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Urteil des Gerichts vom 28. März 2012 - Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-296/08)

(Im Rahmen des INTI-Programms gezahlte Förderung - Bestimmung des an den Förderungsempfänger auszuzahlenden Betrags - Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Claus, dann Rechtsanwälte S. Reichmann und L. -J. Schmidt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Simon, dann S. Grünheid im Beistand von Rechtsanwalt R. an der Hout)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, mit der der Schlusszahlungsbetrag festgelegt wird, der in Durchführung einer Vereinbarung über die gemeinschaftliche Finanzierung einer durch das Programm INTI finanzierten Aktion mit der Bezeichnung "Integrationsindikatoren und Generationswechsel" (Vereinbarung JLS/2004/INTI/077) an die Klägerin zu leisten ist

Tenor

Die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen, wird in Bezug auf die die Positionen B 9, B 10, B 37, B 38 und G 5 betreffenden Ausgaben für nichtig erklärt.

Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.

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1 - ABl. C 247 vom 27.9.2008.