–        …“

14      Art. II.16.5 der Fördervereinbarung sieht ein Verfahren vor, mit dem der Förderungsempfänger die Festlegung des endgültigen Betrags der Förderung durch die Kommission beanstanden kann. Er stellt klar, dass das Beanstandungsverfahren die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung der Kommission nach Art. I.8 der Fördervereinbarung unberührt lässt und die Frist für eine solche Anfechtung nach den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften zwei Monate beträgt, gerechnet ab der Mitteilung der Entscheidung an den Förderungsempfänger oder, in Ermangelung einer Mitteilung, dem Zeitpunkt, zu dem dieser von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

15      Art. II.8 der Fördervereinbarung handelt von höherer Gewalt. Nach Art. II.8.1 ist höhere Gewalt jede unvorhersehbare Ausnahmesituation oder jedes von den Parteien nicht steuerbare Ereignis, wodurch eine von ihnen an der Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Fördervereinbarung gehindert wird, ohne dass dies einem Irrtum oder Fahrlässigkeit ihrerseits zuzurechnen ist, und wodurch ein trotz aller gebotenen Sorgfalt unüberwindliches Hindernis geschaffen wird.

16      Gemäß Art. I.4.1 der Fördervereinbarung leistete die Kommission an den Kläger eine Vorauszahlung in Höhe von 25 960,64 Euro, nachdem dieser die vereinbarte Bankbürgschaft beigebracht hatte.

17      Mit Schreiben vom 24. März 2006 beantragte der Kläger eine zweite Vorauszahlung. Darin informierte er die Kommission auch über bestimmte Veränderungen beim Personal für das Projekt und den daraus resultierenden Personalkosten.

18      Mit Fax vom 16. Juni 2006 forderte die Kommission den Kläger auf, ihr eine aktualisierte Liste des Projektpersonals und eine detaillierte Aufstellung der Kosten für dieses Personal zu übermitteln. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 leistete der Kläger dieser Aufforderung Folge.

19      Mit Schreiben vom 7. August 2006 verweigerte die Kommission den personellen Änderungen und der entsprechenden Anpassung der Kosten ihre Zustimmung. Sie begründete ihre Weigerung damit, dass personelle Änderungen, Einstellungen und Änderungen der Tagessätze ohne ihre vorherige Unterrichtung oder Einwilligung erfolgt seien, dass neues Personal bereits gearbeitet habe, bevor ein begründeter schriftlicher Antrag auf eine Zusatzvereinbarung gestellt worden sei, dass die Gehaltserhöhungen für bestimmte bereits beschäftigte Personen zu hoch gewesen seien und dass nicht erläutert worden sei, wie die betreffenden Veränderungen die Effizienz der Projektdurchführung verbessern würden.

20      Der Kläger erläuterte mit E-Mail vom 14. August 2006 seine Position zu den streitigen personellen Änderungen erneut. Die Kommission bekräftigte mit E-Mail vom selben Tag ihre Weigerung, diesen Änderungen zuzustimmen.

21      Am 20. November 2006 übermittelte der Kläger seinen Abschlussbericht und die Abrechnung seiner Kosten an die Kommission und beantragte eine Schlusszahlung in Höhe von 103 681,40 Euro.

22      Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 setzte die Kommission dem Kläger eine Frist von 30 Tagen bis zum 19. Februar 2007, um die für die Abrechnung noch fehlenden Belege einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 bat der Kläger die Kommission um eine Verlängerung dieser Frist. Die Kommission reagierte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 11. April 2007 reichte der Kläger die betreffenden Unterlagen bei der Kommission ein.

23      Mit Schreiben vom 24. August 2007 übermittelte die Kommission dem Kläger ein Vorabinformationsschreiben zur Endabrechnung, in dem die Ablehnung bestimmter Kosten begründet und dem Kläger die Möglichkeit eröffnet wurde, zusätzliche Erläuterungen zu einer bestimmten Kostenposition zu liefern. Als Schlusszahlung nannte sie einen Betrag von 3 744,89 Euro.

24      Mit Schreiben vom 24. September 2007 und vom 25. Oktober 2007 reichte der Kläger ergänzende Informationen und Belege ein.

25      Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 unterrichtete die Kommission den Kläger über die Schlusszahlung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich eine Zahlung der Kommission an den Kläger in Höhe von 41 176,19 Euro. Hierbei handelt es sich ausweislich der Aufstellung im Anhang der angefochtenen Entscheidung um den Restbetrag der von der Kommission als insgesamt erstattungsfähig erachteten Kosten in Höhe von 67 136,83 Euro nach Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 25 960,64 Euro. Außerdem wurde in der angefochtenen Entscheidung die Behandlung bestimmter Kostenpositionen erläutert. Insbesondere begründete die Kommission die Ablehnung verschiedener Kostenpositionen mit den einseitig durchgeführten personellen Änderungen sowie im Kostenplan nicht vorgesehenen Positionen. Der angefochtenen Entscheidung war als Anhang außerdem eine Abrechnung in Form einer Tabelle beigefügt, in der jede Kostenposition geprüft und erläutert wurde (im Folgenden: Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 28. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

27      Er beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

29      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts den Parteien schriftlich Fragen gestellt und sie zur Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgefordert. Die Parteien sind diesem Ersuchen fristgerecht nachgekommen.

30      In der Sitzung vom 13. Oktober 2009 haben die Parteien mündlich verhandelt.

31      Mit Beschluss vom 29. November 2010 hat das Gericht entschieden, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um die Parteien gemäß den Art. 62 bis 64 seiner Verfahrensordnung im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zur Beantwortung von Fragen aufzufordern. Die Parteien sind diesem Ersuchen fristgerecht nachgekommen. Das mündliche Verfahren ist sodann am 8. Juni 2011 abgeschlossen worden.

 Rechtliche Würdigung

32      Der Kläger macht einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem im Wesentlichen gerügt wird, dass der Sachverhalt insoweit falsch gewürdigt worden sei, als die Kommission bestimmte Aufwendungen im Hinblick auf die Bestimmungen der Fördervereinbarung zu Unrecht ausgeschlossen habe. Die Fehler beträfen den Ausschluss von erstens Personalkosten (Positionen der Kategorie A), zweitens Reise- und Aufenthaltskosten (Positionen der Kategorie B) und drittens bestimmter anderer direkter Kosten (Positionen der Kategorie G).

33      Vorab ist festzustellen, dass bestimmte Personalkosten sowie bestimmte Reise- und Aufenthaltskosten von der Kommission mit demselben Argument ausgeschlossen wurden. So wurde ein Teil der Personalkosten ausgeschlossen, weil es sich um Kosten für Personal handele, das nicht im Kostenplan vorgesehen gewesen sei. Die von diesen Personen verauslagten Reise- und Aufenthaltskosten wurden mit derselben Begründung abgelehnt. Diese Kostenpositionen werden zusammen geprüft werden. In gleicher Weise betreffen bestimmte ausgeschlossene Kosten vom Kläger einseitig vorgenommene Änderungen in Bezug auf die Vergütung bestimmter Personen oder deren Beteiligung bei der Durchführung des Projekts; diese Kosten werden ebenfalls zusammen geprüft werden. Zunächst wird das Gericht allerdings feststellen, bei welchen strittigen Kostenpositionen sich die Kommission im Laufe des Verfahrens bereit erklärt hat, an der Ausschlussentscheidung nicht festzuhalten.

 Zu den Positionen, bei denen sich die Kommission im Lauf des Verfahrens bereit erklärt hat, an der Ausschlussentscheidung nicht festzuhalten

34      Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission eingeräumt, dass die Kosten hinsichtlich mehrerer Positionen zu Unrecht ausgeschlossen worden seien. Es handelt sich namentlich um die Reise- und Aufenthaltskosten in Bezug auf die Positionen B 9, B 10 und B 38 und andere direkte Kosten in Bezug auf die Position G 5. Unter diesen Umständen ist Rügen des Klägers, die sich auf diese spezifischen Positionen beziehen, stattzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, sie einer detaillierten Prüfung zu unterziehen.

 Zu den Positionen, die wegen personeller Änderungen gegenüber dem Kostenplan abgelehnt wurden

35      Bestimmte Personalkosten wurden von der Kommission ausgeschlossen, weil sie Personen betrafen, die nicht im Kostenplan vorgesehen waren, was der Kläger nicht bestreitet. Es handelt sich namentlich um die Positionen betreffend die Vergütung von Frau J. A. (Positionen A 3 bis A 7, A 27, A 30, A 32, A 33 und A 42 bis A 47), Herrn D. A. (Position A 13), Frau C. B. (Positionen A 35 und A 54 bis A 57), Frau N. D. (Positionen A 14 bis A 16), Herrn. J. Z. (Positionen A 17, A 18, A 58 und A 59), Frau E. G. (Position A 19), Frau O. S. (Position A 20), Frau M. A. (Position A 22), Frau A. N. (Position A 24), Frau I. P. und Herrn E. P. (Positionen A 40 und A 41), Frau C. A. (Positionen A 25 und A 38), Frau J. P. und Frau K. W. (Positionen A 37 und A 39) und Frau S. P. (Position A 31).

36      Insoweit ist festzustellen, dass der Kostenplan in dem Personalkosten betreffenden Abschnitt A eine Liste mit sieben Personen enthält. Es handelt sich namentlich um einen Projektkoordinator, Herrn J. B., vier Forscher, Frau T. P., Frau G. C., Frau D. J. und Herrn G. M., eine Buchhalterin, Frau H. A., und einen „Editor“, Herrn W. H.

37      Frau J. A. (Positionen A 3 bis A 7, A 27, A 30, A 32, A 33 und A 42 bis A 47), Frau D. A. (Position A 13) und Frau C. B. (Positionen A 35 und A 54 bis A 57) haben sich, wie der Kläger in seinen Schreiben vom 24. März und 3. Juli 2006 ausgeführt hat, die Aufgaben von Frau T. P., die das Projekt vor seiner Durchführung verlassen hatte, geteilt. Die Kommission lehnte es im Schreiben vom 7. August 2006 ab, diese Änderungen zu genehmigen.

38      Frau N. D. (Positionen A 14 bis A 16) hat zusammen mit einer weiteren Person die Buchhalterin für das Projekt ersetzt, die in Mutterschaftsurlaub gegangen war. Der Kläger informierte die Kommission mit Schreiben vom 3. Juli 2006 von dieser Änderung, wobei er darauf hinwies, dass der Tagessatz von Frau N. D. unter dem Tagessatz liege, der für die im Kostenplan genannte Buchhalterin vorgesehen sei. Die Kommission hat im Schreiben vom 7. August 2006 auch die Genehmigung dieser Änderung verweigert.

39      Herr J. Z. (Positionen A 17, A 18, A 58 und A 59) war den Erläuterungen des Klägers zufolge für die Herstellung und Edition des Projekt-Leaflets und der verschiedenen Projekt- und Konferenzberichte zuständig, weil die ursprünglich hierfür vorgesehene Person vor dem Beginn des Projekts ausgeschieden war. Herr J. Z. habe zu einem niedrigeren Tagessatz als dem im Kostenplan vorgesehenen gearbeitet, aber der Arbeitsumfang sei größer gewesen als ursprünglich geplant, weshalb der Kostenplan überschritten worden sei. Der Kläger teilte der Kommission diese Änderung in dem Schreiben vom 3. Juli 2006 mit, aber die Kommission lehnte es ab, diese zu genehmigen, und schloss die Kosten für diese Positionen in der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung insgesamt aus, weil sie nicht im Kostenplan vorgesehen gewesen seien. Nach Ansicht des Klägers hätte die Kommission zumindest den Betrag zuerkennen müssen, der den ursprünglich im Kostenplan veranschlagten 40 Arbeitstagen entspricht.

40      Frau E. G. (Position A 19), Frau O. S. (Position A 20), Frau M. A. (Position A 22), Frau A. N. (Position A 24), Frau I. P. und Herr E. P. (Positionen A 40 und A 41) gehörten zum Team von Frau G. C., die eine der vier im Kostenplan als Forscher aufgeführten Personen war. Der Kläger gibt an, Frau G. C. habe nach Projektbeginn entschieden, mit einem Team von Forschungsassistenten unter ihrer Kontrolle und Anleitung zu arbeiten. Insbesondere sei hierzu im Schreiben vom 3. Juli 2006 angegeben worden, dass Frau G. C. den Abschlussbericht verfassen, aber ein Team von sechs Personen ihre übrigen Aufgaben unter ihrer Aufsicht erledigen werde. Die Anzahl der Arbeitstage von Frau G. C. sei verringert und ihr Tagessatz erhöht worden. Für die sechs Mitglieder ihres Teams sei der Tagessatz entweder gleich hoch gewesen wie der für Frau G. C. im Budget festgelegte oder niedriger.

41      In Bezug auf die Vergütung von Frau C. A. (Positionen A 25 und A 38) sowie von Frau  J. P. und Herrn K. W. (Positionen A 37 und A 39) führt der Kläger aus, dass diese Personen zum Team von Frau D. J. gehört hätten, die eine der vier im Kostenplan als Forscher aufgeführten Personen war. Der Kläger hat die Kommission im Schreiben vom 3. Juli 2006 über ihre Mitwirkung im Rahmen des Projekts unterrichtet; dort gab er an, dass Frau D. J. eine geringere Anzahl von Tagen, aber zu einem höheren Tagessatz arbeiten und die Arbeit von Frau K. W. überwachen werde, die die verantwortliche Forscherin bei der betreffenden Partnerorganisation sei und von Frau C. A. unterstützt werde. Der Tagessatz von Frau K. W. (270 Euro) war höher als der für Frau D. J. im Kostenplan veranschlagte (160 Euro). Die Kommission verweigerte dieser Änderung im Schreiben vom 7. August 2006 die Genehmigung.

42      Was die Vergütung von Frau S. P. (Position A 31) betrifft, hat der Kläger die Kommission im Schreiben vom 3. Juli 2006 über die Mitarbeit der Betreffenden im Rahmen des Projekts unterrichtet. Frau S. P. sei kurzfristig – als Mitarbeiterin von Herrn  J. Z., der seinerseits den im Kostenplan vorgesehenen Editor nach dessen vorzeitigem Ausscheiden ersetzt habe – für die Herstellung und Edition des Projekt-Leaflets und der verschiedenen Projekt- und Konferenzberichte in ihrer Muttersprache tätig gewesen. Die Kommission verweigerte dieser personellen Änderung im Schreiben vom 7. August 2006 die Genehmigung.

43      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass all diese personellen Änderungen notwendig gewesen seien und nach der Fördervereinbarung keine Verpflichtung bestanden habe, derartige Änderungen der Kommission zur Zustimmung vorzulegen oder eine Zusatzvereinbarung zu der Fördervereinbarung aufzusetzen. Die Kommission vertritt insbesondere die Auffassung, dass dem Kläger nicht das Recht zugestanden habe, bei der Projektabwicklung nach eigenem Gutdünken Personal einzustellen oder umzuschichten.

44      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. II.13.1 der Fördervereinbarung jede Änderung der Bedingungen für die Gewährung der Förderung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung festgehalten werden muss und eine mündliche Vereinbarung die Parteien insoweit nicht bindet. Ferner geht aus dem einleitenden Teil der Fördervereinbarung hervor, dass die Anhänge, die den Kostenplan und somit die Liste der sieben am Projekt beteiligten Personen einschließen, integraler Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Außerdem bestimmt Art. II.14.1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Fördervereinbarung, dass förderfähig nur die Kosten sind, die im Kostenplan im Anhang der Fördervereinbarung ausgewiesen sind.

45      Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich aus diesen Bestimmungen der Fördervereinbarung ableiten, dass eine Änderung in Bezug auf die in Abschnitt A des Kostenplans genannten Personen der schriftlichen Zustimmung durch die Kommission bedarf, und zwar auch dann, wenn es um die Hinzufügung des Namens einer Person zu der bestehenden Liste geht. Denn das Argument des Klägers, es bestehe keine vertragliche Verpflichtung, die im Kostenplan namentlich genannten Teilnehmer unverändert beizubehalten, steht im Widerspruch zur Bedeutung von Art. II.13.1 der Fördervereinbarung und dem Inhalt des Kostenplans. Da der Kostenplan sieben Personen für die Durchführung des Projekts genau bezeichnet, ist es schwerlich vertretbar, dass ein Wechsel in Bezug auf diese Personen keine Änderung der Förderbedingungen darstellt, die einer vorherigen schriftlichen Zustimmung bedarf.

46      Der Kläger macht allerdings geltend, dass die Kommission über die streitigen personellen Änderungen informiert gewesen sei und das Projekt ohne diese Änderungen nicht hätte beendet werden können, da einige der zu Projektbeginn vorgesehenen Mitarbeiter in der Folge nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen habe die Kommission weder damals noch im Rahmen der Prüfung des Abschlussberichts die fachlichen Leistungen und die Fähigkeiten des Projektpersonals beanstandet, sondern ganz im Gegenteil dessen fachliche Leistungen und die Projektergebnisse anerkannt und gebilligt. Solange sowohl die Kompetenz der Mitarbeiter als auch der fristgerechte Abschluss des Projekts sichergestellt gewesen seien, sei keine Änderung der in der Fördervereinbarung enthaltenen Finanzierungsvereinbarung verlangt worden, wenn der Einsatz anderer Projektteilnehmer als ursprünglich geplant erforderlich geworden sei. Außerdem seien keine zusätzlichen Kosten angefallen, da die im Kostenplan vorgesehenen Beträge nicht überschritten worden seien.

47      Keines dieser Argumente vermag jedoch die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, dass die vorliegend durchgeführten personellen Änderungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Kommission bedurft hätten.

48      In Bezug auf das Vorbringen, dass diese Änderungen für die erfolgreiche Durchführung des Projekts notwendig gewesen seien und die Kommission das Ergebnis des Projekts nicht in Frage gestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 274 EG hinsichtlich der Mittel der Union zu wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet ist und im System der finanziellen Zuschüsse ein Zuschussempfänger, dessen Antrag die Kommission stattgegeben hat, dadurch keinen endgültigen Anspruch auf volle Auszahlung des Zuschusses erwirbt, wenn er die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2007, Kommission/IIC, T‑500/04, Slg. 2007, II‑1443, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Union nach einem für Zuschüsse geltenden Grundprinzip nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen kann. Damit die Kommission Kontrollen vornehmen kann, müssen die Zuschussempfänger folglich nachweisen, dass die unter den geförderten Vorhaben verbuchten Kosten tatsächlich entstanden sind; die Erteilung zuverlässiger Auskünfte seitens der Begünstigten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist. Der Nachweis, dass ein Vorhaben durchgeführt worden ist, genügt daher nicht, um die Gewährung eines spezifischen Zuschusses zu rechtfertigen. Der Beihilfeempfänger hat darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm die geltend gemachten Kosten gemäß den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen entstanden sind, da nur ordnungsgemäß belegte Kosten als zuschussfähig angesehen werden können. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses dar (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnrn. 69, 76, 78, 86 und 97).

50      Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass weder die angebliche Notwendigkeit der vorgenommenen Änderungen für die Durchführung des Vorhabens noch dessen Ergebnis die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses, wie sie in der Fördervereinbarung festgelegt worden sind, in Frage stellen können.

51      Ebenso wenig ausschlaggebend ist, dass das ursprünglich vorgesehene Budget nicht überschritten wurde. Denn auch Unregelmäßigkeiten rein technischer Art, die keine konkreten finanziellen Auswirkungen haben, können die finanziellen Belange der Union und die Einhaltung des Unionsrechts ernsthaft beeinträchtigen und damit die Anwendung finanzieller Korrekturen durch die Kommission rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, Irland/Kommission, C‑199/03, Slg. 2005, I‑8027, Randnrn. 27, 29 und 31).

52      Dass die Kommission keine weiter gehenden Auskünfte zu den Fähigkeiten der betreffenden Personen angefordert hat, als sie über deren Mitwirkung informiert wurde, vermag ihre Entscheidung, die in Rede stehenden Aufwendungen auszuschließen, nicht in Frage zu stellen. Denn die Durchführung des Vorhabens mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr, die anschließend auf 15 Monate verlängert wurde, begann im Mai 2005, und die streitigen Änderungen wurden der Kommission in Schreiben von Ende März und Juli 2006 mitgeteilt, wobei das zuletzt genannte Schreiben im Übrigen auf ein Informationsersuchen der Kommission hinsichtlich des aktuellen Personalstands erfolgte. In diesem Durchführungsstadium des Projekts war ein großer Teil der Arbeit erledigt, und die entsprechenden Kosten waren verauslagt, so dass die Kommission hinsichtlich des Profils der vom Kläger im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen vor eine vollendete Tatsache gestellt wurde. Dass die Kommission in diesem fortgeschrittenen Stadium keine weiteren Auskünfte angefordert hat, um zu beurteilen, ob die betreffenden Personen das erforderliche Profil aufwiesen, ändert nichts daran, dass der Kläger gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die ausdrückliche Zustimmung der Kommission zu solchen Änderungen der für die Gewährung der Förderung festgelegten Bedingungen einzuholen.

53      Im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, dass die Kommission in anderen Fällen nicht bestritten habe, dass er personelle Änderungen selbständig vornehmen könne, hat der Kläger eine E-Mail einer Beamtin der Kommission an eine seiner Mitarbeiterinnen vom 22. November 2005 vorgelegt. Diese E-Mail betrifft die Auslegung einer Bestimmung einer Finanzierungsvereinbarung für ein anderes Vorhaben des Klägers, die Art. I.3.4 der Fördervereinbarung (siehe Randnr. 8 des vorliegenden Urteils) inhaltlich vergleichbar zu sein scheint.

54      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. II.13.1 der Fördervereinbarung (siehe Randnr. 11 des vorliegenden Urteils), wonach Änderungen der Förderbedingungen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien bedürfen, allgemeine Geltung beansprucht und Art. I.3.4 insoweit eine Ausnahme darstellt. Auch wenn es im einleitenden Teil der Fördervereinbarung heißt, dass die besonderen Bedingungen, zu denen Art. I.3.4 gehört, den übrigen Teilen der Fördervereinbarung, in denen sich der zu den allgemeinen Bedingungen gehörende Art. II.13.1 befindet, vorgehen, muss Art. I.3.4 als Ausnahmevorschrift eng ausgelegt werden.

55      Art. I.3.4 der Fördervereinbarung ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Flexibilitätsklausel, die marginale Änderungen bei der Durchführung des Projekts unter den von ihr aufgestellten Bedingungen ermöglicht. Es widerspräche jedoch der allgemeinen Systematik der Fördervereinbarung und der Funktion des Kostenplans, der integraler Bestandteil der Fördervereinbarung ist, Änderungen in Bezug auf die sieben am Projekt beteiligten Personen oder sogar die Hinzufügung weiterer Personen zu dieser Liste von sieben Personen mit der genannten Bestimmung zu rechtfertigen. Das Vorbringen, das auf eine angebliche Praxis in der Vergangenheit in Bezug auf die Anwendung von Art. I.3.4 gestützt wird, ist daher als hinsichtlich solcher Änderungen nicht tragfähig zurückzuweisen.

56      Der Kläger leitet außerdem aus dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Fördervereinbarung unterzeichnet hat, dem 30. Mai 2005, also einem Zeitpunkt nach dem Beginn des Projekts und der Unterzeichnung durch den Kläger am 9. Mai 2005, ab, dass die Schwerfälligkeit der Verfahren zur Genehmigung von Änderungen durch die Kommission mit seinem sofortigen Bedarf, u. a. in personeller Hinsicht, für die Durchführung des Projekts unvereinbar sei. Dieses Vorbringen kann nicht erfolgreich sein. Auch wenn die Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommission möglicherweise Zeit erfordert hätte, wäre der Kläger nicht daran gehindert gewesen, sich deutlich vor dem 24. März 2006 – dem Datum des ersten Schreibens, in dem die personellen Änderungen erwähnt werden, also einem Datum, das mehr als zehn Monate nach dem Beginn der Durchführung des Projekts liegt – an die Kommission zu wenden, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Personen den Kläger bereits vor dem Projektstart verlassen hatten.

57      In Bezug auf die streitigen Positionen liegt auch kein besonderer Umstand vor, der es ermöglichen würde, die allgemeine Regel, dass eine vorherige Zustimmung seitens der Kommission erforderlich ist, nicht auf sie anzuwenden.

58      Was die Positionen angeht, die den Fall von Frau J. A. (Positionen A 3 bis A 7, A 27, A 30, A 32, A 33 und A 42 bis A 47), den Fall von Herrn D. A. (Position A 13) und den Fall von Frau C. B. (Positionen A 35 und A 54 bis A 57) betreffen, stellt der Umstand, dass ihre Einbeziehung in das Projekt erfolgte, weil eine im Kostenplan vorgesehene Forscherin vor Projektbeginn ausgeschieden war, nicht die Verpflichtung des Klägers in Frage, in Bezug auf diese Personen die vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission einzuholen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen von vier dem Projekt zugewiesenen Forschern handelte, dessen Aufgaben auf vier verschiedene Personen verteilt wurden, lässt sich nicht in Abrede stellen, dass es sich um eine bedeutsame Änderung handelte.

59      Dass Frau N. D. (Positionen A 14 bis A 16) die Buchhalterin für das Projekt wegen deren Mutterschaftsurlaubs ersetzt und zu einem niedrigeren Tagessatz gearbeitet hat als dem, der für die im Kostenplan ausgewiesene Buchhalterin vorgesehen war, stellt die Verpflichtung des Klägers, die Kommission um die vorherige schriftliche Zustimmung zu dieser Einstellung zu ersuchen, nicht in Frage. Auch wenn in Anbetracht der besonderen Umstände des Mutterschaftsurlaubs der ersetzten Person die Weigerung der Kommission, die Kosten für die Person, die die Arbeit erledigt hat, anzuerkennen, möglicherweise als hart zu werten ist, kann der Kläger nicht geltend machen, dass ein Mutterschaftsurlaub ein Umstand ist, der nicht hinreichend lange im Voraus bekannt und geplant ist, um die Zustimmung der Kommission zur Einstellung der in Rede stehenden Person zu erlangen.

60      Was den Fall von Herrn J. Z. (Positionen A 17, A 18, A 58 und A 59) betrifft, der den im Kostenplan genannten „Editor“ wegen dessen Weggang vor dem Beginn des Projekts ersetzt hat, entbindet ein solcher Umstand den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, die vorherige Zustimmung der Kommission zu dieser personellen Änderung einzuholen. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie alle auf diese Person bezogenen Kosten abgelehnt und sich geweigert hat, den Betrag zu gewähren, der den ursprünglich veranschlagten 40 Arbeitstagen entspricht.

61      Frau E. G. (Position A 19), Frau O. S. (Position A 20), Frau M. A. (Position A 22), Frau A. N. (Position A 24), Frau I. P. und Herr E. P. (Positionen A 40 und A 41) gehören zum Team der Forscherin G. C. und erledigten einen Teil der Aufgaben der Letztgenannten unter deren Aufsicht. Unter Zugrundelegung der vorstehend vorgenommenen Auslegung der Verpflichtungen des Klägers ist das Gericht der Auffassung, dass das Hinzutreten dieses sechsköpfigen Teams der vorherigen Zustimmung der Kommission bedurfte. Dass die Zahl der Arbeitstage von Frau G. C. verringert und ihr Tagessatz erhöht wurde, macht im Übrigen den Umfang der vorgenommenen Änderungen noch augenfälliger. Im Vergleich zu dieser Änderung ist der Umstand, dass die genannten sechs Personen zu einem Tagessatz gearbeitet haben, der ebenso hoch war wie der für Frau G. C. veranschlagte oder niedriger, unerheblich.

62      Der von der Kommission vorgenommene Ausschluss der Vergütung für Frau C. A. (Positionen A 25 und A 38) sowie für Frau  J. P. und Frau K. W. (Positionen A 37 und A 39) – die zusätzlich in das Projekt einbezogen wurden, um ein Team zur Unterstützung von Frau D. J. zu bilden, bei der im Übrigen im Vergleich zum Kostenplan die Zahl der Arbeitstage für das Projekt verringert und der Tagessatz erhöht wurde – ist aus den gleichen Gründen wie den in der vorstehenden Randnummer dargestellten zu bestätigen. Überdies wird im Schreiben vom 3. Juli 2006, mit dem diese Änderungen der Kommission mitgeteilt wurden, Frau J. P. nicht erwähnt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass diese Änderung dann telefonisch mitgeteilt worden sein müsse. Da sich in der Akte jedoch kein Beleg für eine solche Mitteilung findet und im Übrigen eine derartige Mitteilungsform in Anbetracht der Verpflichtung, solche wichtigen Änderungen schriftlich mitzuteilen, nicht ausreicht, ist offensichtlich, dass die Kommission berechtigt war, die Erstattung der Aufwendungen für die Vergütung dieser Person zu verweigern.

63      Hinsichtlich der Vergütung von Frau S. P. (Position A 31), die dem Kläger zufolge kurzfristig als Mitarbeiterin von Herrn  J. Z. angestellt wurde, der seinerseits den im Kostenplan vorgesehenen Editor nach dessen vorzeitigem Ausscheiden ersetzt habe, kann nichts anderes gelten als in Bezug auf die Vergütung von Herrn J. Z., von der das Gericht in der vorstehenden Randnr. 60 angenommen hat, dass die Kommission die diesbezüglichen Aufwendungen ausschließen durfte. Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass der Kläger die Kommission vor der Einreichung der Kostenabrechnung vom November 2006 über die Mitarbeit von Frau S. P. unterrichtet hätte.

64      Schließlich hat die Kommission die Reise- und Aufenthaltskosten, die für diejenigen Personen verauslagt wurden, die nicht im Kostenplan vorgesehen waren und für die sie ihre Zustimmung nicht erteilt hat, mit der Begründung ausgeschlossen, dass es sich um Aufwendungen für nicht im Kostenplan vorgesehene Personen handele. Dies betrifft u. a. die Positionen B 1, B 3, B 4, B 11, B 12, B 26, B 27, B 29, B 30, B 31, B 32, B 33 und B 34 in Bezug auf die Aufwendungen von Frau  J. A., die Positionen B 16 und B 21 bis B 23 in Bezug auf die Aufwendungen von Frau K. W., die Positionen B 24 und B 25 in Bezug auf die Aufwendungen von Frau C. A., die Position B 35 in Bezug auf die Ablehnung der Hotelkosten, soweit sie Frau J. A., Frau K. W. und Frau C. A. betreffen, die Positionen B 39 bis B 46 in Bezug auf die Aufwendungen von Frau J. P. und die Position B 90 in Bezug auf die Aufwendungen von Frau A. N.

65      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission die Aufwendungen für die Vergütung dieser Personen ausschließen konnte, ohne einen Fehler zu begehen. Sie durfte auch deren Reise- und Aufenthaltskosten ausschließen, ohne dass Anlass besteht, die gegen die Behandlung dieser Positionen vorgebrachten Argumente detailliert zu prüfen.

 Zu den Positionen, die wegen einer Änderung bei der Vergütung und des Umfangs der Mitwirkung der betreffenden Person gegenüber dem Kostenplan abgelehnt wurden

66      Es handelt sich zunächst um die Positionen A 1, A 2, A 28, A 34 und A 48 bis A 53, die die Vergütung des Projektkoordinators, Herrn J. B., betreffen. Laut der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung wurden die entsprechenden Aufwendungen entsprechend dem Tagessatz gemäß dem Kostenplan anerkannt, doch der geforderte Teil, der diesen Betrag überstieg, ausgeschlossen.

67      Der Kläger trägt vor, dass Herrn J. B. unabhängig vom Projekt eine Gehaltserhöhung gewährt worden sei, dies aber zu einer Erhöhung der Personalkosten, u. a. zu einer Erhöhung des Herrn J. B. im Rahmen des Projekts gewährten Tagessatzes von 180 auf 218 Euro, geführt habe. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Kosten sei dadurch ausgeglichen worden, dass die Zahl der Tage, an denen er am Projekt mitgewirkt habe, von 120 auf 101 verringert worden sei.

68      Diese Änderung wurde der Kommission im Schreiben vom 3. Juli 2006 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 7. August 2006 verweigerte ihr die Kommission die Genehmigung. Sie führt in der angefochtenen Entscheidung aus, dass nur die geleisteten Stunden zu dem im Kostenplan vorgesehenen Tagessatz erstattet würden.

69      Bei dieser Änderung geht es um eine Gehaltserhöhung von etwa 20 % und eine Verminderung des Umfangs, in dem Herr J. B., der Hauptverantwortliche für das Projekt, an diesem mitwirkte, um 15 %. Es handelt sich daher um eine bedeutsame Änderung. Die Kommission durfte daher zu Recht annehmen, dass gemäß Art. II.13 der Fördervereinbarung ihre vorherige Zustimmung hätte eingeholt werden müssen und dass eine solche Änderung nicht unter die in Art. I.3.4 der Fördervereinbarung vorgesehene Ausnahmeregelung fallen kann. Im Übrigen wirft die Kommission zu Recht die Frage auf, ob eine derartige Änderung der Zahl der Stunden, die von der für das Projekt verantwortlichen Person geleistet werden, keinen Einfluss auf das Projekt hat, was eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung darstellt. Der Kläger entgegnet hierauf, dass es sich um eine Behauptung handele, für die die Kommission keinen Beweis vorlege. In Anbetracht der Pflichten des Klägers als Förderungsempfänger oblag es jedoch vielmehr diesem, im Rahmen eines Antrags an die Kommission auf vorherige Zustimmung zu dieser Änderung den Beweis dafür zu erbringen, dass kein Einfluss auf das Projekt vorliegt.

70      Dem Vorbringen des Klägers, dass die zusätzlichen Kosten auch deshalb genehmigt werden müssten, weil die Gesamtsumme der Personalkosten nicht den im Kostenplan vorgesehenen Betrag überschritten habe, kann nicht gefolgt werden. Denn, wie oben in Randnr. 51 ausgeführt, ist nicht ausschlaggebend, dass das ursprünglich vorgesehene Budget nicht überschritten wurde, da auch Unregelmäßigkeiten rein technischer Art ohne konkrete finanzielle Auswirkungen die finanziellen Belange der Union und die Einhaltung des Unionsrechts ernsthaft beeinträchtigen und damit die Anwendung finanzieller Korrekturen durch die Kommission rechtfertigen können.

71      Folglich hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie den Teil der Vergütung von Herrn J. B. ausgeschlossen hat, der angewandt auf die tatsächlich gearbeiteten Tage den im Kostenplan vorgesehenen Tagessatz überschreitet.

72      Der Ausschluss der Positionen A 26 und A 36 beruht sodann auf der gleichen Art von Argumenten. Es handelt sich um die Vergütung der Forscherin D. J., für die der Kostenplan einen Tagessatz von 160 Euro auswies, der anschließend auf 450 Euro erhöht wurde, wobei die Zahl ihrer Arbeitstage für das Projekt zum Ausgleich von 96 auf 12,2 Tage reduziert wurde. Aus denselben Gründen wie bei Herrn J. B. hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie nur die geleisteten Stunden mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz anerkannt hat. In Anbetracht des Umfangs und der Art der fraglichen Änderung, nämlich u. a. einer erheblichen Reduzierung der Mitwirkung eines der vier Forscher, die dem Projekt im Kostenplan zugeteilt waren, musste der Kläger nach Art. II.13.1 der Fördervereinbarung die vorherige Zustimmung der Kommission einholen. Diese durfte daher die betreffende Änderung ablehnen, als sie von ihr mit dem Schreiben vom 3. Juli 2006 unterrichtet wurde.

73      In Bezug auf das Vorbringen des Klägers, dass die Gehaltserhöhung von der Universität W., einer Partnerorganisation bei der Durchführung des Projekts, beschlossen worden sei, die ihm zunächst falsche Informationen über den Tagessatz mitgeteilt habe, ist festzustellen, dass der Kläger die Funktion des Projektkoordinators wahrnimmt und er nach Art. II.1.1 der Fördervereinbarung (siehe Randnr. 10 des vorliegenden Urteils) für die Einhaltung aller ihn treffenden rechtlichen Verpflichtungen allein verantwortlich ist. Zudem macht der Kläger nicht geltend, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. II.8.1 der Fördervereinbarung handele, der im Übrigen nur bei Irrtümern Anwendung findet, die trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt durch den Förderungsempfänger unüberwindbar sind (vgl. Randnr. 15 des vorliegenden Urteils).

74      Die Kommission hat folglich keinen Fehler begangen, als sie den Teil der Vergütung von Frau D. J. ausgeschlossen hat, der angewandt auf die tatsächlich gearbeiteten Tage den im Kostenplan vorgesehenen Tagessatz überschreitet.

 Zu den anderen Positionen betreffend Reise- und Aufenthaltskosten

75      Bei den streitigen Positionen, die Reise- und Aufenthaltskosten betreffen und nicht in den vorstehenden Randnrn. 34 und 64 genannt sind, handelt es sich um die Positionen B 6, B 7, B 15, B 37, B 85, B 86, B 88, B 89 und B 91 bis B 96.

 Position B 6

76      Die Position betrifft Flugkosten von Herrn G. M., eines im Kostenplan genannten Forschers, für die Teilnahme an dem Treffen der Projektpartner in Florenz im Mai 2005. Diese Kosten wurden in der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Bordkarte von Herrn G. M. nicht vorgelegt worden sei.

77      Der Kläger ist der Ansicht, dass er die notwendigen Belege vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass die Flugkosten tatsächlich angefallen seien. Die Bordkarte habe nicht vorgelegt werden können, weil Herr G. M. sie verloren habe. Er habe jedoch eine Verlusterklärung abgegeben, die der Kommission vorgelegt worden sei. Ferner belege das Protokoll der Besprechung in Florenz am 26. Mai 2005, dass Herr G. M. daran teilgenommen und somit den betreffenden Flug angetreten habe.

78      Nach Art. II.14.1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Fördervereinbarung müssen die geltend gemachten Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme notwendig sein. Außerdem geht aus dem fünften Gedankenstrich dieses Artikels hervor, dass nur diejenigen Aufwendungen förderfähig sind, die vom Empfänger tatsächlich verauslagt und in seiner Buchhaltung entsprechend den geltenden Rechnungsführungsgrundsätzen erfasst worden sind. Dem sechsten Gedankenstrich dieses Artikels zufolge müssen die geltend gemachten Aufwendungen ferner identifizierbar und kontrollierbar sein (siehe Randnr. 12 des vorliegenden Urteils).

79      Außerdem nennt der Leitfaden „Guide to the INTI preparation actions 2004“, dessen Anwendbarkeit der Kläger nicht bestreitet, als Dokumente, die im Zusammenhang mit den Reisekosten vorzulegen sind, eine Kopie der Rechnung über den Flug bzw. die Zugfahrt oder eine Kopie der Flugtickets bzw. Zugfahrkarten, einschließlich der Bordkarten.

80      Im Zusammenhang mit der streitigen Position hat der Kläger als Beleg einen Erstattungsantrag von Herrn G. M., eine Kopie eines Flugtickets und eine Erklärung von Herrn G. M. über den Verlust seiner Bordkarte vorgelegt. In Anbetracht der in den vorstehenden Randnummern 78 und 79 dargestellten Bedingungen vermögen diese Unterlagen die Erstattung der streitigen Aufwendungen nicht zu rechtfertigen.

81      Das Vorbringen des Klägers, dass die Teilnahme von Herrn G. M. an der Besprechung in Florenz und somit dessen Anwesenheit auf den fraglichen Flügen durch das Besprechungsprotokoll, in dem dessen Teilnahme erwähnt werde, rechtlich hinreichend belegt werde und dass die Kommission vom Kläger einen unmöglichen Beweis verlange, kann keinen Erfolg haben. Es ist dem Vorbringen der Kommission zu folgen, dass die Kommission in Anbetracht der großen Zahl von Fördermaßnahmen, bei denen sie die Bedingungen für die Auszahlung überwachen muss, berechtigt ist, einheitliche und strenge Maßstäbe anzulegen, um jeglichem Missbrauch europäischer Steuergelder vorzubeugen. Verliert daher der Förderungsempfänger durch sein eigenes Handeln Belege, wie es vorliegend geschehen ist, muss er das finanzielle Risiko hierfür tragen, da es nicht Sache der Kommission ist, den Sachverhalt zu prüfen, sondern es dem Kläger obliegt, die entsprechenden Belege vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die geltend gemachten Kosten verauslagt wurden. Die Kopie der Bordkarte ermöglicht der Kommission u. a. die Feststellung, dass die in Rede stehende Ausgabe tatsächlich getätigt wurde.

82      Die Kommission hat daher keinen Fehler begangen, als sie die die Position B 6 betreffenden Kosten ausgeschlossen hat.

 Position B 7

83      Diese Position betrifft Reisekosten von Herrn G. M. für Zug und Bus in Höhe von 84,65 Euro für ein Treffen der Projektpartner in Florenz vom 25. bis zum 27. Mai 2005. Sie wurden in der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung ausgeschlossen, dass sie den zulässigen Tagegeldhöchstsatz überschritten hätten.

84      Der Kläger trägt vor, er habe die entsprechenden Belege eingereicht, die nicht von der Kommission beanstandet worden seien. Zwar sei der Tagegeldhöchstsatz überschritten worden, doch seien diese Kosten gleichwohl erstattungsfähig, weil das Gesamtbudget für Reisekosten nicht vollständig ausgeschöpft worden sei. Außerdem sei auch die Grenze von 10 % aus Art. I.3.4 der Fördervereinbarung (siehe Randnr. 8 des vorliegenden Urteils), dessen Anwendung der Kläger fordert, nicht überschritten worden.

85      Nach Art. II.14.1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Fördervereinbarung müssen Aufwendungen, um förderfähig zu sein, im Kostenplan vorgesehen sein.

86      Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass dies für den Teil der Aufwendungen, der den im Kostenplan vorgesehenen Betrag übersteigt, nicht zutrifft.

87      Aus dem Kostenplan ergibt sich, dass ein Tagegeld in Höhe von 130 Euro pro Tag an zwei Tagen für vier Teilnehmer an dem Partnertreffen in Florenz vorgesehen war. Aus der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass Herrn G. M. im Rahmen der Position B 5 ein Tagegeld in Höhe von 260 Euro zuerkannt wurde. Die Aufenthaltskosten in Höhe von 84,65 Euro, die im Rahmen der Position B 7 geltend gemacht werden, übersteigen diesen Betrag.

88      Der Kläger verlangt dennoch die Erstattung des zuletzt genannten Betrags, weil das Gesamtbudget für die Positionen der Kategorie B nicht überschritten worden sei, und beruft sich insoweit auf die Anwendung von Art. I.3.4 der Fördervereinbarung (siehe Randnr. 8 des vorliegenden Urteils). Wie in der vorstehenden Randnr. 55 ausgeführt, enthält dieser Artikel eine Flexibilitätsklausel, die es ermöglicht, bestimmte geringfügige Änderungen gegenüber dem Kostenplan vorzunehmen. Die Parteien sind sich uneinig über die tatsächliche Reichweite dieser Klausel, mit der eine Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung gemacht wird, die vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission zu Änderungen bei den Anwendungsbedingungen der Fördervereinbarung einzuholen.

89      Nach Ansicht der Kommission kann diese Klausel nur auf Übertragungen zwischen Einzelpositionen innerhalb einer Kategorie von Kostenpositionen (A, B, C usw.) Anwendung finden, während der Kläger meint, dass sie Anpassungen zwischen Kategorien von Kostenpositionen ermögliche, sofern die übrigen Bedingungen für die Anwendung der Vorschrift eingehalten würden.

90      In Art. I.3.4 der Fördervereinbarung wird die englische Bezeichnung „item“ (Position) verwendet und auf die Möglichkeit einer Übertragung zwischen „items“ Bezug genommen. Bei genauer Analyse des Kostenplans lässt sich feststellen, dass die Bezeichnung „item“ auf eine Kategorie von Positionen verweist. Die vom Kläger befürwortete Auslegung dieser Klausel, wonach sich diese auf Übertragungen zwischen Kategorien von Positionen und nicht lediglich zwischen Einzelpositionen innerhalb der einen oder anderen Kategorie beziehe, wird daher durch die Analyse des Kostenplans bestätigt. Im Übrigen weist der Inhalt der in der vorstehenden Randnr. 53 erwähnten E-Mail vom 22. November 2005, in der es um die Auslegung einer offenbar vergleichbaren Klausel im Rahmen eines anderen Projekts geht, in die gleiche Richtung.

91      Daher lässt sich – auch wenn das Vorbringen der Kommission, dass eine solche Analyse von Art. I.3.4 der Fördervereinbarung dem Erfordernis eines detaillierten Kostenplans widerspreche, nachvollziehbar ist – nicht leugnen, dass die Analyse der Fördervereinbarung in Verbindung mit dem Kostenplan den Kläger zu der Annahme bringen konnte, dass er in Randbereichen des Kostenplans Anpassungen innerhalb ein und derselben Positionskategorie oder sogar zwischen verschiedenen Positionskategorien vornehmen durfte. Dem Argument der Kommission, dass Art. I.3.4 der Fördervereinbarung nur in den Fällen Anwendung finden könne, in denen die Beträge, die für einzelne Positionen innerhalb ein und derselben Kostenkategorie festgelegt worden seien, wie die Beträge für Tagegelder innerhalb der Reise- und Aufenthaltskosten betreffenden Positionskategorie B, nicht um mehr als 10 % überschritten seien, kann somit nicht zwangsläufig gefolgt werden.

92      Die Anwendung dieser Ausnahmeklausel muss jedoch bestimmten Voraussetzungen genügen, was vom Kläger nicht bestritten wird. So ist, wie aus Randnr. 8 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Anwendung von Art. I.3.4 der Fördervereinbarung mit der Verpflichtung verbunden, die Kommission schriftlich zu informieren. Auch wenn diese Voraussetzung weniger erfordert als die Voraussetzung der Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung, muss sie beachtet werden, da die Kommission prüfen können muss, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahme erfüllt sind, nämlich ob das Projekt nicht beeinflusst wird, ob die Übertragung zwischen Kostenpositionen 10 % des im Kostenplan ausgewiesenen Betrags der jeweiligen förderfähigen Ausgabeposition nicht übersteigt und ob das Gesamtbudget eingehalten wird.

93      Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger auf diese Klausel, ohne darzutun, dass er die Anwendung dieser Ausnahme im Verwaltungsverfahren bei der Kommission in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht hat. Denn selbst in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2007, das als Reaktion auf das Vorabinformationsschreiben der Kommission zusätzliche Informationen und Belege enthält, beschränkt sich der Kläger hinsichtlich der Position B 7 auf den Hinweis, dass das Gesamtbudget für Reise- und Aufenthaltskosten nicht überschritten worden sei.

94      Aus der in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils erwähnten E-Mail vom 22. November 2005 geht jedoch hervor, dass der Kläger im Rahmen der Fördervereinbarung, auf den sich diese E-Mail bezieht, die Kommission über seine Absicht, innerhalb des Kostenplans zwischen verschiedenen Kostenpositionen geringfügige Anpassungen vorzunehmen, während der Durchführung des betreffenden Vorhabens informiert hatte. Die Art und Weise des Vorgehens des Klägers im Rahmen dieses anderen Vorhabens steht daher im Gegensatz zu der Art und Weise seines Vorgehens beim vorliegenden Projekt, da sich der Kläger nachträglich auf seinen Handlungsspielraum im Sinne von Art. I.3.4 der Fördervereinbarung beruft, um die Überschreitung des für bestimmte einzelne Kostenpositionen festgelegten Betrags zu rechtfertigen.

95      Aufgrund dessen ist das Gericht der Auffassung, dass die Haltung der Kommission zwar streng ist, diese aber die Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Position wegen Überschreitung des Kostenplans ausschließen konnte, ohne einen Fehler zu begehen, da der Kläger das Verfahren nicht eingehalten hat, das in der Bestimmung der Fördervereinbarung beschrieben ist, auf die er sich beruft.

 Position B 15

96      Diese Position betrifft die Hotelkosten für die Teilnahme von Herrn J. B. am Treffen der Projektpartner in Florenz im September 2005 in Höhe von 270 Euro. Diese Kosten wurden in der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung ausgeschlossen, dass weder eine Rechnung noch ein Zahlungsnachweis vorliege.

97      Der Kläger trägt vor, dass er die erforderlichen Zahlungsbelege der Kommission übermittelt habe. Diese seien u. a. im Zusammenhang mit der Position B 8 vorgelegt worden.

98      Aus den in Rede stehenden Belegen geht hervor, dass sie außer der Position B 15 auch die Position B 8 betreffen; dieser Vermerk war handschriftlich angebracht.

99      Somit hat der Kläger, wie die Kommission geltend macht, die betreffenden Zahlungsnachweise nicht übersichtlich angelegt. Wie in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Erteilung zuverlässiger Auskünfte seitens der Empfänger europäischer Zuschüsse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems der Kommission unerlässlich. Außerdem geht aus Art. II.14.1 Abs. 1 sechster Gedankenstrich der Fördervereinbarung hervor, dass Kosten nur förderfähig sind, wenn sie identifizierbar und kontrollierbar sind. In Anbetracht dieser Grundsätze ist die strenge Haltung der Kommission gerechtfertigt. Es obliegt nämlich dem Kläger, die Belege für die verschiedenen Kostenpositionen übersichtlich vorzulegen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die für eine Kostenposition vorgelegten Belege auch für andere Positionen gelten, für die Belege nicht gesondert und spezifisch vorgelegt worden sind.

100    Die Kommission konnte daher, ohne einen Fehler zu begehen, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Position B 15 ausschließen.

 Position B 37

101    Diese Position betrifft Verpflegungskosten in Höhe von 228,32 Euro für Herrn J. B., Frau G. C., Herrn G. M. und Frau K. W. im Zusammenhang mit einem Treffen der Projektpartner in Paris im Januar 2006. Die entsprechenden Kosten wurden teilweise ausgeschlossen. In der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung wurde lediglich ein Betrag von 32,35 Euro anerkannt, weil der im Kostenplan vorgesehene Tagegeldsatz überschritten worden sei.

102    Der Kläger bestreitet, dass der Tagegeldsatz überschritten worden sei. Der Kostenplan sehe als maximalen Tagessatz für Verpflegung einen Betrag von 127 Euro pro Person vor, der im vorliegenden Fall nicht erreicht worden sei. Der Kläger weist das Vorbringen der Kommission zurück, wonach das Treffen nur an einem Tag, dem 23. Januar 2006, stattgefunden habe und daher nur Aufenthaltskosten für diesen einen Tag anerkannt werden könnten.

103    In Beantwortung einer Frage des Gerichts hat die Kommission angegeben, dass das Treffen der Projektpartner in Paris an die Stelle des budgetierten Treffens getreten sei, das in Berlin habe stattfinden sollen, ohne dass ihr der Kläger insoweit widersprochen hat.

104    Im Übrigen ist bereits festgestellt worden (siehe Randnrn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils), dass die von Frau K. W. verauslagten Reise- und Aufenthaltskosten ausgeschlossen werden durften.

105    Für den Restbetrag legt die Kommission eine Berechnung vor, der zufolge ein Betrag von 190,20 Euro bei dieser Position förderfähig sein soll und nicht der in der angefochtenen Entscheidung gewährte Betrag von 32,35 Euro.

106    Insoweit macht die Kommission zwar zu Recht geltend, dass die Aufenthaltskosten für dieses Treffen unter verschiedenen Kostenpositionen für Herrn J. B. und Herrn G. M. vorgelegt worden seien, was der Kläger nicht bestreitet; bei der Berechnung des Betrags der unter der Position B 37 erstattungsfähigen Kosten, zu dessen Anerkennung die Kommission nunmehr bereit ist, ist sie aber davon ausgegangen, dass das Tagegeld nur für einen Tag, den 23. Januar 2006, gewährt werden könne.

107    Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann dem Kostenplan jedoch nicht entnommen werden, dass dieses Treffen nur einen Tag dauern durfte und die Tagegelder nur für einen Tag veranschlagt waren. Denn im Kostenplan wird zwar auf der Reisekosten betreffenden Seite lediglich für das Treffen der Projektpartner in Florenz eine Dauer von zwei Tagen angegeben, aber in der in diesem Kostenplan vorgenommenen Berechnung der Tagegelder werden sechs Tagegeldeinheiten zu jeweils 127 Euro und somit ein Gesamtbetrag von 762 Euro berücksichtigt. Aus der Anmerkung zu den Reisekosten auf der gleichen Seite geht hervor, dass an dem Treffen in Berlin drei Forscher teilnehmen sollten. Daher ist davon auszugehen, dass das Tagegeld nach dem Kostenplan zwei Tage lang für die drei vorgesehenen Personen gezahlt werden durfte. Dass Herr G. M., wie die Kommission geltend macht, erst am Abend des 22. Januar in Paris eingetroffen und am Abend des 23. Januar wieder abgereist sei, was nach Ansicht der Kommission belegt, dass das Treffen nur einen Tag gedauert habe, reicht als Beweis nicht aus, um diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Denn die Kommission hat z. B. im Rahmen der Positionen B 85 und B 86 bei Frau G. C., die ebenfalls bei diesem Treffen anwesend war, Aufenthaltskosten für mehrere Tage anerkannt (vgl. auch Randnr. 112 des vorliegenden Urteils).

108    Hieraus folgt, dass der Ausschluss der über einen Betrag von 32,35 Euro hinausgehenden Aufwendungen bei der Position B 37 fehlerhaft ist und den Rügen des Klägers in Bezug auf diese Position somit teilweise stattzugeben ist.

 Positionen B 85 und B 86

109    Diese Positionen betreffen Reise- und Verpflegungskosten für die Teilnahme von Frau G. C. am Treffen in Paris am 23. Januar 2006 in Höhe von 519,18 Euro bzw. 409,83 Euro. In der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung wurden diese Kosten teilweise in Höhe von 448,48 Euro bzw. 172,92 Euro anerkannt und über diese Beträge hinaus mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Kosten auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anerkannt worden seien.

110    Der Kläger weist darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung keine Erklärung für den Ausschluss dieser Kosten liefere. Er bestreitet, dass kein ausreichender Beleg eingereicht worden sei, und legt die Unterlagen, die er der Kommission übermittelt hat, in Kopie vor.

111    In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, wie die anerkannten Beträge den vom Kläger vorgelegten Belegen zuzuordnen sind.

112    Aus den Erläuterungen der Kommission ergibt sich, dass die von ihr anerkannten Belege Restaurantkosten für verschiedene Tage zwischen dem 21. und dem 24. Januar 2006 betreffen, so dass ihr Vorbringen, dass der Umstand, dass sich einige Belege auf andere Tage bezögen, den Ausschluss der streitigen Kosten rechtfertige, nicht anerkannt werden kann.

113    Allerdings fehlt es den Belegen, die der Kläger für diese Positionen vorgelegt hat, an Übersichtlichkeit, u. a. wegen Fehlens der Angabe, welcher Beleg welcher Position zuzuordnen ist. Der Kläger hat daher seine Verpflichtung zur Vorlage identifizierbarer und kontrollierbarer Belege, wie sie in Art. II.14.1 Abs. 1 sechster Gedankenstrich der Fördervereinbarung beschrieben ist (siehe Randnr. 12 des vorliegenden Urteils), nicht beachtet. Er hat im Übrigen nichts vorgetragen, was die Erläuterungen der Kommission zu der Verbindung zwischen den anerkannten Beträgen und den vorgelegten Belegen in Frage stellen könnte.

114    Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie einen Teil der unter den Positionen B 85 und B 86 geltend gemachten Kosten in dem Umfang, der in der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung angegeben ist, ausgeschlossen hat.

 Positionen B 88, B 89 und B 91 bis B 96

115    Diese Positionen betreffen Reise- und Verpflegungskosten, die von Frau G. C. bei Reisen in Italien zur Führung von Interviews, von denen die letzte im Mai 2006 stattfand, verauslagt wurden. In der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung schloss die Kommission die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit diesen Positionen mit der Begründung vollständig aus, dass sie die dritte, die vierte und die fünfte Interviewreise beträfen, wohingegen nur zwei Interviewreisen im Budget vorgesehen gewesen seien.

116    Der Kläger trägt vor, er habe der Kommission mit Schreiben vom 24. September 2007 erklärt, dass eine dritte und eine vierte Interviewreise erforderlich gewesen seien, weil der ursprünglich bei Aufstellung des Kostenplans vorgesehene Terminplan aufgrund der Terminabstimmungen mit den Gesprächspartnern nicht habe umgesetzt werden können. Die Orte der einzelnen Interviews und die entsprechenden Zeiten seien erst nach Abschluss der Fördervereinbarung endgültig festgelegt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die dritte und die vierte Interviewreise notwendig gewesen seien.

117    Außerdem seien die genaue Anzahl und die Orte der Interviews von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. So machten zum einen unklare Zwischenergebnisse neue Untersuchungen und Interviews, unter Umständen auch mit anderen Personen erforderlich; zum anderen seien Frau G. C. und ihre Mitarbeiter von der Aussagebereitschaft der Interviewpartner und deren zeitlicher Verfügbarkeit abhängig. Die Notwendigkeit der Interviewreisen werde in der Publikation der Projektergebnisse, insbesondere im Arbeitsbericht, deutlich. Das im Nachhinein aufgestellte Erfordernis, dass jede Änderung in Bezug auf die Interviewreisen einer Genehmigung in Gestalt einer Zusatzvereinbarung bedurft hätte, mache eine ergebnisorientierte Projektarbeit unmöglich.

118    Der Kläger macht schließlich geltend, dass die Kosten der Interviewreisen insgesamt im Rahmen des Betrags lägen, der im Kostenplan vorgesehen gewesen sei.

119    Es ist festzustellen, dass nach dem Kostenplan zwei Interviewreisen für Frau G. C. vorgesehen waren. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass das Hinzutreten zusätzlicher Reisen ihrer vorherigen Zustimmung bedurft hätte. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann ein Informationsschreiben, in dem die zusätzlichen Reisen mehr als ein Jahr, nachdem die letzte von ihnen stattgefunden hat, und nach dem Ende des Projekts erwähnt werden, nicht als eine ausreichende Begründung angesehen werden, um die Erstattung der Kosten zu rechtfertigen, die auf diesen nicht mitgeteilten und nicht genehmigten Reisen verauslagt wurden, selbst wenn sich die Notwendigkeit dieser Reisen während der Durchführung des Projekts herausgestellt hat. Der Umstand, dass sich diese zusätzlichen Interviews auf das Ergebnis des Projekts möglicherweise positiv ausgewirkt haben und dass der veranschlagte Betrag nicht überschritten wurde, stellt eine solche Schlussfolgerung nicht in Frage, wie bereits in den Randnrn. 48 bis 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist.

120    Demzufolge hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die Kosten im Zusammenhang mit den Positionen B 88, B 89 und B 91 bis B 96 ausgeschlossen hat.

 Zu den Positionen betreffend andere direkte Kosten

121    Die anderen ausgeschlossenen direkten Kosten (Positionen G 6 bis G 8) betreffen die Pflege der Projektwebsite. Zu diesem Zweck waren im Kostenplan Errichtungs- und Betreuungsarbeiten für die ursprüngliche Laufzeit des Projekts über zwölf Monate mit einem Monatssatz von 300 Euro, also Gesamtkosten in Höhe von 3 600 Euro vorgesehen.

122    Die Positionen G 6 und G 7 betreffen Kosten für die Erstellung und die Pflege der Website durch Frau S. B. und Herrn S. A. in Höhe von 1 100 Euro bzw. 400 Euro. Die Kommission hat nur Teilbeträge, nämlich 900 Euro bzw. 300 Euro anerkannt, weil die geforderten Beträge über den Monatsraten des Kostenplans lägen.

123    Die Position G 8 betrifft die Kosten für im Juli 2005 an der Website durchgeführte Arbeiten in Höhe von 400 Euro. Die Kommission hat diese Kosten ausgeschlossen, weil diese Arbeiten bereits von Frau S. B. erledigt worden seien, für die Kosten unter der Position G 6 für denselben Zeitraum geltend gemacht worden seien.

124    Der Kläger hält sämtliche genannten Kosten in voller Höhe für erstattungsfähig, weil es sich bei der Kalkulation der Kosten für die Errichtung und Betreuung der Website um einen Durchschnittsbetrag handele, der auf die Monate der Projektlaufzeit umgerechnet worden sei. Tatsächlich sei der zeitliche Aufwand für die Errichtung und Betreuung der Website im Verlauf der Monate schwankend gewesen, je nach konkretem Arbeitsanfall, weshalb einzelne Rechnungen auch den durchschnittlichen Monatsbetrag von 300 Euro überstiegen. Der Kläger weist darauf hin, dass der abgerechnete Betrag die im Kostenplan vorgesehene Gesamtsumme von 3 600 Euro nicht überschreite, und fordert unter Verweis u. a. auf Art. I.3.4 der Fördervereinbarung die vollständige Erstattung dieses Betrags.

125    Hinsichtlich der Position G 8 trägt der Kläger vor, dass er der Kommission die erforderlichen Belege vorgelegt habe, und bestreitet, dass es sich um bereits von Frau S. B. erledigte Arbeiten handele. In dem betreffenden Zeitraum hätten zwei Praktikantinnen die notwendigen Arbeiten an der Website vorgenommen, und diese Kosten seien somit erstattungsfähig.

126    Es ist bereits ausgeführt worden, dass geltend gemachte Kosten, um förderfähig zu sein, nach Art. II.14.1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Fördervereinbarung im Kostenplan vorgesehen sein müssen.

127    Die Kommission vertritt zu Recht die Auffassung, dass der Kostenplan eindeutig einen Monatsbetrag von 300 Euro für zwölf Monate vorsehe. Demzufolge waren die als monatliche Vergütung geltend gemachten Beträge, soweit sie unter Zugrundelegung einer strengen Auffassung den veranschlagten Betrag von 300 Euro je Monat übersteigen, nicht im Kostenplan vorgesehen, auch wenn der Gesamtbetrag für die Positionen der Kategorie G nicht überschritten wurde.

128    Anders als bei den die Personalkosten betreffenden Positionen der Kategorie A enthält der Kostenplan keine Angaben zur Zahl und zur Identität der Personen, die die unter die Positionen der Kategorie G fallenden Arbeiten erledigen sollen, so dass die Ausführung der Arbeit durch mehrere Personen zur gleichen Zeit innerhalb der Grenzen des Budgets nicht notwendig im Widerspruch zur Fördervereinbarung und zum Kostenplan steht.

129    Im vorliegenden Fall rechtfertigt die Kommission den Ausschluss der 300 Euro monatlich übersteigenden Beträge im Rahmen der Positionen G 6 bis G 8 auch mit dem Argument, dass die für die Positionen der Kategorie G vorgelegten Belege schwierig zu überschauen und zum Teil widersprüchlich seien. Diese Gründe für den Ausschluss gehen jedoch nicht aus der Abrechnung im Anhang der angefochtenen Entscheidung hervor, die sich auf die in den Randnrn. 122 und 123 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumente beschränkt, so dass die genannten Gründe verspätet sind und vom Gericht nicht berücksichtigt werden können, da die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).

130    Es ist daher zu prüfen, ob die Überschreitung der monatlichen Vergütungsbeträge, die im Kostenplan vorgesehen waren (Positionen G 6 und G 7), in Anbetracht des auf die Anwendung von Art. I.3.4 der Fördervereinbarung gestützten Vorbringens des Klägers für sich allein ein Grund ist, der den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss der Kosten unter der Position G 8 folgt nämlich im Wesentlichen der gleichen Logik wie sie für die Überschreitung der im Kostenplan vorgesehenen monatlichen Vergütungsbeträge gilt. Da ein Betrag von 300 Euro für den Monat Juli 2006 unter der Position G 6 anerkannt worden war, hat es die Kommission abgelehnt, die zusätzlichen Kosten für die Vergütung einer zweiten Person für denselben Zeitraum unter der Position G 8 anzuerkennen.

131    Nach Ansicht des Klägers ermöglichte Art. I.3.4 der Fördervereinbarung einen Transfer von bis zu 10 % der erstattungsfähigen Kosten zwischen den einzelnen Positionskategorien des Kostenplans. Im Übrigen liege ein solcher Fall hier nicht vor, da der Kläger unter die Positionen des Abschnitts G fallende Kosten abgerechnet habe, ohne dass der für die Positionen des Abschnitts G vorgesehene Gesamtbetrag überschritten worden sei.

132    Aus den vorstehenden Randnrn. 90 und 91 geht hervor, dass der Kläger annehmen durfte, dass Art. I.3.4 bei der Verwaltung des Budgets, das den einzelnen Positionen zugewiesen ist, die im Kostenplan in ein und derselben Kategorie aufgeführt sind, eine gewisse Flexibilität zuließ.

133    Die in der vorstehenden Randnr. 92 vorgenommene Analyse ergibt jedoch, dass der Kläger verpflichtet war, die Kommission während der Durchführung des Projekts über solche Veränderungen gegenüber den Vorgaben des Kostenplans zu informieren. Für die Verwendung des Budgets in Bezug auf die Positionen der Kategorie G kann nichts anderes gelten.

134    Auch wenn der für diese Positionen veranschlagte Gesamtbetrag nicht überschritten wurde, ändert dies nichts daran, dass der Kostenplan, wie in der vorstehenden Randnr. 127 dargestellt, auf monatliche Vergütungsbeträge in Höhe von 300 Euro, die über die ursprüngliche Projektlaufzeit von zwölf Monaten zu verteilen waren, Bezug nimmt. Wie die Kommission zu Recht feststellt, belaufen sich die streitigen Positionen G 6 bis G 8 auf die Hälfte des Betrags von 3 600 Euro für monatliche Aufwendungen, beziehen sich aber auf den Endzeitraum des Projekts und wurden sogar erst nach Ablauf der ursprünglichen Projektlaufzeit von einem Jahr verauslagt, was insoweit befremdet, als der Kostenplan hinsichtlich der Einrichtung und Pflege der Website von einer kontinuierlichen Tätigkeit während der gesamten ursprünglichen Laufzeit des Projekts ausgeht.

135    Unter diesen Umständen konnte sich der Kläger nicht darauf beschränken, im Stadium des Antrags auf Auszahlung der Förderung geltend zu machen, dass der für die Positionen der Kategorie G budgetierte Gesamtbetrag nicht überschritten worden sei. Er hätte gemäß Art. I.3.4 der Fördervereinbarung die Kommission während der Durchführung des Projekts über diese Änderungen informieren müssen, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt waren.

136    Folglich hat die Kommission, auch wenn ihre Haltung streng ist, keinen Fehler begangen, als sie die Kosten im Zusammenhang mit den Positionen G 6 bis G 8 ausgeschlossen hat, soweit die im Kostenplan vorgesehenen Beträge überschritten wurden.

137    Nach alledem ist dem einzigen Klagegrund teilweise stattzugeben und die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die den Positionen B 9, B 10, B 37, B 38 und G 5 zugeordneten Ausgaben ausgeschlossen hat.

 Kosten

138    Gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

139    Unter den vorliegenden Umständen erscheint es in Anbetracht der Tatsache, dass die Rügen des Klägers überwiegend zurückgewiesen worden sind, angemessen, diesem zwei Drittel der Kosten der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen. Da die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig erklärt wurde, wird die Kommission zur Tragung eines Drittels der Kosten verurteilt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen, wird in Bezug auf die die Positionen B 9, B 10, B 37, B 38 und G 5 betreffenden Ausgaben für nichtig erklärt.

2.      Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. März 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.