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Klage, eingereicht am 28. Juli 2008 - Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-296/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Claus)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008 über die abschließende Bewilligung einer Zahlung im Rahmen des Projekts "Integrationsindikatoren und Generationswechsel" aufgrund der Finanzierungsvereinbarung JLS/2004/INTI/077 für nichtig zu erklären, soweit der Antrag des Klägers auf Bewilligung einer über den bewilligten Betrag hinausgehenden Schlusszahlung in Höhe von 59 592,77 Euro versagt worden ist;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger und die Kommission haben im Mai 2005 einen Vertrag über die Förderung eines Projekts im Rahmen des Programms INTI unterzeichnet. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 hat die Beklagte dem Kläger eine niedrigere Abschlusszahlung als jene, die der Kläger beantragt hatte, bewilligt. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Zahlung der über den genehmigten Betrag hinausgehenden Kosten.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, dass die Auffassung der Kommission, wonach eine Änderung der Projektteilnehmer nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nur möglich sei, indem eine entsprechende Änderungsvereinbarung abgeschlossen wird, unzutreffend sei, da sich eine entsprechende Bestimmung der Finanzierungsvereinbarung nicht entnehmen lässt. Ferner habe die Kommission die Anerkennung von Kosten unter verschiedenen Gesichtspunkten abgelehnt, die nicht im Einklang mit der Finanzierungsvereinbarung und der bisherigen Behördenpraxis seien.

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